• Hallo Forum!

    Trotz intensiver Suche habe ich für mein Problem noche keine Lösung!

    Patientin wird mit Hypoglykämie wegen Falschmedikation bei Diab. mell. II durch den Notarzt eingeliefert! Kein Koma, keine Entgleisung im Sinne der DKR.
    E16 scheidet wegen D.M. aus. Jetzt ist die Frage kann ich die T38.3 Vergiftung durch Hormone ... Insulin und orale Arzneimittel (Antidiabetika) als HD einsetzen?

    Vielen Dank im Voraus
    F. Killmer

    Frank Killmer

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Killmer,

    wir haben uns ja bei der Kodierung des Diabetes mellitus daran gewöhnen dürfen, dass diese nicht unbedingt dem medizinischen Sachverhalt entsprechen muss, sondern vielmehr die Kodierung von der gewünschten DRG-Zuordnung abhängig ist.
    Nicht anders würde ich hier die DKR interpretieren:
    1916a Vergiftung durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen
    Die Diagnose „Vergiftung durch Arzneimittel/Drogen“ wird gestellt bei irrtümlicher Einnahme oder unsachgemäßer Anwendung, Einnahme zwecks Selbsttötung und Tötung und bei Nebenwirkungen verordneter Medikamente, die in Verbindung mit einer Eigenmedikation eingenommen werden.
    ...
    Die Ausnahme von dieser Regel ist die Insulinüberdosierung, bei der ein Kode aus E10–E14 (vierte Stelle „.0“ für Diabetes mellitus mit Koma) zuerst anzugeben ist und der Kode für die Vergiftungen (T38.3 Vergiftung durch Insulin und orale blutzuckersenkende Arzneimittel [Antidiabetika]) als eine Nebendiagnose (siehe DKR 0401b Diabetes mellitus (Seite 89)).

    Hier wird nicht gesagt, dass eine Insulinüberdosierung immer ein Koma verursacht, sondern dass es so zu kodieren ist.

    Ich würde nach dieser Regel (bzw. Ausnahme von) HD = D.m., vierte Stelle = 0. und ND = T38.3 kodieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,

    die ketzerische Frage ist, ob es sich um eine Insulinüberdosierung gehandelt hat oder um ein orales Antidiabetikum. Die DKR spricht hier strenggenommen nur vom Insulin. Sinngemäß könnte man hierunter aber auch eine orale Medikation fassen. Warum nur ist hier in der Kodierrichtlinie differenziert worden?

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Selter, Herr Blaschke!

    Leider handelt es sich in geschilderten Fall um eine Überdosierung mit Antidiabetika. Also nicht Insulin!

    Trotzdem Diabetes an erster Stelle?

    Vielen Dank für Ihre Geduld im Voraus

    mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    jetzt sind wir wieder an der Stelle, die Unzulänglichkeiten der DKR zu beklagen.
    Ich würde es trotzdem so kodieren und gleichzeitig eine Anfrage an das InEK abschicken (medizin@inek-drg.de). Solche Hinweise sind für die Weiterentwicklung der DKR wichtig und dort ist die Anlaufstelle.

  • Hallo,

    vielleicht sollte man das InEK dabei auch gleich fragen, ob in einem solchen Fall der Diabetes immer als entgleist zu gelten hat (auch wenn das medizinisch nicht zutreffend ist), oder ob hier die Kombination \"4.Stelle 0 mit 5. Stelle 0\" bei den Diabetes-Kodes erlaubt ist (diese Kombinationen sind ja ab 2005 explizit ausgeschlossen).

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

  • Hallo wertes Forum!

    Das Inek hat schnelle geantwortet:

    Bei dem geschilderten Sachverhalt ist für die Kodierung DKR 1916a \"Vergiftung durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen\" zu beachten: \"[...] Vergiftungen sind in den Kategorien
    T36-T50 Vergiftungen durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen und T51-T65 Toxische Wirkung von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen klassifiziert. Diese Kodes beschreiben die Art des Wirkstoffs, der Ursache der Vergiftung war.
    Die Absicht der Selbsttötung (X84.9!) ist nicht zu kodieren.
    Zusätzlich zum Kode für die Vergiftung ist ein Kode zu verwenden, um eine signifikante Manifestation anzugeben (z.B. Koma, Arrhythmie).
    Die Ausnahme von dieser Regel ist die Insulinüberdosierung, bei der ein Kode aus E10-E14 (vierte Stelle \".0\" für Diabetes mellitus mit Koma) zuerst anzugeben ist und der Kode für die Vergiftung (T38.3 Vergiftung durch Insulin und orale blutzuckersenkende Arzneimittel [Antidiabetika]) als eine Nebendiagnose (siehe DKR 0401b Diabetes mellitus (Seite 89))[...]\".
    In Ihrem Fall hat allerdings nicht eine Überdosierung durch Insulin sondern durch Antidiabetika vorgelegen, so dass hier die Ausnahmeregel nicht anzuwenden ist. Weiterhin sollte ein Kode für die Manifestation (in dem Fall Hypoglykämie) angegeben werden.

    Frohes Schaffen!

    Mit freundlichen Grüßen
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Killmer,

    vielen Dank für die Info und die Mühe!

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Killmer,

    danke für Ihre Info und die schnelle Antwort des InEK.

    Ich hoffe, dass dem InEK durch diese Frage die Bearbeitungsnotwendigkeit der DKR klar wurde. Inwiefern hier eine Unterscheidung zwischen nicht-/oral eine Kodierentscheidung triggern sollte, ist mir zumindest nicht klar.

  • Hallo,

    Killmer,Blaschke und Selter...

    wie lautet denn nun die Antwort des InEK ? Herr Killmer, Sie zitieren doch nur ohne jegliche Modifizierung die DKR 1916...

    :d_gutefrage:

    mfG

    C. Hirschberg