MDK-Prüfung

  • Guten Morgen Forum,

    ich habe mal eine Frage zum Thema Prüfung der Unterlagen durch den MDK.Eine große KK in Niedersachsen fordert von fast jedem Patienten den Arztbrief,OP-Bericht und die Laborwerte an, um die Nebendiagnosen zu überprüfen. Dies geschieht im Auftrag des MDK, der wohl alle 14 Tage ins Haus der Krankenkasse kommt um die Unterlagen zu sichten und dann zu entscheiden ob Nebendiagnosen gestrichen werden oder die komplette Akte für den MDK in Hannover angefordert wird. Dies geschieht alles durch die Krankenkasse, von dem MDK habe ich bis heute nichts schriftliches gesehen.

    Es kommen von der Krankenkasse dann solche Erklärungen wie z.B.:
    Die Kodierung der Diagnose E87.6/Hypokalämie muss als Nebendiagnose widersprochen werden, da die E87.6 keine Eigenständige Diagnose darstellt, sondern als Nebenwirkung der medikamentösen Dauertherapie anzusehen ist. Dies setzt sich bei vielen anderen Nebendiagnosen fort.

    Meine Frage ist nun ob diese Handhabung so korrekt ist.

    MfG
    B.Thieme

  • Guten Morgen Herr Thieme,

    patientenbezogene Daten, Unterlagen, Berichte etc. haben bei der zuständigen Krankenkasse nichts zu suchen. Die Begutachtung kann und muß zwar durch den zuständigen MDK geschehen, die Einsichtnahme darf aber auch nur (ärztliche Schweigepflicht) durch die ärztlichen Gutachter des MDK erfolgen.

    Ich würde Ihnen empfehlen, mal mit dem zuständigen MDK Kontakt aufzunehmen und ein Gespräch über die Modalitäten zu führen.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo in die Runde,

    die Frage der Übersendung von Patientenunterlagen ist bereits umfassend beantwortet, aber zum zitierten Beispiel muss ich doch noch etwas anmerken.

    Der Begriff der \"eigenständigen Diagnose\" ist wohl anscheinend gerade dabei Einzug in die Begutachtung zu halten. Dieser ist aber weder in den DKR noch in anderen Gesetzen oder Vorschriften zum DRG-System zu finden.

    Eine kodierbare Nebendiagnose ist eine solche, die sich laut DKR D003b darstellt wie
    „Eine Krankheit oder Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose besteht oder sich während des Krankenhausaufenthaltes entwickelt.â€
    und
    • therapeutische Maßnahmen
    • diagnostische Maßnahmen
    • erhöhten Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand
    erforderlich macht und nichts anderes.
    Somit darf der krankhafte Zustand der Hypokaliämie, unabhängig von seiner Ursache, kodiert werden, wenn er therapiert wurde. Das gilt uch für alle anderen Nebendiagnosen. Falls die Hypokaliämie als Nebenwirkung einer medikamentösen Therapie entstanden sein sollte, so wäre sicher zu überlegen die E87.6 durch die Sekundärdiagnose Y57.9! zu ergänzen, um Missverständnisse auszuräumen.

    Soweit zum Prinzip. Im konkreten Beispiel sollte man sich allerdings m. E. überlegen ob man kodiert, denn ein paar Bananen oder eine Kalinor-Brausetablette sind ein doch eher geringer Aufwand und im Sinne der Systempflege als kodierte Nebendiagnose eher kontraproduktiv (s. a. Seite 133 im aktuellen Gutachten von Roeder \"Anpassungsbedarf der Vergütung von Krankenhausleistungen für 2005\", das er für die DKG erstellt hat und auf deren Downloadseite unter Finanzen etc. zu finden ist.)

    schönen Abend aus der schwül-warmen Vorderpfalz

    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
    [glow=#FF0000,3]MedizinController[/glow]
    Stadtklinik Frankenthal

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen Herr Hönniger,

    ich verstehe nicht, warum man immer noch über die Hypokaliämie diskutiert. Die Kodierung ist nun mal eben prinzipiell und nicht individuell anpassbar, je nach finanziellem Interesse. Wenn etwas angepasst werden sollte, ist das die (nach wie vor) australische CCL-Liste. Übrigens habe ich auch keine andere Antwort vom InEK bezüglich der \"Hypokaliämie\" erhalten.
    Gutachten sind auch nichts anderes als schriftlich fixierte Meinungen von verschiedenen Autoren und können für die zukünftige Entwicklung Anstöße geben. Es ist auch schon oft geäußert worden, dass Mehrleistungen nicht zu niedriger Entlohnung führen sollten. Z.B. Patellafraktur mit Osteosynthese und Bursektomie. Kodieren Sie die Bursektomie, erhalten Sie ca. 1.100 € weniger (Basisrate 2.900 €), als wenn Sie nur die Osteosynthese kodiert haben. Das sorgt übrigens regelmäßig für große Akzeptanz für die DKR unter der Ärzteschaft, wenn man erklärt, dass trotzdem die Bursektomie kodiert werden muss. Was meinen Sie, wieviel Erfolg Sie beim MDK mit dem Argument hätten: \"Hier in diesem Einzelfall habe ich mir überlegt, dass das ignorieren der DKR eine sachgerechtere Finanzierung des Falles ergibt.\" ?

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau