Metastasen und Aufwand

  • Guten Morgen, Herr Selter,

    vielen Dank für die Mail-Adresse.
    Anfrage ging soeben raus, werde nach Antwort berichten.

    mfg
    W. Stark

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rhein-Neckar-Delta

    Dr. Wolfram Stark
    Internist / Pneumologe / Beatmungsmediziner / Kardiologe
    OA der Medizin. Klinik III
    Theresienkrankenhaus Mannheim

  • Hallo Hr. Stark, Hallo Forum,

    zu Situation 3 habe ich gerade eine ausführliche Diskussion mit einem Beratungsarzt einer KK geführt. Er ist der Meinung, dass bei Chemotherapie einer metastasierten Erkrankung grundsätzlich der Primärtumor als HD anzugeben ist. Wir haben bisher diejenige Metastasierung als HD kodiert, die hauptsächlich für die Durchführung der Ctx ausschlaggebend war und nicht den Primärtumor. Dies soll jetzt dem MDK vorgelegt werden. Gibt es hier schon Stellungnahmen von MDKs bzw. andere Meinungen?

    Viele Grüße
    K. Stupp

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von KSMC:
    Er ist der Meinung, dass bei Chemotherapie einer metastasierten Erkrankung grundsätzlich der Primärtumor als HD anzugeben ist.


    Guten Tag Herr Stupp,

    diese Interpretation wird durch wirklich gar nichts mir Bekanntes in den DKR gestützt. Nur 2 Zitate aus der DKR 0201b:

    Erfolgt die Aufnahme nur zur Behandlung von Metastasen, ist/sind die Metastase(n) als Hauptdiagnose-Kode anzugeben und zusätzlich, sofern bekannt, eine bzw. mehrere Nebendiagnose(n) für den Primärtumor. Ist die Lokalisation des Primärtumors unbekannt, ist C80 Bösartige Neubildung ohne Angabe der Lokalisation zu kodieren.
    ...
    Erfolgt die Aufnahme des Patienten sowohl zur Behandlung des Primärtumors als auch der Metastasen, ist gemäß DKR D002c Hauptdiagnose (Seite 4) (zwei Diagnosen erfüllen gleichzeitig das Kriterium der Hauptdiagnose) diejenige Diagnose als Hauptdiagnose auszuwählen, die die meisten Ressourcen verbraucht hat.

    Wie hat den der KK-Arzt seine Meinung begründet?

  • Hallo Hr. Selter,

    der Kollege bezieht sich auf DKR 0201b \"Der Malignomcode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt ......anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist,...\". Bei Vorliegen einer Metastasierung sei diese Behandlung eben noch nicht abgeschlossen. Zudem hängt er sich an dem Wort \"nur\" (...zur Behandlung von Metastasen,..) auf, d.h. er ist der Meinung eine Chemotherapie würde nicht \"nur\" gezielt die Metastasen, sondern systemisch wirken ! Eine gezielte Behandlung von
    Metastasen sei beispielsweise die Op einer Leberfilia oder die Bestrahlung eines Knochenherdes. Hier würde nur die Metastase behandelt und deshalb sei auch nur hier die Metastase als Hauptdiagnose zulässig.

    Viele Grüße
    K. Stupp

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Stupp,

    die DKR 0201b sollte man doch eher in Einzelschritten lesen und nicht kombinieren:

    0201b Auswahl und Reihenfolge der Kodes

    Die Reihenfolge der anzugebenden Kodes hängt von der Behandlung während des betreffenden Krankenhausaufenthaltes ab.
    (Schon der 1. Hinweis, dass diese pauschale Interpretation des beratenden KK-Arztes nicht stimmen kann (meiner Meinung nach))

    1) Erfolgt die Aufnahme zur Diagnostik/Behandlung des primären Malignoms, ist das primäre Malignom als Hauptdiagnose-Kode zuzuweisen (siehe Beispiel 1).
    (Aufnahmegrund ist primärers Malignom: CA ist Hauptdiagnose)

    2) Erfolgt die Aufnahme nur zur Behandlung von Metastasen, ist/sind die Metastase(n) als Hauptdiagnose-Kode anzugeben und zusätzlich, sofern bekannt, eine bzw. mehrere Nebendiagnose(n) für den Primärtumor. Ist die Lokalisation des Primärtumors unbekannt, ist C80 Bösartige Neubildung ohne Angabe der Lokalisation zu kodieren.
    (Aufnahmegrund ist Metastasenbehandlung ohne Behandlung des Primär-Tumors: Metastase(n) ist HD, CA ist Nebendiagnose)

    3) Erfolgt die Aufnahme des Patienten sowohl zur Behandlung des Primärtumors als auch der Metastasen, ist gemäß DKR D002c Hauptdiagnose (Seite 4) (zwei Diagnosen erfüllen gleichzeitig das Kriterium der Hauptdiagnose) diejenige Diagnose als Hauptdiagnose auszuwählen, die die meisten Ressourcen verbraucht hat.
    (Aufnahmegrund ist Behandlung des Primärtumors und der Metastase(n): Metastase(n)/Primärtumor ist HD, Metastase(n)/Primärtumor ist Nebendiagnose, je nach Ressourcenverbrauch)

    4) Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen (z.B. Operationen, Chemo-/Strahlentherapie, sonstige Therapie) sowie zur Diagnostik (z.B. Staging) anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist, also auch bei den stationären Aufenthalten, die beispielsweise auf die chirurgische Entfernung eines Malignoms folgen. Denn obwohl das Malignom operativ entfernt worden ist, wird der Patient nach wie vor wegen des Malignoms behandelt. Wird ein Patient zum Staging aufgenommen, ist der Primärtumor als Hauptdiagnose anzugeben.
    (Aufnahmegrund ist Folge-Behandlung/Staging eines Malignoms ohne Angabe von Metastase(n): CA ist HD)

    5) Sofern ein Patient nur wegen Metastasen behandelt wird, ist/sind die Metastase(n)der Hauptdiagnose-Kode. Das primäre Malignom ist selbst einige Jahre nach der Resektion des Primärtumors Nebendiagnose, da der Patient nach wie vor wegen dieses Malignoms behandelt wird.
    (Aufnahmegrund ist Behandlung von Metastasen ohne Behandlung des Primärtumors: Metastase ist HD, CA ist ND)


    Das kann nur bedeuten:
    Unter 4) Genanntes greift in dieser Situation, aber nicht, wenn ein Fall sich inhaltlich in 3) oder 5) wiederfindet. So lese ich die DKR. Allerdings gibt es hier leider immer Schwierigkeiten und die Hoffnung bleibt, dass die DKR 2005 hier einfacher werden.

    Wenn der MDK hierzu seine Meinung artikuliert hat, wäre ich dankbar, wenn sie diese dann hier weitergeben.

  • Sehr geehrter Herr Dr. Stupp,

    Zitat


    Original v. Stupp
    der Kollege bezieht sich auf DKR 0201b \"Der Malignomcode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt ......anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist,...\". Bei Vorliegen einer Metastasierung sei diese Behandlung eben noch nicht abgeschlossen.

    Das kann der Kollege vom MDK ja auch ruhig tun, nur:

    Aus eben diesem Grunde habe ich in einem meiner vorherigen Beiträge zu diesem Thema meine Begriffsinterpretation der DKR 0201b dargestellt.

    Der Begriff \"Malignomkode\" steht in der DKR 0201b meiner Ansicht nach sowohl für Primärtumorkodes als auch für die Kodes, welche Sekundärlokalisationen bezeichnen. An anderer Stelle derselben DKR 0201b verwenden die Autoren die Begriffe \" primäres Malignom \" bzw. \" Primärtumor \", wenn wirklich nur die Primärlokalisationen gemeint sind. Die vom MDK-Kollegen zitierte Stelle zielt deshalb auch nicht darauf ab, den Primärtumor als HD verbindlich vorzuschreiben - sonst wäre ja auch der komplette Text vor der zitierten Stelle unnötig - vielmehr dient diese Stelle dazu den Malignomkode auch dann als HD zu definieren, wenn das Malignom zuvor bereits entfernt wurde. Sie deckt also Fälle ab, bei denen Malignomtherapien über mehrere stationäre Aufenthalte verteilt erfolgen (z.B. postoperative adiuvante Therapien). Entsprechend ist ja auch das betreffende Beispiel zur zitierten Stelle gewählt !

    Auch die Formulierung \"... bis die Behandlung engültig abgeschlossen ist, ...\" darf m.E. nicht zu weit ausgelegt werden und muß im o.g. Kontext gesehen werden. Hierbei sind Fälle gemeint bei denen zum Diagnosezeitpunkt eines Malignoms ein entsprechender Behandlungsplan erstellt wird. Dieser Behandlungsplan kann dann auch mehrere stationäre Aufenthalte beinhalten und wird dann von der eben genannten Formulierung erfaßt.


    Würde man die DKR 0201b nicht so wie eben geschildert interpretieren, so müßte man sich wirklich fragen, warum überhaupt zwei Seiten DKR 0201b nötig gewesen sind. Dann hätte es nämlich gereicht, für alle Behandlungsfälle den Primärtumor als HD festzulegen und die Kodes für die Metastasen lediglich als ND entsprechend der allgemeinen ND-Definition zuzulassen !

    MfG,

    M. Ziebart

  • Guten Morgen Herr Selter und Herr Ziebart,

    vielen Dank für Ihre ausführlichen Antworten ! Ich bin voll und ganz Ihrer Meinung und werde auch wie bisher die Kodierungen vornehmen. Die Meinung des MDK werde ich Ihnen dann mitteilen.

    Viele Grüße
    K. Stupp

  • Sehr geehrte Forums-Teilnehmer,

    zwischenzeitlich ist sowohl eine Antwort des InEK gekommen und die DKR 2005 erschienen.

    Die Antwort des InEK:
    [comic]In den Deutschen Kodierrichtlinien Version 2004 existiert keine von der allgemeinen Kodierrichtlinie für Nebendiagnosen (D003b) abweichende Definition zur Kodierung von Metastasen. Die Metastasen werden nur dann als Nebendiagnose angegeben, wenn das Patientenmanagement beeinflusst wird.
    Eine Änderung der Deutschen Kodierrichtlinien zur Kodierung von Metastasen bei Chemotherapie ist im Rahmen der Weiterentwicklung der DKR für das Jahr 2005 in Diskussion. Die Diskussion ist allerdings derzeit noch nicht abgeschlossen, so dass uns daher keine Aussage zu den zu erwartenden Änderungen möglich ist. [/comic]

    Aus den DKR 2005:
    [comic]Erfolgt die Aufnahme des Patienten primär zur systemischen Chemotherapie des Primärtumors und/oder der Metastasen, ist das primäre Malignom als Hauptdiagnose zuzuweisen. Erfolgt die Aufnahme des Patienten primär zur systemischen Chemotherapie und ist ausnahmsweise der Primärtumor nicht bekannt, wird die Metastase als Hauptdiagnose angegeben.[/comic]

    Der letzte Satz ist neu und klärt die Situation in der Frage der Hauptdiagnose. Weiterhin offen bleibt jedoch die Frage, wie bei mehreren Metastasenlokalisationen zu verfahren ist.
    >> Neue Anfrage beim InEK, Antwort folgt.

    mfg aus dem nachtschwarzen Löwenstein
    W. Stark

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rhein-Neckar-Delta

    Dr. Wolfram Stark
    Internist / Pneumologe / Beatmungsmediziner / Kardiologe
    OA der Medizin. Klinik III
    Theresienkrankenhaus Mannheim

  • Mahlzeit, Forum,
    gem. MDK -Gutachten sind folgende ICDs nicht zu verschlüsseln:
    C23
    C78.7
    Fallkonstellation
    Aufnahme mit Rötung und Schwellung des linken Beins.
    Laborchemisch zeigten sich die D-Dimere erhöht. Duplexsonographisch wurde eine 3-Etagen-Thrombose links bis in die V. femoralis/iliaca externa reichend dargestellt. Sonographisch fand sich eine Metastasenleber - dem Pat. wohl bekannt, allerdings bei unbek. Primarius.

    Nun weitere Recherche durch unser KH - Hausarzt involviert, es stellte sich bei Z.n. Cholezystektomie ein Gallenblasenkarzinom aus 08 heraus, so dass die Thrombose als paraneoplastisch zu werten war.
    Von einer Marcumarisierung wurde abgesehen - Empfehlung Fortführung der Therapie mit niedermolekularem Heparin in Volldosierung.

    Was spricht gegen die Kodierung der o.a. ICDs als ND?
    Gruß,
    B. Schrader

  • Hallo,

    Zitat


    Original von GOMER:


    Was spricht gegen die Kodierung der o.a. ICDs als ND?

    ganz klar,
    die Erlösrelevanz.
    :d_zwinker:

    Nun mal Spass ohne:
    warum wurde Sono gemacht: Steht \"Routine\" auf der Anforderung oder eine gezielte Fragestellung, die einen diagnostischen Aufwand rechtfertigen würde?

    Gemäss Beispiel 8 der DKR 0201f ist bei Behandlung von Symptomen das Npl als ND mit zu kodieren.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,
    da haben Sie mich auf etwas gebracht..
    Indikation - Sono: Rezidiv -TVT, TU ?

    Fazit: diagnostischer Mehraufwand? :)
    Könnte man doch zu sehen...
    Das Ganze hatte ja auch eine therap. Konsequenz, nämlich..
    Zitat aus dem Arztbrief:
    Daher sahen wir von einer Marcumarisierung ab und empfehlen die Fortführung der Therapie mit niedermolekularem Heparin in Volldosierung

    Gruß,
    B. Schrader