AEP-Kriterien und Datenschutz

  • Hallo Forum,
    wie überall überprüfen die Krankenkassen auch bei uns die AEP-Kriterien bzw. §115b-Anlage 2.
    Nun haben sich mehrere KK-Sachbearbeiter bereit erklärt, die Kostenzusage im Einzelfall anhand einer Kopie der AEP-Dokumentation zu erteilen (welche in unserem Haus für alle Patienten bei Aufnahme erstellt wird), ohne den MDK einzuschalten. Das wäre tatsächlich für beide Seiten eine Vereinfachung. Wie schätzen Sie dieses Vorgehen im Hinblick auf den Datenschutz ein ? Dürfen die Krankenkassen über die AEP-Kriterien der Patienten informiert werden ?

    Ich freue mich auf zahlreiche Meinungen. Schöne Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Hallo Forum,
    hallo Herr Dr. Leonhardt,
    das ist doch mal eine \"schöne Idee\". Wenn das gewollt gewesen wäre, dann hätte man ja gleich die Aufnahmeanzeige des §301 mit einem ausgefüllten \"G-AEP Formular\" ergänzen können ...
    Eine rechtliche Grundlage für diese \"Vorabeinsicht\" in die Akte sehe ich nicht.

    [arial]
    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant[/arial]

    [verdana][c=blue]Ulrich Schmidt[/c][/verdana]

  • Hallo zusammen,

    auch wenn es vielleicht rechtlich in einer Grauzone ist, sollte jede Chance der Verwaltungsvereinfachung wahrgenommen werden. Die Prüfaufträge haben im Zuge der DRG Abrechnung Ausmaße angenommen, dass weder die KK noch der MDK hier mithalten kann.

    Wenn es so schneller und umkomplizierter geht, ich würde eine solche Gelegenheit nicht verstreichen lassen.

    Gruß Pekka

  • Schöne Grüße an alle!

    Wünschenswert wäre eine Vereinfachung alle mal. Sicher auch im Sinne der Krankenkäuser. Ich sehe aber auch rechtliche Probleme, da es ja auch um medizinische Daten geht. Die letzte Aussagen (Ärzteblatt) waren da ja sehr eindeutig. §301 Datensatz für die Krankenkassen und sonst (fast) nichts. Über Sinn und Unsinn kann man sicher diskutieren. Hier wäre aber in erster Linie der Gesetzgeber gefragt um Festzulegen was im Rahmen des G-AEP Verfahrens zusätzlich zu übermitteln wäre.

    MfG
    Eckhardt

  • Hallo,

    mehr wie §301 geht juristisch nicht und zu Pekka..für die Flut der Nachfragen gibt es nur einen Verantwortlichen ...das sind die Kassen selbst.
    Ergo, wenn die Kassen den MDK überfordern und sich selbst gleich noch mit, sollten Sie vieleicht überlegen Ihre Nachfragen einzudämmen, wäre eine elegante Lösung....

    Und wenn endlich die MDK-Finanzierung pro beauftragten Gutachten erfolgen würde, dann hätten alle schon viel gewonnen....

    Gruß

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin