• Hallo, liebes Forum, folgender Fall:
    Pat. kommt vor geplanter Entzugsbehandlung bei bek. C2-Krankheit zur körperlichen Entgiftung stationär in die Innere Med.
    Während der Behandlung kommt der Pat. trotz entsprechender Therapie in die Entzugssymptomatik bzw. ins Delir.
    HD bei Aufnahme ist F10.2
    Wird als ND bei Entlassung zusätzlich F10.3 und F10.4 verschlüsselt?
    Danke für die Mithilfe

    Grüße aus Franken
    J.Kistler

  • Hallo!

    In diesem Fall würde ich tatsächlich beide Codes verwenden. Die HD ist ja eindeutig die F10.2 (wenn bei Aufnahme keine Entzugssymptomatik vorlag). In diesem Code ist das Entzugssyndrom nicht abgebildet. Da man ja einen spezifischen Code für das Alkoholentzugssyndrom hat, kann nicht mit einer R-Diagnose zusätzlich verschlüsselt werden. Falls also ein Entzug mit zusätzlichem Aufwand auftritt wäre meiner Meinung nach die F10.3/F10.4 zusätzlich zu kodieren.

    MfG
    Eckhardt

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Kistler,

    Sie müssen dann mehrere Kodes benutzen:

    0501a Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope
    Substanzen (Drogen, Medikamente, Alkohol und Nikotin)
    ...
    Wenn mehr als eine vierte Stelle aus F10–F19 kodierbar ist (z.B. „akute Intoxikation [akuter Rausch]“, „Abhängigkeit“ oder „ psychotische Störung“), so sind alle kombinierbaren Kodes zuzuweisen.... .

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo, liebes Forum,

    wir haben mal wieder Probleme aus dem Bereich der ICD F 10.x Diagnosen.

    Pat. wird wegen dekompensierter Leberzirrhose bei chronischem Alkoholabusus aufgenommen.
    Kodierung: HD K70.3 Alkoholische Leberzirrhose

    Welche Kodierung als ND ist genauer bzw. überhaupt möglich (DRK 0501a)?
    F10.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Verbrauch
    F10.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom

    Die Kasse sieht keinen Mehraufwand für diese F Diagnosen.
    Zitat der Kasse:
    „nach Rücksprache mit unserem MDK-Berater möchten wir für den obigen Fall ein MDK-Gutachten anfordern. Seinen Ausführungen zufolge können die Gespräche aufgrund der Alkoholabhängigkeit nicht als ressourcenverbrauchender Mehraufwand angesehen werden. Sie gehören vielmehr zur \"Basis-Pflicht\" des behandelnden Arztes.
    Die Anforderung der Unterlagen erfolgt in den nächsten Tagen mit seperater
    Post.“

    Wie bewerten Sie die Basis-Pflichten des behandelnden Arztes? :sterne:

    Gruß und schönen 2. Advent

    :i_drink:
    MiChu :sonne:

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo! Den Begriff \"Basis-Pflicht\" werden Sie vermutlich in keinem Gesetz finden (Herr Rembs, bitte melden!).

    Gemeint ist wohl, dass es zum Selbstverständnis des Arztes gehört, den Patienten über vorliegende und drohende gesundheitliche Probleme aufzuklären. Das ist trivial. Selbstverständlich ist es in diesem Sinne \"Basis-Pflicht\" des Arztes, die Alkoholabhängigkeit zu theamatisieren.

    Das hat aber nichts mit der Abrechnung zu tun. Die Alkoholkrankheit hat in Ihrem Fall das Patientenmanagement beeinflusst und zu einem erhöhten Aufwand geführt. Sie kann somit kodiert werden. Ob .1 oder .2 richtig ist, kann von hier nicht beurteilt werden.

