Wechsel zw. Kostenträgern (Sozialamt) bei Überliegern - Wer zahlt ?

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe 2 Fälle, bei denen niemand die Rechnung zahlen will:

    1.) Ein Pat. der erst im einen Sozialamt und dann beim 2. Sozialamt versichert war. Zusätzlich ist er Überlieger aus 2003 in 2004. Wir sind Optionshaus in Berlin, haben also auch 2003 schon nach DRGs abgerechnet.

    2.)Ein Fall aus 2003, ebenfalls Überlieger nach 2004, der erst Sozialamt und dann GKV versichert war.

    Ich weiß, daß bei Kassenwechsel diejenige Kasse zahlt, bei der der Pat. zum Zeitpunkt der Entlassung versichert ist.

    Aber wie ist das beim Sozialamt und dann auch noch bei Überliegern ?

    Kann mir dazu jemand was sagen und möglichst auch noch, wo es steht ?

    Vielen Dank !

    Brickwede

    Non me pudet fateri nescire, quod nesciam

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von brickwede:
    Aber wie ist das beim Sozialamt...


    Guten Abend,

    SGB 1 § 17 Ausführung der Sozialleistungen

    (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
    jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer
    Weise, umfassend und zügig erhält,


    Das gilt auch für Krankenhausleistungen (Sachleistung)
    Gemäß der Rechtsnorm liegt es also nicht im Ermessen des Sozialhilfeträgers zu entscheiden, wann er mit seinem Verwaltungsverfahren beginnt, er hat sofort zu entscheiden.

    Ein Erstattungsanspruch ist davon abhängig, daß gemäß §121 Satz 2 BSHG (Bundessozialhilfegesetz) der Antrag des Krankenhauses binnen „angemessener Frist“ gestellt wird.

    Sozialhilfe wird entweder von örtlichen oder überörtlichen Trägern gewährt. (§ 9 BSHG)

    Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte ( in Baden Württemberg \"Stadtkreise\" ) und die Landkreise (Kreis XY). (§ 96 Abs. 1 BSHG) Grundlage hierbei ist der Grundsatz der Allzuständigkeit der Gemeinden gem. Art. 28 Abs. 2 GG und der Verwaltungshoheit gem. Art. 83 ff. GG.
    Der überörtliche Träger der Sozialhilfe werden durch die Länder bestimmt. Der unterschiedliche Verwaltungsaufbau der einzelnen Bundesländer macht sich hier bemerkbar. In Baden - Württemberg sind es zum Beispiel die Landeswohlfahrtsverbände, in NRW die Landschaftsverbände und in Bayern die Bezirke.


    sachliche Zuständigkeit
    Die sachliche Zuständigkeit, d.h. ob und welche Hilfe im Einzelfall vom örtlichen oder überörtlichen SHT zu leisten ist, regeln die §§ 99, 100 BSHG.
    Nach § 99 BSHG gilt: Die kreisfreien Städte und Landkreise sind sachlich zuständig, soweit § 100 BSHG nichts anderes bestimmt.

    örtliche Zuständigkeit
    §97 (2) Für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.


    Satz3 §97 Abs.2 BSHG schützt das Krankenhaus vor einem Zuständigkeitsstreit. Wenn innerhalb von 4 Wochen der gewöhnliche Aufenthalt nicht festgestellt wird, hat der für den tatsächlichen Aufenthalt örtlich zuständige Sozialhilfeträger über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten.
    („ Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten.“)

    Gemäß § 103 BSHG kann anschließend der Anspruch gegen den dann festgestellten Sozialhilfeträger intern geltend gemacht werden.


    Gruß
    E Rembs

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend,
    mich faszinieren immer wieder die Grotesken und ebensolche Blüten, die das deutsche System wohl charakterisieren. Da könnte ich glatt ungehalten werden. Es ist kaum zu fassen. Ganz herzlichen Dank für diesen Einblick an Herrn Rembs.

    entsetzt
    B. Sommerhäuser