Kopfschmerz oder Gehirnerschütterung

  • Einen schönen sonnigen Tag wünsche ich allen Mitstreitern im Forum,

    seit einiger Zeit diskutieren wir als Kostenträger mit einem Krankenhaus über einen Abrechnungsfall. Wir konnten uns bisher leider nicht einigen und somit stelle ich dieses, unseres Problem zur Diskussion.

    Die Verletzte bekam beim Sport einen Ball an den Kopf. Nachfolgend klagte sie abends über Kopfschmerzen. Am Folgetag vormittags traten erneut Kopfschmerzen auf und die Verletzte kollabierte. Diagnose lt. Arztbericht: Schädelprellung mit veg. Begleitsymptomatik. Unfallunabhängige Erkrankungen: rezid. hypotone Kreislaufdysregulationen.Es erfolgte die stationäre Behandlung für 8 Tage.

    Lt. stationärem Bericht klagte die Verletzte über Kopfschmerzen, Übelkeit, Bauchschmerzen, Schwindelgefühl, kurze Bewußtlosigkeit nach Kreislaufkollaps, Kopfschmerzen.

    Zusatzbericht des Arztes: Im Vordergrund stand die Abklärung der kollaptischen Zustände. Ein Schädel-Hirn-Trauma konnte nicht sicher ausgeschlossen werden, daher stationäre Aufnahme. Nach 3 Tagen Überwachung konnte das Schädel-Hirn-Trauma mit Sicherheit ausgeschlossen werden, alle weiteren Behandlungen betrafen nicht traumatische Krankheitszustände.

    In Rechnung gestellt werden die Hauptdiagnose G44.8 (Sonstige näher bezeichnete Kopfschmerzsyndrome) und die DRG B77Z.

    Wir vertreten die Meinung, dass die Hauptdiagnose die S06.0 (Gehirnerschütterung) ist.

    Das Krankenhaus verweist auf die DKR zur Hauptdiagnose und besteht darauf, hier das Symptom Kopfschmerz zu verschlüsseln, da das Schädelhirntrauma ausgeschlossen wurde.

    Leider gibt es noch keine Möglichkeit die unfallunabhängige Behandlung aus der DRG-Abrechnung herauszunehmen, oder? Dann wäre alles einfacher.

    Ich weiß, es ist ein bißchen viel für diese Affenhitze. :i_drink: Vielleicht ist aber doch noch jemand \"cool\" und kann mir diese Frage beantworten.

    Viele Grüße und vorab besten Dank

    tina

  • Die Frage, ob Gehirnerschütterung (für mich ein leichtgradiges Schädelhirntrauma, welche nach der von Ihnen geschilderten Anamnese ja wohl vorgelegen hat) mit entsprechender, ja auch dokumentierter Beschwerdesypmtomatik (Kopfschmerz, Übelkeit, ...) oder G44.8 die Hauptdiagnose ist, läßt sich für mich aus dem geschilderten nicht eindeutig beantworten. Was war denn genau der Aufnahmeanlass?

    Daraus ableitend ließe sich vielleicht die HD exakter bestimmen.

    Nach Ihrer Schilderung des Falls tendiere ich auch eher zur Gehirnerschütterung (eine ja bekanntermassen klinische Diagnose anhand der Krankengeschichte und Beschwerden, hier sicherlich passend).
    Das Symptom Kopfschmerz ist hier enthalten.

    Nach kurzem Nachdenken: Nach Ihrer Schilderung würde ich Ihre Meinung teilen.


    :sonne: Sonnige Grüße
    qm

  • Hallo qm,

    Vielen Dank für die prompte Antwort.

    Die Aufnahmediagnose lautet: Schädelprellung mit veg. Begleitsymptomatik. Lt. Aufnahmeanzeige: S06.0

    Viele Grüße

    tina

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ein sehr leidiges Thema.
    1., weil Commotio oft bei Schädelprellung kodiert wird und auch umgekehrt.
    2., weil hier 2 verschiedenen DRGs getroffen werden.
    3., weil hierbei auch noch die höher bewertet ist, bei dem der Patient \"weniger\" hat (Schädelprellung).

    Ich hoffe, in der nächsten DRG-Version finden wir beide Diagnosen in einer DRG! Zumal der Ressourcenaufwand keinen Unterschied machen dürfte.

