• Hallo liebes Forum

    Wie verhält es sich bei einer Adoption?Bei uns werden die
    Babys dann auf die Neo-Station verlegt.Gibt es weitere
    Kodes die man mit angeben kann/sollte,oder bleibt es
    bei der Z38.0 ??

    Gruß
    Zabi

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    die DKR und ICD (außer Thesauruszuordnung bei ärztlicher Untersuchung bei Adoption, Z02) unterscheiden hier nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Schönen guten Tag

    kann mir jemand helfen:

    Wer ist der Kostenträger bei einem, zur Adoption freigegebenen kranken (DRG P67C (2007) ) Säugling, der erst nach dem Krankenhausaufenthalt von den Adopstionseltern der Krankenkasse gemeldet wird?

    Ich bin dankbar für Hinweise und noch dankbarer, wenn auch eine Quellenangabe möglich ist.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Hr. Schaffert,

    Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Adoption.

    Jedes Neugeborene (unabhängig davon ob es zur geplanten Adoption freigegeben werden soll) hat erstmal grds. Anspruch auf Familienversicherung als leibliches Kind. §10 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 SGB V
    Von dem Tag an, an dem die Adoption \"durchgeführt\" wird, besteht Anspruch auf Versicherung über die Adoptiveltern. (das Rechtsverhältnis zu den leiblichen Eltern endet ja hierdurch)

    Somit als erstes die Kasse angehen, wo die leiblichen Eltern versichert sind. Diese müssten die Rechnung zahlen und dann ggf. im Rahmen Ersatzanspruch von der KK der Adoptiveltern ganz oder teilweise zurückfordern.

    Gilt natürlich für gesetzlich Versicherte!

    Hoffe, ich konnte Ihnen zumindest etwas weiterhelfen.

    LG
    Carsi

  • Hallo Herr Schaffert,

    ich würde nach §10 Abs.1,2, 4 und 6 SGB V,in Verbindung mit Tit.5.1. Satz 2, zweiter Halbsatz der Fami-MeldeVf argumentieren.

    Kurz zusammengefasst: Familienversichert sind auch Adoptivkinder, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Geburt eines Kindes beginnt die Familienversicherung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen [c=crimson]mit der Geburt.[/code]

    Wichtig für die Agrenzung, ob leibliche Eltern oder Adoptiveltern:
    GR 88c zu §10 SGB V, Tit.2.4.3.3
    [c=red]Adoptionspflegekinder sind — im Gegensatz zu Pflegekindern — Kinder, die zum Zwecke der Adoption nach bürgerlichem Recht (§ 1741 BGB) in die Obhut des Annehmenden genommen worden sind. Adoptionspflegekinder erhalten nach endgültiger Adoption die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des bzw. der Annehmenden. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt (§§ 1754, 1755 BGB). Im Vorgriff darauf bewirkt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB V, dass bereits für die “Probezeit” vor der Annahme (§ 1744 BGB) eine Familienversicherung nur aus der Mitgliedschaft des bzw. der Annehmenden und nicht mehr aus der Mitgliedschaft eines leiblichen Elternteils abgeleitet werden kann.[/code]

    Somit wäre grds. die KK zuständig, der die Adoptionseltern zugehörig sind.

    VG

    c_c

  • Guten Morgen Forum, hallo Code_Case!

    die von Ihnen abgeleitete FAMI-KV (über die Adoptionseltern) gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB V i. Verbindung mit Rundschreiben 88c zu § 10 SGB V Tit. 2.4.3.3 halte ich NICHT für durchführbar.

    Das Rundschreiben 88 c Tit. 2.4.3.3 stellt auf den § 10 Abs. 4 Satz 2 ab. Dort wird fesgelegt das \"Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die OBHUT des Annehmenden aufgenommen SIND..\"

    In dem vom Hr. Schaffert beschriebenen Sachverhalt befand sich der Säugling erst NACH dem KH-Aufenthalt in der OBHUT der Annehmenden. Der Begriff PROBEZEIT dürfte hier nicht entscheidend sein, da auch in der Probezeit das Kind (gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB V) sich in der Obhut der Annehmenden befinden muss. Ausschlaggebend ist daher meiner Ansicht nach der Zeitpunkt an dem sich der Säugling in der Obhut der Annehmenden befand und dies ist erst nach dem KH Aufenthalt der Fall.

    Somit grds. FAMI-KV (unter Beachtung der gesetzl. Voraussetzungen) über die LEIBLICHEN Eltern bis zum Zeitpunkt der Annahme in die Obhut der Adoptiveltern.
    Der KH Aufenthalt des kranken Säuglings müsste daher über die FAMI-Mitgliedschaft der leiblichen Eltern \"gedeckt\" sein. Nach Annahme in die Obhut ... wäre eine FAMI-KV über § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB V legitim.

    Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren!

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Schönen guten Tag allerseits,

    vielen Dank für die Anworten und die Diskussion. Ich lasse den konkreten Fall jetzt ruhen, da er bereits über drei Jahre alt ist und ich weder bei der leiblichen Mutter noch bei den Adoptiveltern nach dieser Zeit in der alten Sache rühren möchte. Die Krankenversicherung der leiblichen Mutter hat die Kostenübernahme abgelehnt, da keine Mitgliedschaft bestehe. Klar, denn die leibliche Mutter hat das Kind dort ja nicht angemeldet.

    Für die Zukunft müssen wir uns unmittelbar um die Kostenübernahme kümmern, aber dieser Fall ist uns irgenwie durch die Lappen gerutscht.

    Ich möchte aber die Diskussion nicht abwürgen, ich bin weiterhin an Informationen zu diesem Thema für die Zukunft interessiert.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Zabi,

    wenn ein Kind geboren wird und innerhalb von 24 Stunden verlegt wird ist da die Z38.0 gerechtfertigt (und die Rechnung für die Versorgung des Säuglings im Kreisssaal wird bei der Mutter mit abgegolten). Die Kinderstation beim \"warten auf eine Pflegestelle oder Adoption\" gibt die Z76.2 als Hauptdiagnose bei einem gesunden Säugling an.

    LG
    Mariel