Kodierung nachstationärer Leistungen

  • Liebes Forum,

    wie ist die Kodierung bei nachstationären Leistungen geregelt? Werden Maßnahmen wie Fäden ziehen in Narkose (bei Kindern eine häufige Maßnahme) kodiert und gehen damit ggf. in die Wertung der DRG mit ein? Wie ist die 3-Tage-Regelung bei Versendung der DRG-Daten an die Krankenkasse in so einem Fall zu lösen? Wird die DRG-Rechnung nachträglich um die zusätzlichen, poststationären Entgelte korrigiert?

    Viele Fragen, bin gespannt auf die Antworten,

    liebe Grüße aus Hamburg,

    S. Siefert

    wertschätzende Grüße an
    alle Gesundmacher(innen)
    und Gesundmacher(innen)bezahler(innen),
    Dr. S. Siefert
    Medizinmanagement und Arzt
    Kath. Kinderkrankenhaus Wilhelmstift
    Freie und Hansestadt Hamburg

  • Guten Morgen Herr Siefert!

    Wir codieren die nachstationären Leistungen mit, denn dieser Zeitraum zählt noch zur DRG. Die Leistungen fließen mit in die Bewertung ein. Die Entlassungmeldung an die Kasse erfolgt erst nach Abschluß der Behandlung (Ende der Nachstationären Behandlung).

    Bisher hat sich noch keine Kasse beklagt, daß die Meldung nicht fristgerecht eingegangen ist.

    Mit freundlichem Gruß
    frohes Schaffen

    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Siefert,
    ich schließe mich Herrn Killmer an, die Behandlung endet erst, wenn auch die geplante nachstationäre Versorgung abgeschlossen ist, es liegen mir keine\"Proteste\" von Kostenträgern zu dieser Verfahrensweise vor.
    MfG

    :augenroll: Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen
    Vors. RV MD der DGfM e.V.

  • Moin!

    Dieser bisher sehr strittige Punkt wurde erst vor kurzem mit einer heimlichen Änderung der \"Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung\" durch das Bundesgesundheitsministerium im Juni 2004 geklärt.

    Unter Punkt 8 heißt es da jetzt plötzlich: \"Nachstationäre Leistungen, die im Anschluß an einen einzelnen vollstationären Aufenthalt erfolgen, sind bei der DRG-Eingruppierung und im Datensatz nach § 301 SBG V zu berücksichtigen.\"

    Kennt jemand einen, der das mit dem 301-Datensatz übermitteln kann?

    Uwe Lehmann
    Chirurg

  • Hallo lehch!

    Meines Wissens funktiert das mit Siemens Clinicom. Leider hat die Sache auch einen Haken. Vor kurzem wurde einer unserer Patienten 3 Tage stationär konservativ behandelt. Nachstationär erfolgte eine Koloskopie. Dadurch änderte sich die DRG. Ein umfangreicher Schriftwechsel mit der Kasse war die Folge.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Moin Herr Killmer,

    gerade die nachträgliche Änderung der DRG ist ja wohl die Absicht bei der Berücksichtigung der nachstationären Prozeduren. Sonst würde die neue Formulierung in den \"Leitsätzen\" m. E. keinen Sinn haben.

    Uwe Lehmann
    Chirurg

  • Moin lehch!

    Klar ist die Berücksichtigung der nachstationären Leistungen gewollt.
    Die Auseinandersetzung mit den Kassen über die Notwendikeit stationärer Behandlung bzw. nachstationäre Leistungen mit ambulanten Potential wird dadurch m. E. angeheizt. Ic hstreite micht seit über einem Jahr mit dem MDK und der Kasse über ein nachstationär erbrachtes MRT.

    Schönen Tag!

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Killmer!

    Das ist natürlich ein wesentlicher Aspekt der ganzen Geschichte. In dem Moment, in dem eine nachstationäre Prozedur in eine geringer vergütete DRG triggert, dürfen Sie sicher sein, keine Rückmeldung zu kriegen. Im entgegengesetzten Fall muß man sich die Frage gefallen lassen, ob denn die \"besonderen Mittel\" des Krankenhauses für die Erbringung der nachstationären Prozedur erforderlich waren oder ob die Leistung nicht auch ambulant zu erbringen gewesen wäre.

    Ich denke, hier werde ich öfter in Argumentationsprobleme geraten.

    Uwe Lehmann
    Chirurg

  • Moin Forumsteilnehmer.