    Übrigens dürfen wir nach SGB ja nur medizinisch notwendige Behandlungen durchführen. Ist somit nicht fast alles, was wir im Krankenhaus tun, unsere \"Basis-Pflicht\" ? Wenn das alles nicht mehr kodiert zu werden bräuchte..


    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Hallo,

    habe gerade ein neues Gutachten vom MDK in die Hände bekommen.

    Hier geht es um die F17.2 (Psychische und Verhaltensstörung durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom)

    Pat. mit pAVK
    HD: I70.21 Atherosklerose der Extremitätenarterien wird akzeptiert.
    ND F17.2 wird nicht akzeptiert da ein spezifischer Ressourcenverbrauch für diese Diagnose der Epikrise nicht zu entnehmen ist.

    Entlassungsbrief war hier Grundlage des Gutachtens
    Aus dem Gutachten :
    „ Bezüglich der F17.2 ist zu bemerken, dass ein aktueller Nikotinabusus von 15 Zigaretten pro Tag zwar angegeben ist. Ein spezifischer Ressourcenverbrauch diesbezüglich ist jedoch der Epikrise nicht zu entnehmen.“

    Ich gehe davon aus das ein Nikotinabusus in dieser Form schon das Pat. management beeinflusst. :t_teufelboese:

    Diskussionspunkte sind sicherlich in diesem Zusammenhang:

    Was gehört in den Entlassungsbericht

    und

    Wie muss der MDK seine Begutachtung durchführen (Substantiiertheit eines MDK-Gutachtens Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30.09.2003 (S 6 KR126/2003)

    Gruß


    MiChu :sonne:

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Herr MiChu,

    es würde mich ehrlich interessieren, was es in einem Akutkrankenhaus für einen \"Mehraufwand\" macht, wenn der Patient raucht, oder nicht?

    Wurde wegen der F-Diagnose ein Facharzt für Psychiatrie konsiliarisch hinzugezogen oder fanden zeitintensive Beratungen zur Entwöhnung statt?

    Meine Frage ist ernst gemeint, ich kann es nicht verstehen, warum es in manchen DRG´s 700 Euro mehr geben soll, weil der Patient raucht. Die Fälle gehen bei mir auch zum MDK.

    Eine Kodierprüfung nur auf Grundlage des Entlassungsbriefes halte ich wohl auch für fraglich. Der Hauptsinn des Entlassungsbriefes liegt ja (noch :d_zwinker: ) nicht in der Begründung der Rechnung.

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend,

    Zitat


    Original von Simon:

    es würde mich ehrlich interessieren, was es in einem Akutkrankenhaus für einen \"Mehraufwand\" macht, wenn der Patient raucht, oder nicht?

    siehe dazu:

    „dass tabak- oder alkohol-attributable Erkrankungen unter stationären Patienten häufig und, verstärkt durch überdurchschnittlich lange Verweildauern, auch besonders kostenintensiv sind…..

    … bildet das Krankenhaus einen kostengünstigen Ort für Präventionsmaßnahmen, weil der Kontakt zum Patienten bereits besteht. In ersten Forschungsprojekten bereits bewährte sekundärpräventive Maßnahmen sind Kurzberatungen von ca. 10 - 45 Minuten Dauer, die auf das Stadium der Bereitschaft zur Änderung des Tabak- oder Alkoholkonsums bei dem Patienten ausgerichtet sind“


    Deutsche med Wschr Heft 25 1387 2003
    Hanke, Tabak- oder alkohol-attributale stationäre Behandlungen


    Gruß

    E Rembs

  • Hallo Herr Rembs,

    vielen Dank für das Zitat. Ich kann das sehr gut nachvollziehen, dass diese Kurzberatungen sehr hilfreich sind. Die Dauer ist hier mit 10-45 Minuten angegeben.

