Guten Tag liebes Forum,
ich stelle hier eine interessante Ansicht des MdK zur Diskussion:
31jährige Patientin wird wg. einer Ovarialcyste operiert. Pat. wird entlassen, Histologie liegt noch nicht vor. Wir verschlüsseln D39.1, da uns in anderen Fällen vom MdK gesagt wurde:
1) Ergebnis lag bei Entlassung noch nicht vor - nicht kodierfähige Diagnose (bei Hepatitis)
2) Ergebnis lag bei Entlassung noch nicht vor - Kodierung Neubildung mit unsicherem Verhalten ist korrekt.
In der Prüfung des jetzt zu besprechenden Falles wird uns die Diagnose vom MdK auf N83.0 umgesetzt, da die Histologie zu berücksichtigen sei.
Im Widerspruchsverfahren legen wir dar, dass die Histologie erst nach Entlassung eingegangen ist. Ansicht des Mdk im Widerspruchsverfahren: die klinische Diagnose Ovarialzyste reicht aus.
Zitat: \"Diesbezüglich war eine Histologie nicht erforderlich, da die klinische Diagnose feststand\".
Anmerkung dazu:
Leider kommt es auch bei unserem Krankengut immer wieder vor, dass in der Histologie überraschenderweise doch ein Malignom diagnostiziert wird, so dass eine histologische Klärung erfolgen muss.
Gibt es ähnliche Erfahrungen, wo der MdK den Widerspruch zwischen Befund vor und nach Entlassung so auflöst, dass die Histologie per se überflüssig ist und allein die klinische Diagnose ausreicht?
Was wohl da die Juristen dazu sagen? :sterne:
Gibt es schon entsprechende Urteile oder haben wir hier einen Präzedenzfall?
Danke für Antwort