Nachträgliche Dokumentation

  • Servus und hallo, Dr. Hilf und Forum,

    nach längerem Gespräch mit unserem Juristen am Haus haben wir folgendes festgelegt:

    Grundsätzlich ist eine nachträgliche Dokumenation (auch unter Einbeziehung der DKR; hier D001a) möglich; diese ist aber (auch und gerade unter juristischen Gesichtspunkten) abhängig von der Beachtung der nachfolgend aufgeführten Merkmale:
    - nicht möglich ist das nachträgliche Ausfüllen von Dokumenten, wenn die
    Eintragungen nicht der tatsächlichen Behandlung/Befundung entsprechen
    - ein nachträgliches Dokumentieren von Tatsachen, welches z.B. unter
    zeitlichem Druck vergessen wurde, muß möglich sein. Andernfalls
    bestünde ein Widerspruch zwischen Dokumentation und tatsächlichem
    Sachverhalt
    - nur diejenige Person, welche das Dokument ursprünglich unterzeichnet
    hat, kann auch nachträgliche Ergänzungen vornehmen; es geht also nicht,
    daß Arzt A in den Dokumenten und Unterlagen von Arzt B nachträglich
    ergänzt oder ausfüllt.

    Eine nachträgliche Dokumentation, und hier schließe ich mich meinen Vorrednern uneingeschränkt an, muß natürlich immer die Ausnahme bleiben!
    Ansatz und Ziel muß stets eine sinnvolle und umfassende Dokumentation von allen Seiten sein.

    In diesem Sinn herzliche Grüße aus dem nach wie vor heißen Nordost-Bayern
    :sonne: :sonne: :sonne: :sonne:

    shadow

  • Hallo Forum,

    gibt es hier schon neue Erkenntnisse? Wir haben nun einen Fall, indem der Operationsbericht vom Krankenhaus nachträglich geändert, d.h. es wurde nun das strittige Detail eingefügt.

    Wie sehen Sie das? Ist das eine korrekte Vorgehensweise?

    Vielen Dank und einen schönen Tag noch.

    Viele Grüße


    Twister113

  • Hallo Twister113,
    warum sollte das nicht korrekt sein?
    Aus Sicht der Klinik muss es doch die Möglichkeit geben, vergessene Daten nachzutragen.
    Natürlich wird in so einem Fall eine Kette an Maßnahmen in Gang gesetzt, über Rechnungsstornierung usw. Also wird es immer gut überlegt sein und die Ausnahme bleiben.
    Ihnen auch einen schönen Tag
    Anne

  • Hallo,

    in diesem Fall ging es um eine GOÄ-Rechnung, bei der wir eine Ziffer korrekterweise beanstandet haben, diese wurde auch gestrichen und die restlichen Leistungen dann aber nachträglich statt mit 2,3 fachem Faktor mit dem 3,5 fachen Faktor angesetzt wurden und uns ein genau der Begründung entsprechender - geänderter - OP-Bericht zur Prüfung zugesandt wurde. Da wollte ich einfach mal wissen, ob das so rechtens ist. Selbstverständlich können vergessene Daten nachgetragen werden, aber in diesem Fall hatten wir das Gefühl, dass hier eine Erlösoptimierung durchgeführt wurde.

    Viele Grüße


    Twister113

  • Hallo Twister,
    um es auf den Punkt zu bringen:
    Sie haben das Gefühl das hier etwas durchgeführt wurde, was ggf. strafrechtlich relevant sein könnte - um es mal vorsichtig zu formulieren.
    Wenn dem so wäre, dann hätte ich für ein solches Vorgehen einer Klinik kein Verständnis.
    Wenn es darum geht, einen Fall aus dem gegebenen Anlass einer Rechnungsprüfung noch einmal genau anzuschauen und dabei Fehler zu korrigieren, dann ist dies aus meiner Sicht zulässig.
    Vielleicht sollten sie das Gespräch mit der Klinik suchen?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen,
    möche mich mit einer Frage die ganz gut zum Thema passt anhängen. Im Rahmen einer MDK Prüfung wurde eine mit N18.3 kodierte chron. Niereninsuffizienz vom MDK in N18.9 geändert, da nachweislich keine GFR bestimmt wurde. Die Klinik argumentiert im Widerspruch damit, dass im Nachgang, also weit nach Abschluss der stat. Behandlung, die GFR berechnet wurde und anhand der GFR die N18.3 korrekt sei. Aus meiner Sicht ist dieses Vorgehen nicht korrekt, da die Information des Stadiums zumindest formal während der stat. Behandlung nicht zur Verfügung stand. Wie sieht die \"Gemeinde\" dies?

    Viele Grüße

    Dr. Frank Holzwarth
    FA für Chirurgie / Notfallmedizin
    Medizincontrolling

  • Sehr geehrter Herr Holzwarth,

    das erinnert mich ein wenig an die \"nachträglich eingehenden Befunde\". Diese waren initial nicht heranzuziehen, wenn sie bei Entlassung noch nicht vorlagen (da sie ja dann auch während der Behandlung keinen Aufwand verursacht haben konnten). Später dann wurde in die DKR der Passus aufgenommen, daß sie herangezogen werden können. In Analogie dazu würde ich das hier sehen. Denn daß eine N18.3 vorgelegen hat, ist ja offenbar unstrittig.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo H. Blaschke,
    naja es ist doch ein Unterschied, ob ein Befund nachträglich eingeht oder ob dieser letztendlich auf Vorhalt im Nachhinein erstellt, bzw. im Beispiel dann berechnet wird.

    @ Herr Rembs: Kopfrechnen ist gut wenn es noch beherrscht wird. Aber dann sollte das Ergebnis doch auch dokumentiert sein.

    Viele Grüße

    Dr. Frank Holzwarth
    FA für Chirurgie / Notfallmedizin
    Medizincontrolling