Fallzusammenführung während Kassenwechsel ?!?

  • Hallo, Forum!

    Kurios: Ein Patient hat seine Kasse nach einem ersten KH-Aufenthalt gewechselt, einige Tage später kam er wieder zu uns, alle Voraussetzungen zur Fallzusammenführung gem. KFPV 2004 erfüllt, wir führen zusammen ...

    ... und die \"neue\" Kasse sagt: MOMENT! Fallzusammenführung heißt der Fall fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kasse A!
    Kasse A sagt: war doch gar nicht mehr bei uns versichert ...

    was tun, sprach Zeus ?

    Gruß aus dem sommerlichen Landstuhl

    T. Flöser

  • Hallo, Herr Flöser,

    es gibt eine Vereinbarung der Spitzenverbände der GKV hierzu. Die stellt bei Kassenwechsel aber gar nicht auf den Aufnahmetag, sondern auf den Entlasstag ab, weil nur dann der Fall letztlich beurteilbar ist.

    Hier ist als Problem natürlich die Problematik der Wiederaufnahme getreten. Allerdings gilt nach KFPV der zusammengeführte Fall eben als ein Fall. Insoweit sehe ich die neue Kasse in der Leistungspflicht.

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

  • Hallo, Dieter R.

    Können Sie mir einen Hinweis auf diese Vereinbarung geben? Habe sie weder über google noch über die Suche hier im Forum finden können.

    Gruß

    T. Flöser

  • Dies ist vermerkt in der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der KK vom 09.10.2002 in der Fassung vom 24.07.2003.
    An dieser Stelle vielen Dank an den Webmaster Herrn Sommerhäuser, der mir dies im Rahmen einer Schulung beibrachte.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    schlüssig ist das für mich nicht, unabhängig von Vereinbarungen. Wenn der Fall zusammengeführt wird, beginnt er ja nun mal mit dem Aufnahmetag des 1. Falles. Hier war der Patient ja nun mal bei KK A versichert. Wo ist dann die logische Erklärung, warum diese dann nicht auch den Gesamtfall begleichen muss?
    Falls mir einer die Logik hier näherbringen könnte, wäre ich dankbar....

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Forum,

    ich hätte da eine gewisse Logik anzubieten.

    Die scheidende Krankenkasse verliert ein Beitragszahlungsmitglied. Die aufnehmende Krankenkasse gewinnt für 18 Monate einen Beitragszahler und bekommt somit einen Teil der angefallen Krankenhausbehandlung wieder zurück. Die scheidende Krankenkasse hat diese Möglichkeit nicht mehr und Abschiedsgeschenke sind im Wettbewerb nicht vorgesehen.

    MfG

    und Grüetzi

    Stephan Huth

  • Hallo Forum,

    könnte jemand die zizierte Vereinbarung der Spitzenverbände ins Netz stellen? Bis jetzt bin ich jedenfalls immer davon ausgegangen, dass bei Kassenwechsel die Kasse, die zum Zeitpunkt der Aufnahme bzw. zum Zeitpunkt der Erbringung der Hauptleistung zuständig ist, die Kosten für den Aufenthalt zu tragen hat. Dazu gibt es auch ein SG-Urteil zu den alten Fallpauschalen.

    @ Herr Flöser: Eine Frage, hat sich durch die Fallzusammenführung eigentlich die DRG geändert?

    Viele Grüße aus Frankfurt

    P. Möckel

  • Hallo, Herr Möckel!

    Nein, in diesem Fall ist die DRG gleichgeblieben!

    Der Abrechnungsleitfaden ist hier...
    Seite 8, Punkt 2.2 Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel...

    Gruß

    T. Flöser