Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für Datenschutz BfD

  • Hallo NG,
    AEP, DRG und die Herausgabe von Daten an die Krankenkassen !
    Der Bundesbeauftragte für Datenschutz BfD hat in
    seinem 18. Tätigkeitsbericht unter
    http:// http://www.BfD.Bund.de
    eindeutig Stellung bezogen zur Herausgabe von
    Arztbriefen und Befundberichten usw. an die Kassen.
    Eine Verpflichtung der Krankenhäuser zur
    Übermittlung von Khs- Entlassungsberichten, Arztbriefen
    und Befunden besteht nicht !!!
    & 301 Abs.1S.1 Nr. 3SGBV sieht lediglich vor, das auf
    Verlangen der Krankenkasse die med. Begründung für die
    Überschreitung der Dauer der Krankenhausbehandlung zu
    übermitteln ist. Auch aus & 73 Abs. 2 Nr.9 SGBV läßt
    sich keine Verpflichtung von Ärzten zur Übermittlung der
    oben genannten Unterlagen herleiten.
    Hier ist der 18. Tätigkeitsbericht des BfD
    http://www.BfD.Bund.de/information/18tb9900.pdf

    Seite 146 bis 149 betreffen Krankenhaus und Gesundheitsreform.
    viel Spaß mit der Lektüre

    Kurt Mies

    Kurt Mies

  • Hallo NG,

    im genannten Bericht schreibt Herr Jacob davon, wie er am Empfang einer Reha-Klinik durch persönliche Inaugenscheinnahme feststellte, dass Patientenakten auch dem Empfangspersonal zugänglich waren. Durch ein freundliches Gespräch habe er um Verständnis geworben, so dass die Klinik diese Zustände abstellte.

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    Wie verfahren Sie eigentlich an Ihrem Krankenhaus mit Klagen von Patienten über den Bruch des Arzt-Patienten-Geheimnisses? Wir hatten jetzt den Fall, dass sich ein Patient bitter darüber beklagt hat, dass seiner Krankenkasse eine F17.1 oder F17.2 gemeldet worden war (als Nebendiagnose). Allein die Überschrift "F17.- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak" hatte den Patienten arg irritiert. Auch weiß er jetzt nicht, ob ihm seine Versicherung in Zukunft deswegen die Beiträge erhöhen wird.

    Dieser Bruch des Arzt-Patienten-Geheimnisses dürfte sich im ersten Halbjahr 2001 in einem grossen Teil der behandelten ca. 8 Mio. Krankenhausfälle ereignet haben. 8 Millionen oder 10 % der Deutschen.

    Eine hervorragende Form der Datenerhebung, diese DRGs, besonders, wenn man die Daten personenbezogen weitergibt. Aber der §301 verlangt das schließlich von uns...

    Eine Form vorauseilenden Gehorsams offensichtlich, irgendwie autoritätsgläubig, unmodern sowas. Wie konnte uns Ärzten das nur passieren?

    Und dann auch noch vergeblich, denn die Daten dieser 8 Millionen Fälle des ersten Halbjahres waren doch bezüglich DRGs für den Müll, oder?

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz

    [center] Bernhard Scholz [/center]

  • Hallo AEP`ler,
    der Budesbeauftragte für Datenschutz, BfD; hat seinen 19. Tätigkeitsbericht veröffentlicht. In Kapitel 24 geht er wieder explizit auf die Herausgabe von Krankenblattunterlagen an die Krankenkassen ein. den Bericht finden Sie hier:
    http://www.bfd.bund.de/information/19tb0102.pdf

    Wie bereits im 18. TB macht der BfD noch einmal klar, das die Herausgabe von Krankenblattunterlagen nur an den beauftragten MDK zulässig ist. Er beruft sich auch auf das Urteil des BSG vom 23. Juli 2002 AZ: B3KR764/01R
    Ganz aktuell ist auch das Urteil des BSG vom 28.05.2003 AZ: B3KR10/02R zu diesem Thema. Hier geht es um die Bundesländer,wo in den Landesverträgen die Herausgabe von Krankenhausakten an die Kassen nicht geregelt ist


    --
    Kurt Mies

    Kurt Mies