AmbulanteOP und Fallzusammenführung?

  • Guten Morgen Forum!

    Manchmal Zweifel ich an mir (oder soll ich an dr Kasse zweifeln?).
    Mal wieder ein interessanter Brief einer KK der mich zu einem Post treibt.
    Folgender Fall:
    Eine Patientin kommt zur ambulanten-OP in die Gyn: Abrasio zur Histologie. Es zeigt sich ein Karzinom und die Patientin wird zur OP einbestellt und operiert und per DRG abgerechnet.
    Jetzt schreibt die KK der ambulante Aufenthalt sei mit der DRG abgegolten und wir sollten dies zusammenführen.
    Hä? Ambulant/Stationär/DRG? Versteh ich jetzt gar nicht mehr? Das gehört doch wohl gar nicht zusammen oder?
    Wer hatte schon ein ähnliches Ansinnen einer Kasse? Wer hat das jetzt nicht verstanden ich oder die Kasse?

    MfG
    Eckhardt

  • Guten Morgen Eckhardt,

    wieviel Zeit lag denn zwischen Abrasio und stat. Aufnahme? Dass die Kasse versucht, aus der ambulanten OP eine vorstationäre Behandlung zu machen, ist erstmal nichts Ungewöhnliches, dies wäre tatsächlich in der DRG enthalten.

    Grüße
    C.Lehmann

    Viele Grüße
    C.Lehmann

  • Hallo Herr Eckhardt!

    Wie der Kollege Lehmann bereits schrieb, ist eine Frage, der zeitliche Abstand zwischen AOP und stat. Aufnahme. Ein weitere Aspekt ist der Zugang zur AOP. Lag keine Einweisung vor ist eine Abrechnung als vorstationär formal gar nicht möglich. Hierauf würde ich mich in der Diskussion mit der Kasse zurück ziehen.

    Mit freundlichem Gruß
    Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Eckhardt!

    Kein Einweisungsschein keine vorstationäre Behandlung.
    §115a \"Das Krankenhaus kann auf Verordnung von Krankenhausbehandlung...\"

    Da die Kassen in unserem Bereich (Westfalen-Lippe) sich sperren ohne Verordnung vorstationär abzurechnen, gilt für das Krankenhaus ja wohl die selbe Regelung.

    Mit freundlichem Gruß
    Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo,

    geht es in diesem Falle wirklich um die Frage, ob ein Einweisungsschein vorgelegen hat ?

    Ambulantes Operieren ist ja wohl etwas anderes als eine vorstationäre Behandlung.

    Derzeit existiert meines Wissens keine gesetzliche Grundlage, die es erforderlich macht Fälle aus dem Bereich \"Ambulantes Operieren\" mit DRG-Fällen zusammenzuführen.

    Lasse mich gern eines Besseren belehren.

    mfG

    C.Hirschberg

  • Hallo Herr Hirschberg!

    Selbstverständlich geht es nicht primär um den Einweisungsschein.
    Eine gesetzliche Regelung zur Fallzusammenführung von AOP\'s und DRG-Fällen gibt es meines Wissens nach nicht.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo!

    Um welche Uhrzeiten Herr Hirschberg so arbeitet! Keine anderen Hobbys ;-)?

    Genau hierum ging es mir. Es fehlte mir die gesetzliche Grundlage für die Zusammenführung. Selbst wenn ambulant operiert wird und wegen Komplikation aufgenommen wird erfolgt ja keine Zusammenführung der Fälle im Sinne der Wiederaufnahmeregelung. Was mich hierbei ärgert ist der Verwaltungsaufwand der (meiner Meinung nach Unsinnig) betrieben wird. Immerhin erfolgte für diesen Fall eine Anfrage über den MDK!


    MfG
    Eckhardt

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Eckardt,

    Zitat

    Original von eckhardt:
    Selbst wenn ambulant operiert wird und wegen Komplikation aufgenommen wird erfolgt ja keine Zusammenführung der Fälle im Sinne der Wiederaufnahmeregelung.

    Sollte die Aufnahme nach amb. OP im KH am selben Tag erfolgen, werden die \"Fälle\" zusammengeführt und über die DRG abgerechnet. Dies passiert ja nun mal meistens wegen einer Komplikation.

    § 115 b des SGB V, Abs. 2 § 7 besagt:

    Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter!

    Ich dachte hierbei würde keine Zusammenführung im engeren Sinne sondern eine gemeinsame Abrechnung (bzw. die DRG wird bezahlt und die ambulante OP eben nicht) erfolgen. Wieder was dazu gelernt. Immerhin gilt dies nur am selben Tag, womit die rechtliche Grundlage fehlt.

    MfG
    Eckhardt

  • Hallo Herr Selter!

    Sollte die Aufnahme nach amb. OP im KH am selben Tag erfolgen, werden die \"Fälle\" zusammengeführt und über die DRG abgerechnet. Dies passiert ja nun mal meistens wegen einer Komplikation.

    § 115 b des SGB V, Abs. 2 § 7 besagt:

    Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.

    Wenn dies so gilt ist mir jetzt noch eine \"dumme\" Frage eingefallen. Was wird denn dann HD. Die Komplikation die zur Aufnahme führte oder die Diagnose die zur ambulanten OP führte?

    Danke
    MfG
    Eckhardt