    Viel interessanter als die Kodierung nachstationär erbrachter Prozeduren wäre für mich im Alltag ein Upcoding der DRG (vollstationär) mittels nachstationär zusätzlich erfaßter Diagnosen wie Wundinfektion oder Wunddehiszenz.

    Vorgesehen ist aber nur die Einbindung nachstationär erbrachter Prozeduren in den Grouper.

    Hat jemand Erfahrungen mit nachstationär erfaßten Diagnosen beim Groupen gemacht?

    Schöne Grüße

    Uwe Lehmann
    Chirurg

  • Hallo an alle,

    ich möchte die Frage von Herrn Lehmann nochmal aufgreifen.
    Wir haben jetzt Probleme mit einem Kostenträger bezüglich einer nachstationär erfassten Wundinfektion.

    Kurze Schilderung des Falles:
    Pat. stat. Behandlung zum Varizen-Stripping (Indikation gegeben)wird 5 Tage vor Weihnachten entlassen mit reizloser OP-Wunde und innerhalb der GVD; erneute Vorstellung 10d später !Freitag Nachmittag! mit entzündeter OP-Wunde -> Rp. Antibiotika, desinfiz. Verband.

    Kasse meint in FPV ist nur Rede von Prozeduren und nicht von Diagnosen.
    Ich stehe auf dem Standpunkt eine Prozedur ohne Diagnose ist nicht korrekt.
    Ferner glaube ich mich zu erinnern, in den von mir besuchten Recht Vorlesungen,gehört zu haben: \"Alles was nicht im Gesetz steht gilt zunächst als nicht verboten.\".

    Wie sehen die Meinungen im Forum aus?

    Viele Grüße aus Sachsen

    Martin Preißer

    Martin Preißer

  • Guten Tag,
    Auszug aus einem Kommentar aus dem Management Handbuch DRGs (Fettschrift von mir):
    (D Anhänge•Gesetze•D 4171 Kommentierung SGB V•§ 115 a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus)

    Zitat

    Rechtsdogmatisch handelt es sich bei der vor- und nachstationären Behandlung nicht um ambulante Behandlung. Sie ist auch nicht als klassische stationäre Versorgung einzustufen (anderer Auffassung Hencke, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 115 Rdnr. 10). Dementsprechend unterliegt auch die Vergütung nicht den Finanzierungsvorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung. Auch müssen gesetzlich Versicherte für vor- und nachstationäre Behandlung keine Zuzahlung leisten (vgl. § 39 Abs. 4 Satz 1). Vielmehr hat der Gesetzgeber die vor- und nachstationäre Behandlung als eigenständige Behandlungsform geschaffen. So lautet z. B. der ergänzend zu berücksichtigende § 39 Abs. 1 Satz 1: „Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115 a) sowie ambulant (§ 115 b) erbracht.“
    13 Absatz 1 enthält eine Legaldefinition der vor- und nachstationären Behandlung. Zum einen erlaubt Absatz 1 Nummer 1 dem Krankenhaus im Falle der Verordnung von Krankenhausbehandlung durch einen niedergelassenen Arzt, Versicherte in geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung (ohne Aufnahme in das Krankenhaus) zu behandeln, um die Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung). Zum anderen kann nach Absatz 1 Nummer 2 im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung eine nachstationäre Behandlung erfolgen, um den Behandlungserfolg zu sichern. Der Begriff der „Behandlung“ umfasst dabei auch diagnostische Maßnahmen, die bei der vorstationären Behandlung im Vordergrund stehen. Die Gewährung von Unterkunft liegt erst dann vor, wenn sie sich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt (vgl. BSG vom 19. 11. 1997 – 3 RK 21/96 = SozR 3-2500 § 107 Nr. 1). Sofern eine Teilverpflegung erfolgt, steht diese der Durchführung einer vor- oder nachstationären Behandlung nicht entgegen (vgl. Fraktionsentwurf, BT-Drs. 12/3608).
    14 Krankenhäuser sind grundsätzlich zur Durchführung vor- und nachstationärer Behandlungen befugt. Einer gesonderten Ermächtigung bedarf es nicht. Auch kann der Bedarf für die Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur Durchführung vor- und nachstationärer Behandlung entfallen, wenn mit dem Krankenhaus ein Vertrag nach § 115 a geschlossen wird (vgl. BSG vom 19. 06. 1996 – 6 RKa 15/95 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 13).

    ob\'s weiterhilft?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch