MDK - häusliche Versorgung

  • Liebe KollegInnen,

    ich komme bei folgendem Fall nicht weiter:

    ein Pat. war bei uns zur ME einen Tag stationär; gegen das negative MDK-Gutachten hatten wir Widerspruch eingelegt- mit der Begründung der Pat.lebt alleine und die häusliche Pflege war somit nicht sichergestellt. Die KK verweist nun auf §10 des AOP-Vertrages nach §115 b SGB V (Sicherungspflege: KH-Arzt kann häusliche Krankenpflege bis zu 3 Tagen verordnen).

    Nun meine Fragen hierzu:
    Was sind denn nun die GENAUEN Kriterien, wann ein allein lebender Patient stationär operiert werden muss?
    (Die AEP-Kriterien und der AOP Vertrag nach §115 b sind diesbezüglich stark interpretationsbedürftig)

    Gibt es außerdem eine OFFIZIELLE Richtlinie wie lange eine Patient im häuslichen Umfeld nach einer ambulanten Operation betreut werden muss, wenn ja von wem?

    Wie soll die Krankenpflege von statten gehen? (ambulanten Pflegedienst für 24 Std beauftragen)- hat hier bereits jemand Erfahrung?

    Vorab schon mal vielen Dank.

    MfG

    Wahl

  • Hallo sw,

    hat der Patient übernachtet oder erfolgte Aufnahme und Entlassung an einem Tag? Ich denke an das BSG Urteil aus März, was möglicherweise durch die KK aufgegriffen wird - egal was der Vertrag sagt.

    Schönen Gruß
    Pekka

  • Hallo Frau Wahl,
    wir haben auch ständig solche Fälle.
    der MDK teilt uns mit,das nur allgemeine Tatbestände vorliegen:
    wie häusliche Pflege,Sprachschwierigkeiten usw und keine
    medizinischen Gründe und verweist auf die Zuständigkeit der jeweiligen Kasse. Auch wenn medizinische forensiche Gründe angegeben werden, erfolgt ein Verweis auf eine juristische Problematik, die ebenfalls durch die Kasse zu prüfen sei. Hier aktuell am Beispiel einer offen chirurgischen Leistenhernie. In der Praxis bedeutet das für uns:
    alle endoskopischen Hernien Aufnahme am OP Tag Entlassung am Folgetag um eine DRG mit Abschlag zu erhalten, wenn postoperativ länger- MDK Prüfung.
    Alle offen chirurgischwen Hernien Prüfung auf stat. Notwendigkeit und da werden genau Ihre allgemeinen Tatbestände in die Verantwortung, Ermessen der Kasse gestellt.
    da bleibt doch nur die Klage oder? :a_augenruppel: :a_augenruppel: :a_augenruppel:

    Kurt Mies

  • Hallo!

    Uns geht es da sehr ähnlich. Zuletzt haben sich hier auch einige Fälle angesammelt bei dehnen die Patienten ausdrücklich eine amblante OP abgelehnt haben (dann leider nicht vorher zur weiteren Klärung zur Kasse geschickt wurden) wo die Kasse jetzt die Kostenübernahme ablehnt.
    Mein Vorschlag wäre hier (ohne gleich zu Klagen) bei solchen Patienten (wo aus Sozialer/Forensicher....) Indikation (ohne triftigen medizinischen) eine stationäre OP durchgeführt werden soll die Patienten vorher zur Kasse schicken und die stationäre Behandlung zusichern lassen, bzw. die Kasse die häusliche Versorgung klären lassen. Das kann ja nicht Aufgabe des Arztes/Krankenhauses sein oder?

    MfG
    Eckhardt

  • Hallo Forum,

    wir behalten manchmal Patienten nach einer grundsätzlich ambulant durchführbaren OP für eine Nacht im Krankenhaus, wenn sie allein leben. Wir sind in diesen Fällen der Überzeugung, dass eine ambulante Behandlung nicht geeignet ist, den Behandlungserfolg sicherzustellen, da es zu einer Blutung mit Bewußtseinsverlust des Patienten und schlimmeren Folgen kommen könnte. Da der MDK diese Fälle moniert selbst wenn bekannt ist, dass der Patient allein lebt, fragen wir uns, ob irgendwo festgelegt ist, dass das o. g. Risiko entweder zu vernachlässigen ist oder wir es falsch einschätzen. Kennen Sie entsprechende Quellen oder gibt es auch andere Erfahrungen? Danke für jede Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    H. Bürgstein
    Brühl

  • Hallo Herr Bürgstein,
    der MDK stellt in seinen Gutachten immer darauf ab, dass bei allein lebenden Patienten die fehlende häusliche Versorgung -was immer auch das bedeuten mag- durch die Verordnung häuslicher Krankenpflege sichergestellt werden könne. Dieses Argument ist durchaus in Ordnung. Es liegt nun an uns Ärzten, die postoperative Überwachung genau zu definieren, damit der Pflegedienst auch entsprechende Maßgaben hat. Erst wenn diese Maßgaben nicht erfüllt werden können, hätten wir Krankenhäuser Grunde für eine stationäre Behandlung.
    (klingt schon ziemlich konditioniert, was?)
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo, Forum!

    Ich pflichte Herrn Fischer bei. Unser Problem ist hier, daß die operativ tätigen KH-Ärzte sich (verständlicherweise noch) nicht um die postoperative ambulante Versorgung kümmern (wollen).

    Aus einem aktuellen Fall:
    Pat. wurde arthroskopiert, keine Begleiterkrankungen. Gibt an, zu Hause im 1. OG die kranke Mutter zu pflegen. Sonst sei niemand im Haushalt.
    Wir rechneten stationär ab.
    Dann folgte der übliche Weg... MDK ... Klage.
    Dann mündliche Verhandlung am 13.03.06

    Zitat

    ... Nach Auffassung des Gerichts ist nicht ersichtlich, weshalb kein Pflegedienst für die postoperative Versorgung der Patientin organisiert werden konnte, zumal auch die im selben Haus wohnende pflegebedürftige Mutter der Patientin von einem Pflegedienst betreut wurde. Es reicht nicht aus, wenn das Krankenhaus lediglich bei der Patientin nachfragt, ob die Patientin alleinlebend ist. Ob die Klägerin konkrete Anfragen bei Pflegediensten veranlaßt hat, ist nicht dokumentiert.


    :(

    T. Flöser

  • Hallo Herr Fischer,
    ich finde wir sollten es nicht auf die Spitze treiben mit vorauseilendem Gehorsam.
    Natürlich ist es selbstverständlich, Patienten nach \"kleinen Eingriffen\" noch am gleichen Tag nach Hause zu lassen. Hierunter verstehe ich z.B. Eingriffe in LA, in Kurznarkose wie eine Abrasio, Konisation, Metallentfernung o.ä.
    Es gibt auch Raucher, die 2 Stunden nach einem \"größeren Eingriff\" bereits wieder vor dem Krankenhaus stehen, um ihrem Laster zu frönen.
    Auch diese würde ich in aller Regel am OP-Tag nach Hause lassen.
    Bei zu erwartenden starken Schmerzen (Bauch-OPs), einer evtl. Nachblutung (Myomenukleation) insbesondere bei Alleinstehenden müssen Patienten schon gegen ärztlichen Rat am OP-Tag nach Hause gehen.
    Und diese Entscheidung lasse ich mir auch von allen MDKs nicht nehmen, auch wenn einzelne Kollegen dieses Vereins behaupten, es ginge auch anders und sie hätten selbst.....blah,blah.
    Sie stehen einfach nicht mehr in der Verantwortung und haben gut reden.
    Für mich gilt immer noch der Passus des BSG-Urteils von 1996:
    AZ BSG 3RK 2/96
    Entscheidung des KH-Arztes über stat.Behandlung
    Die Krankenhausbehandlung wird - in der Regel - vom Vertragsarzt verordnet und vom zugelassenen
    Krankenhaus auf ihre Notwendigkeit überprüft, wobei die ausdrückliche Regelung
    \"nach Prüfung durch das Krankenhaus\" in § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V (idF des Gesetzes
    zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung
    <Gesundheitsstrukturgesetz> vom 21. Dezember 1992 = BGBl I, 2266) nur eine Klarstellung
    des auch schon vorher bestehenden Rechtszustandes darstellt. Wie bei der ambulanten
    Behandlung dem Vertragsarzt (vgl BSGE 73, 271, 278 ff = SozR 3-2500 § 13 Nr 4),
    so kommt im Bereich der Krankenhausbehandlung dem Krankenhausarzt eine
    \"Schlüsselstellung\" zu. Denn das zugelassene Krankenhaus und dessen Ärzte sind aufgrund
    des Sachleistungsprinzips gesetzlich ermächtigt, mit Wirkung für die KK über die
    Aufnahme sowie die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen und damit konkludent auch
    über den Leistungsanspruch des Versicherten zu entscheiden; die KK ist dann grundsätzlich
    an diese Entscheidung gebunden. Stellt sich die Entscheidung nachträglich -
    vollständig oder in einzelnen Teilen - als unrichtig heraus, ist die KK nur dann nicht an die
    Entscheidung des Krankenhausarztes gebunden, wenn dieser vorausschauend (\"ex
    ante\") hätte erkennen können, daß die geklagten Beschwerden nicht die Notwendigkeit
    einer Krankenhausbehandlung begründeten, de lege artis also eine Fehlentscheidung
    getroffen hat, wobei im vorliegenden Fall nach § 21 SV die Haftung des Krankenhauses
    gegenüber der KK auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.

    und ich lege ihn so aus, dass mir die KK erst mal grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweisen muss. :d_neinnein: Ich weigere mich, an dem Lotteriespiel teilzunehmen,das da heißt: Wieweit kann man die Verschiebung von stationären Leistungen in den ambulanten Bereich noch treiben, bevor es auffällt, dass dabei der ein oder andere Patient doch mal zu schaden kommt. :d_gutefrage:
    Mein Appell: Bestehen Sie auf Ihrer Entscheidung, dass im gerade vorliegenden Einzelfall die Entscheidung der stationären Leistungserbringung weder grob fahrlässig noch vorsätzlich falsch war.
    Hin und wieder darf die Kasse dann auch einmal einen Prozess gewinnen wie bei dem \"Kieler Urteil\" vom 4.März 2004 :d_niemals:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Zitat


    Original von Flöser:
    Dann folgte der übliche Weg... MDK ... Klage.
    Dann mündliche Verhandlung am 13.03.06


    Sehr geehrter Herr Flöser,
    würden Sie bitte ein Aktenzeichen des von Ihnen erwähnten Urteils angeben. Ich würde mich für den gesamten Wortlaut der Urteilsbegründung interessieren.

    Mit bestem Dank im Voraus

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken