Budgetverhandlungen 2005

  • Hallo Forum,

    kann mir vielleicht jemand sagen, welche Teile der LKA für die Budgetverhandlungen 2005 vorzulegen sind ? :d_gutefrage:

    L1 und L3 fallen ja mit Sicherheit weg und auch V1-V3 und ein Teil im K Bereich aber was ist mit dem Rest ?

    Leider steige ich bei den Definitionen :defman: im §11/4 KHEntgG und §17/4 BPflV nicht so ganz durch. :sterne:

    MfG

    Pandur

  • Hallo Herr Pandur,

    unter den Voraussetzungen, dass

    in Ihrem Haus keine Psychiatrie-, Psychosomatik- oder Psychotherapie-Abteilung vorhanden ist,

    Sie ferner nicht vorhaben, krankenhausindividuelle Entgelte außerhalb der dann geltenden bundeseinheitlichen Kataloge zu vereinbaren (in der Regel wohl nur für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vorgesehen)

    und auch keine besondere Einrichtung im Sinne der (für 2005 noch zu verlängernden bzw. durch eine Einigung der Selbstverwaltung :laugh: zu ersetzende) FPVBE vorliegt,

    können Sie die LKA für den Pflegesatzzeitraum 2005 vergessen; Sie müssen lediglich E1 bis E3 und B2 liefern.

    Anderenfalls ist die LKA - reduziert auf die betroffenen Abteilungen bzw. Methoden - vorzulegen.

    Nachzulesen in §11 (4) Nr. 3 KHEntgG, §6 KHEntgG (hier insbesondere Abs. 3 Satz 2).

    Gruß

    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Herr Schmitt,

    erstmal danke für Ihre Antwort, dass bringt mich schon mal weiter.

    Allerdings habe ich zum Thema:

    Sie ferner nicht vorhaben, krankenhausindividuelle Entgelte außerhalb der dann geltenden bundeseinheitlichen Kataloge zu vereinbaren (in der Regel wohl nur für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vorgesehen)

    in der Stellungnahme zum 2. Fallpauschalenänderungsgesetz mittlerweile gelesen, dass die DKG versucht eine Änderung zu erwirken, in der es heißt:

    :deal: Werden krankenhausinividuelle Entgelte nach §6 Abs.1 KHEntgG vereinbart, sieht §6 Abs. 3 KHEntgG die Vorlage einer LKA vor. Dies gilt selbst dann, wenn nur ein einziges fall- oder tagesbezogenes Entgelt vereinbart wird. Die meisten Angaben zur LKA können bei der Vereinbarung krankenhausindividueller Entgelte nicht sinnvoll getroffen werden. Die verpflichtende Vorlage des Abschnitts E3 der AEB gemäß §11 Abs. 4 KHEntgG ist ausreichend. Eine entsprechende Anpassung des §6 Abs. 3 KHEntgG ist vorzunehmen.

    Mit viel Glück könnten wir uns somit die LKA in Zukunft sparen, hier ist mir allerdings noch nicht ganz klar warum die Kostenträger mit der Vereinbarung eines Gesamtbudgets zufrieden sind ohne eine wirkliche Übersicht zu haben wie das Budget genutzt wird. Die Aufstellungen in der LKA waren zumindestens detaillierter und sicherlich auch nutzbarer für die Kostenträger und natürlich auch Planungsaufwendiger für die KH.
    :d_gutefrage:
    Die Kostenträger scheinen sich jedenfalls genauso ungern von der LKA zu trennen wie einige KH. :k_biggrin:

    Gruss

    Pandur

    :i_drink: