Tracheostoma Entfernung ohne Beatmung -> DRG 901Z

  • Hallo Forum,

    wir haben öfter Patienten, die mit Tracheostoma in unser Krankenhaus verlegt werden. Die (Weiter- )Beatmung ist aber nicht immern erforderlich - es handelt sich also um spontan atmenden Patienten mit Tracheostoma.

    Wird das Tracheostoma nun entfernt (Prozedur = 5-316.2)
    steht die Prozedur gegen die Krankenhaushauptdiagnose. Dies führt zu Fehler-DRG 901Z. \"Ausgedehnte OR-Prozedur ohne Bezug zur Hauptdiagnose\"

    So wird aus einer mVWD von 46,7 Tagen (B42A) eine mit 13,9 Tagen.

    Wer hat ähnliche Probleme oder kennt eine Lösung?
    Es ist ja offensichtlich, dass hier die Entfernung des Tracheostomas in der Gasamtbehandlung überbewertet wird.

    Gruß [shadow]el_surfu[/shadow]

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Sie müssen prinzipiell nach der D002c Hauptdiagnose und der P001a Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren kodieren. Wenn Sie das dann richtig gemacht haben und es resultiert eine Fehler DRG, dann ist das so gewollt (siehe im Einzelfall das Definitionshandbuch) und Sie werden diese DRG abrechnen. Sollte sich zeigen, dass hier Anpassungsbedarf besteht, kann dieser im nächsten System realisiert werden. Das hat aber keinen Einfluss auf das momentan gültige System.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,

    Zitat:
    [c=#7600ff]\"Wenn Sie das dann richtig gemacht haben und es resultiert eine Fehler DRG, dann ist das so gewollt..\"[/code]
    Dann ist das wohl so gewollt. ?(
    Problematisch ist doch aber, dass der \"Fehler\" frühestens im Jahr 2006 behoben werden kann. Nämlich dann wenn die Kollegen vom InEK im Jahr 2005 die §21 Daten aus 2004 analysieren.

    Wie soll man mit solchen Fehler-DRG in eine Budgetverhandlung (um)-gehen?
    Wie ist mit den Verlusten durch Fehler-DRG im lernende System zu verfahren? Lassen sich die Kassen auf die \"eigentliche\" ,bessere DRG ein?

    Gruß [c=#0900ff][shadow]el_surfu[/shadow][/code]

  • Guten Tag,

    wir haben hier im Forum schon oft über die Frage diskutiert, ob die Unschärfen, die gerade bei den Fehler-DRG\'s implizit mitgeliefert werden, tolerabel sind oder nicht. Die 901Z und 902Z sind natürlich keine \"Fehler\" sondern Resteklassen, da sich die Vielfalt der Medizin eben nicht in 824 Töpfchen quetschen läßt. Wenn man dabei auf eine systematische Problematik stößt, ist dies nicht nur auf dem Weg der §21-Daten an das InEK übermittelbar, sondern auch über eine Eingabe im Rahmen des Vorschlagsverfahrens.
    Dabei muß man im Auge haben, daß es sich dann um eine Gruppe handeln muß, bei der auch und gerade im ökonomischen Sinne eine Fehlallokation von Patienten erfolgt.
    Erlösoptimierung durch Weglassen von Prozeduren wurde auch schon ausführlich besprochen. Das DRG-System ist definitiv kein Einzelvergütungssystem. Wenn man versucht, dies zu ignorieren, kann man vielleicht im Einzelfall einen höheren Rechnungsbetrag ausweisen. Allerdings ist dies ein Pyrrhus-Sieg, da dann diese Daten langfristig eben nicht dem InEK zur Verfügung stehen.
    In die Budgetverhandlungen sollte man nicht mit einer Forderungs-E1 gehen, auf der unendlich viele Fehler-DRG\'s auftauchen. Richtwert: unter 1%. Dann liefert diese Gruppe auch keinen Stoff für Diskussion - ist zumindest eine der Erfahrungen.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Sehr geehrter Herr el_surfu,

    bei welchen Pat. kommt dies vor und welche HD erhalten diese?

    mfg
    W. Stark

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rhein-Neckar-Delta

    Dr. Wolfram Stark
    Internist / Pneumologe / Beatmungsmediziner / Kardiologe
    OA der Medizin. Klinik III
    Theresienkrankenhaus Mannheim

  • Hallo el_surfu!

    Gemäß DRG-Handbuch kann die Eingruppierung in die DRG 901Z nicht primär an der 5-316.2 hängen. Ich würde die HD nochmals überprüfen.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer