Wiederaufnahme ins gleiche KH innerhalb 24 Stunden

  • Guten Tag,
    müssen Fälle, die innerhalb von 24 Stunden wiederaufgenommen werden auch dann zusammengeführt werden, wenn keine Wiederkehrregel anwendbar ist?
    Pat.wird nicht in der selben MDC und auch nicht wegen Komplikationen aufgenommen.
    Vielen Dank!!!!!
    Freundliche Grüße
    Johanna ?(

  • Guten Tag Johanna, liebes Forum,

    ich denke man muss es nicht noch komplizierter machen wie es schon ist!

    Für Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus gilt §2 KFPV.
    Besonders beachten: Ausnahmen von der Zusammenführung in Spalte 13 u. 15 des Fallpauschalenkataloges.
    Und darin ( im $2 ) wird keine 24 - Stundenregel beschrieben.
    24-Stundenregeln gibt es für Verlegungen und Rückverlegung bzw. die sogenannte Verbringungsregel.

    Wenn also nach $2 KFPV nichts zutrifft, dann sind es eben zwei Fälle.

    Im \" Leitfaden zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach §2 KFPV 2004\" vom BMGS ist auch ein gutes Flussdiagramm dargestellt, wo es sehr anschaulich beschrieben ist.
    Ich hab noch mal dieses Diagramm gescannt und versuche es jetzt als JPG-File einzufügen.

    Mit freudlichen Grüßen
    Steffen
    Med. Dokumentar
    Uni Düsseldorf

  • Hallo,

    bin da etwas skeptisch:

    Sofern zum Entlassungszeitpunkt bereits fest steht, dass Sie den Patienten erneut aufnehmen wollen, denke ich nicht, dass irgendeine Kasse es akzeptieren wird, dass Sie einen Patienten entlassen und zwei Minuten später wegen etwas anderem erneut aufnehmen...

    Eine gesetzliche Regelung habe ich aber jetzt nicht parat.

    mfG

    C. Hirschberg

  • guten Morgen Forum

    Ich sehe dass ähnlich. Wenn die Wiederaufnahmeregelungen nicht in Betracht kommen,dann muss es schon ein absoluter Notfall sein, ansonsten wird das keine Kasse akzeptieren, sondern unter \"Abrechnungsoptimierung\" verbuchen. Und da kann ich nur zustimmen.

    Vielleicht können Sie den Fall aber noch etwas konkreter schildern.

    Pekka

  • Schönen guten Tag allerseits

    Zitat


    Eine gesetzliche Regelung habe ich aber jetzt nicht parat.

    Zitat

    § 17c KHG Abs. 1

    (1) Der Krankenhausträger wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass

    • keine Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden, die nicht der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen, und bei Abrechnung von tagesbezogenen Pflegesätzen keine Patienten im Krankenhaus verbleiben, die nicht mehr der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen (Fehlbelegung),

    • eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibt,
    • die Abrechnung der nach § 17b vergüteten Krankenhausfälle ordnungsgemäß erfolgt.

    So ganz einfach ist es mit dieser Regelung aber nicht. Es gibt ja nun mal auch durchaus medizinische oder soziale Gründe, den Patienten zwischen zwei Behandlungsschritten für einen Tag nach Hause zu lassen, von der Notfallsituation mal ganz abgesehen. Sicherlich kann das Krankenhaus nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn der Patient kurz nach Entlassung einen Unfall ohne Zusammenhang mit der vorausgehenden Behandlung hat und deswegen erneut aufgenommen werden muss. Dagegen könnte man bei einer geplanten Wiederaufnahme schon eher wirtschaftliche Gründe unterstellen.

    Aber ganz abgesehen davon enthält dieses Verbot keine Abrechnungsregel, die in diesem Fall anzuwenden wäre. Zwar Enthält § 17c Abs. 3 Ausgeleichs- bzw. Sanktionsregelungen, diese sind jedoch pauschal und nicht für den Einzelfall anwendbar und beziehen sich meines Erachtens (bei enger Auslegung) auch lediglich auf die \"fehlerhafte Abrechnung\" also nur die Nr. 3 in dem oben zitiereten Absatz.

    Ich bin mir bewusst, dass vermutlich trotz dieser formalen Auslegung von mir, auch die Wiederaufnahme aus wirtschaftlichen Gründen in diese Sanktionsregel laufen wird. Allerdings müsste ein solches Fehlverhalten wohl im Rahmen einer Stichprobenprüfung nach § 17 c festgestellt werden , sozusagen als systematisches Fehlverhalten. Auf jeden Fall bleibt es aber dabei, dass eine Abrechnungsregel für diesen Fall nicht existiert, auch kein Zwang zur Zusammenführung!

    Allerdings sehe ich eine Zusammenführung durchaus als pragmatische Lösung an, wenn man die Einwände der Krankenkasse für berechtigt hält.