    Ohne hier irgendwen persönlich ansprechen zu wollen, bezweifele ich aber, dass bei jedem Fall, bei dem die F17.2 verschlüsselt ist, auch ein 10-45minütiges Gespräch mit durchgängig präventivem Charakter in Bezug auf den Nikotinkonsum geführt wird.
    Ich gönne jedem die höher vergütete DRG, der so engagiert ist. Jedoch der Rücklauf an MDK-Anfragen lässt mich eher vermuten, dass die Angaben in der Anamnese zum Nikotinkonsum zur Kodierung ausreichen.

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend,


    Zitat


    Original von Leonhardt:
    Hallo! Den Begriff \"Basis-Pflicht\" werden Sie vermutlich in keinem Gesetz finden


    Sie vermuten richtig „Basispflicht“ taucht als Begriff in keinem Gesundheitsgesetz auf. Die Suche nach Arzt und Pflicht als Verknüpfung in allen Gesundheitsgesetzen ergibt 50 Treffer, hilft aber hier bei der Beantwortung nicht.


    Bsp. für Basispflichten: z.B §22 StVO
    Eine ausreichende Ladungsicherung ist als dritte Basispflicht gesetzlich vorgeschrieben.


    Zitat


    Original von Leonhardt:
    Übrigens dürfen wir nach SGB ja nur medizinisch notwendige Behandlungen durchführen. Ist somit nicht fast alles, was wir im Krankenhaus tun, unsere \"Basis-Pflicht\" ?


    CF Hebbel
    „das Gesetz erfüllst Du und glaubst schon der Pflicht zu genügen…“

    Der Arzt handelt pflichtgemäß, aber nicht aus Pflicht.
    Achtung vor dem kranken Menschen ist der Grund, dass der Arzt pflichtgemäß handelt.


    Die Pflichten (nicht: Basispflichten) des Arztes sind geregelt in der ärztlichen Berufsordnung.

    Die Kodierung ist geregelt in den DKR


    Die Verknüpfung durch den Gutachter im geschilderten Fall ist m. E. willkürlich und sachlich nicht korrekt.


    Zitat


    Original von MiChu:

    Pat. mit pAVK
    HD: I70.21 Atherosklerose der Extremitätenarterien wird akzeptiert.
    ND F17.2 wird nicht akzeptiert da ein spezifischer Ressourcenverbrauch für diese Diagnose der Epikrise nicht zu entnehmen ist.

    Entlassungsbrief war hier Grundlage des Gutachtens
    Aus dem Gutachten :
    „ Bezüglich der F17.2 ist zu bemerken, dass ein aktueller Nikotinabusus von 15 Zigaretten pro Tag zwar angegeben ist. Ein spezifischer Ressourcenverbrauch diesbezüglich ist jedoch der Epikrise nicht zu entnehmen.“


    1) siehe meinen Beitrag von vorgestern

    2) siehe dazu das Bsp. DKR 502a Seite 92 (2005) Nikotinabhängigkeit
    Kodierung von F17.2 als Nebendiagnose

    „obwohl er aufgefordert wurde, zur Unterstützung der Behandlung nicht zu rauchen.“


    Gruß

    Eberhard Rembs

  • Guten Morgen,
    und ich hoffe das alle sauberen Schuhe reichhaltig gefüllt wurden. :i_santa2: Wenn nicht, muss man sich mal fragen warum eigentlich nicht.

    Simon
    Der Mehraufwand ist sicherlich in dem durch Hr. Rembs gesagten zu sehen. Darüber hinaus sehe ich z.B. auch einen Mehraufwand wenn Sie einem Pat. der „ständig“ Rauchen ist immer hinterher laufen müssen um ihn seiner Untersuchungen / Behandlungen zuzuführen.

    Auch ist es ein Unterschied ob ich einen rauchenden Pat. oder nichtrauchenden Pat. medikamentös Behandele.

    Zu der Zeit die bei Gesprächen mit Pat. bezüglich Rauchen auflaufen, sind dies sicherlich in der Addition mit mehr als 10min zu veranschlagen.


    Gruß

    MiChu :sonne:

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)