Hallo Forum, Hallo Herr Dr. Selter,
wir, Unfallversicherungsträger, haben immernoch Unstimmigkeiten, bei der Akzeptanz der Z03... als Hauptdiagnose für die ärztliche Beobachtung bei Verdachtsfällen auf SHT.
Da dieser Verdacht meist im Verlauf der stat. Heilbehandlung ausgeschlossen werden kann, wird dann grundsätzlich von diesem Krankenhaus auf die Kodierung der Z03...als Hauptdiagnose zurückgegriffen, obwohl die Zuordnung zu Schlüssel S06.0 oder S0085 / S0095 möglich wäre.
Verwiesen wird nach Einsprüchen unsererseits auf :Zeiß, A.: DRG, Verschlüsseln leicht gemacht, Stand 2004, DÄV.
Im speziellen Fall: Sturz gegen Fensterkante; Stirnplatzwunde 6 cm, neurologisch unauffällig; Einweisung zur chir. Wundversorgung und Beobachtung wegen Verdacht auf SHT;
Dann: Kreislaufkontrolle und Überwachung der Vigilanz. Alles komplikationslos. SHT nicht bestätigt.
Für hilfreiche Antworten bedankt sich bitti.