    Hier die Definition Commotio cerebri und Schädelprellung AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften):

    Schädelprellung: Impuls auf das Cranium ohne anschließende Bewußtseinsstörung, Erbrechen, sonst ohne neurologische Auffälligkeit; GCS 15

    SHT Grad 1 (\"leicht\"): GCS 15-13, Zeichen der Commotio ( ein-/mehrmaliges Erbechen und / oder initiale Bewußtseinsstörung / retrograde Amnesie ), sonst keine neurologischen Symptome
    +/- Galeahämatom, +/- Schürfwunde

    Ihr Fall weißt hier doch wohl eher die Kriterien der Commotio auf.

    Zu allem Überfluß noch die Definition der Commotio cerebri der DGN: hier.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Guten Morgen liebes Forum,

    aus gegebenem Anlass (bei 2 mir vorliegenden Fällen) möchte ich die hier begonnene Diskussion noch einmal aufgreifen.

    Wie wird korrekt das SHT kodiert bei dem keine Amnesie besteht aber zusätzlich zur Schädelprellung entweder
    Schwindel und/oder Kopfschmerz (z.B. kontralateral)
    ?)

    Problem 1: Die Kriterien der Fachgesellschaft http://www.dgn.org/60.0.html sind bekannt, aber - müssen alle 5 erfüllt sein, e. ist eine Amnesie eine conditio sine qua non? Ich denke - ja; damit scheidet die S06.0 aus.

    Problem 2: Es sind natürlich schon ausführlich die Alternativen diskutiert worden mit reichlichem Austausch von Argumenten z.B. http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard/thread.php?id=6898&start=1&seuser=&sepost=Schädelprellung#8 (Es lebe die Suchfunktion!) :super:
    Aber für mich strittig bleibt die Frage, ob nicht doch der Schwindel bzw. ein Schmerz, der nicht zu der Prellung passt, Grund für die Aufnahme zur Überwachung war (Im Gunde ähnlich wie bei der Frage Unterbauchschmerz/Enteritis/Appendizitis)
    S00 begründet für mich nicht eine stationäre Überwachung.

    Problem 3: Relativ unstrittig und ebenfalls hinlänglich diskutiert ist für mich die Z03 nur bei Fehlen von Symptomen denkbar

    In froher Erwartung auf die Meinung der Mitglieder :keule:

    Mathias Finke :sonne:

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

  • Guten Tag,
    ich möchte nun nicht alle DKRs mit anführen aber ich finde, die Fälle stellen sich doch rel. einfach dar:
    Aufnahmeanlass: Beob. bei Verd. a. SHT bzw. CC (S06.0) und bsw. Prellung (S00.95) und Symptom...
    Nun stand ja im Bericht, dass eine CC sicher ausgeschlossen wurde.
    Demnach CC nicht kodierbar. Symptome dürfen nur kodiert werden, wenn Ursache unbekannt, was hier nicht der Fall ist, da Ursache (am Ehesten) die Prellung.
    Demnach HD der Entlassung die Prellung. Das dabei die Prellung alleine nicht Indikator für eine vollstationäre Beh. darstellt ist unerheblich, da die Diagnose nur nach den Kodierregeln retrospektiv ermittelt wurde.

    Meiner persönlichen Meinung nach (lange lange diskutiert) sollte man für einen solchen Fall die Z03 kodieren dürfen - aber meine Meinung zählt leider nicht viel ;(

    Gruß-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Herr Richter,
    Ihre Argumentation für die HD Prellung kann ich gut nachvollziehen. Vielleicht ist der zusätzliche Kopfschmerz z.B. als Ausdruck eines Hirntumors als meine hypothetische Überlegung doch etwas konstruiert.
    Vielen Dank auf jeden Fall
    Mathias Finke

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Eastfries:
    Meiner persönlichen Meinung nach (lange lange diskutiert) sollte man für einen solchen Fall die Z03 kodieren dürfen - aber meine Meinung zählt leider nicht viel ;(

    Hallo Herr Richter,

    dürfen Sie doch hier, als ergänzende ND. :d_zwinker:

  • Nach meinem Verständnis handelt es sich bei Commotio cerebri um einen Zustand, zu dem es sofort im Anschluss an einen Unfall (wie auch immer)
    kommt. Wenn dieser Patient erst Stunden nach dem Unfall wegen Kopfschmerzen kollabiert, so handelt es sich zunächst um eine Synkope,
    aber nicht mehr um Commotio.

    Gruß
    Ordu

  • Hallo Ordu,
    auch bei uns handelt es sich zunächst mal um eine Synkopenabklärung. ;)

    Gruß-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"