Postoperative Venenthrombose: T81.7?

  • Guten Abend, liebes Forum,
    folgender Fall: 95jährige Pat. hatte Anfang Juli 04 eine subtrochantäre OS-Fraktur, die operativ versorgt wurde. Entlassung erfolgte am 23.07.04.
    Am 11.08.04 erneute Aufnahme, diesmal wegen einer TBVT am operierten Bein.
    Meine Fragen:
    1) Wie verschlüssele ich die TBVT richtig? Mit I80.2 als HD oder mit T81.7?
    2) Gibt es Erfahrungen, wielange nach einer durchgeführten Op eventuelle andere Erkrankungen noch als postoperative Komplikationen gelten?
    Vielen Dank für die Mithilfe
    Grüße aus Franken
    J.Kistler

  • Moin Herr Kistler.

    Zitat aus DKR 1913a:
    \"Es gibt keine allgemeine zeitliche Beschränkung für die Verwendung der Schlüsselnummern für Folgezustände.\"

    Wie wär´s mit
    HD I80.2 Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis sonstiger tiefer Gefäße der unteren Extremitäten
    ND T93.1 Folgen einer Fraktur des Femurs ?

    Ich unterstelle dabei, daß die TBVT 3 bis 4 Wochen nach einem adäquaten Trauma durchaus als posttraumatische Komplikation aufzufassen ist.

    Uwe Lehmann
    Chirurg

  • Hallo die Herren Kistler und Lehmann,

    ich nehme an, dass die Fraktur mittels Osteosynthese versorgt wurde.

    Wenn Sie sich sicher sind, dass die Thrombose eine posttraumatische Komplikation ist, käme zur I80.2 und T93.1/S72.ff (s. unten) die T79.8 hinzu, wobei sich die T79.8 eher mit der S72.ff verträgt (Frühkomplikation). Dies ist postoperativ aber schwer festzustellen, die Wahrscheinlichkeit, dass es eine postoperative Komplikation ist, ist größer.

    Infolge der Exclusiva wird die von Ihnen vorgeschlagene T81.7 dann zur T84.8. Dann sähe die Kodierung folgendermaßen aus: I80.2 + T84.8 + S72.ff oder T93.1 je nachdem, ob die primäre Knochenbruchbehandlung abgeschlossen war oder nicht.

    Eine postoperative Komplikation kann wie jede Komplikation sofort, früh oder spät (auch nach Jahren) auftreten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Winter,

    darf ich Fragen, was Sie mit \"primäre Knochenbruchbehandlung\" meinen? Werten Sie auch alle Zustände nach osteosynthetischer Versorgung so, bei denen die \"Knochenbruchheilung\" noch nicht abgeschlossen ist?
    In diesem Fall geht es ja wohl nur um die Thrombose, die osteosynthetisch versorgte Fraktur verursacht keinen Aufwand. Hier wäre dann die S72.- nicht zu kodieren.

    Ich wünsche mir über die zukünftigen DKR eine Klarstellung zu erhalten, inwiefern eine \"Mehrfachkodierung\" eines solchen Zustands (oder ähnliche) gewünscht ist (T84.8 und I80.2). Bin geneigt, eine Anfrage diesbezüglich abzuschicken. Allerdings sind die Prioritäten beim InEK zur Zeit (verständlicherweise) an anderer Stelle gesetzt.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,

    vielen Dank für Ihre Frage. Ehe wir uns falsch verstehen. Hier treffen zwei Vorgänge aufeinander.

    Die Frage S72.ff kam hier nur deshalb zu Sprache, weil Herr Kistler angab, dass Anfang Juli die Fraktur auftrat, Ende Juli die Entlassung erfolgte und zwei Wochen später die Wiederaufnahme also nur rund 6 Wochen nach der Fraktur. Er gab nichts an, wie die mit ziemlicher Sicherheit operative Versorgung erfolgte und ob die primäre (Knochenbruch-) Behandlung schon abgeschlossen war. Nach 6 Wochen wäre m.E. kaum zu erwarten, dass die Fraktur schon völlig durchgebaut war und daher die Wahrscheinlichkeit groß war, dass die balneophysikalische Weiterbehandlung noch nicht abgeschlossen sein konnte. In diesen Fällen wäre die S72.ff wohl mit zu codieren (zusätzlicher therapeutischer/pflegerischer Aufwand), da die Weiterbehandlung unabhängig von der jetzt aktuellen Komplikation (jetziger Aufnahmegrund) ja noch nicht beendet sein dürfte und parallel mitlaufen müsste (geplante Weiterbehandlung - Fortsetzung laufender Behandlung - hier nur als ND, da der Aufnahmegrund ein anderer war).

    Die Doppelkodierung T84.8/I80.2 ergibt sich zwangsläufig aus dem schon oft diskutierten Sachverhalt nichttraumatische Luxation einer Hüftendoprothese (S73.ff + T84.0) und hat hier mit der gegebenenfalls zusätzlichen S72.ff in diesem Fall nichts zu tun.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

  • Hallo Forum,

    Ein Patient wird während eines Carotis-Stentings neurologisch auffällig (motorische Aphasie, Hemiparese links mit Fazialisparese). Die OP wird abgebrochen. Ein MRT-Schädel weist einen frischen Mediateilinfarkt nach.

    Ich habe zusätzlich zu I63.4 und G81 die T81.7 \"Gefäßkomplikationen nach Eingriff\" kodiert.

    Der MDK fordert im Gutachten die T81.7 zu streichen. Ist das korrekt?

    Viele Grüße,
    Christiana

  • Hallo Christiana,

    Zitat

    Der MDK fordert im Gutachten die T81.7 zu streichen. Ist das korrekt?


    ja. Dieser Kode bezeichnet Komplikationen nach einem Eingriff, nicht während eines Eingriffes (im Gegensatz z.B. zu T81.1 oder T81.2). Im übrigen habe ich erhebliche Zweifel, ob der Begriff \"Gefäßkomplikation\" hier überhaupt zutrifft.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach,

    vielen Dank! Allerdings:

    Zitat


    Dieser Kode bezeichnet Komplikationen nach einem Eingriff, nicht während eines Eingriffes (im Gegensatz z.B. zu T81.1 oder T81.2).

    im ICD lautet die Übeschrift von T81 \"Komplikationen bei Eingriffen\". Gilt das dann nicht auch für die Subkategorie, selbst wenn dort dann \"nach einem Eingriff\" steht?

    Zitat


    Im übrigen habe ich erhebliche Zweifel, ob der Begriff \"Gefäßkomplikation\" hier überhaupt zutrifft.

    Wenn die Gefäßkomplikation nicht zutrifft, wäre es dann T81.8 \"sonstige Komplikationen\"?

    Viele Grüße,
    Christiana

  • Hallo Christiana,

    das Problem liegt doch vor allem darin, dass sie eine \"näher bezeichnete, anderenorts klassifizierte Komplikation\", also den Schlaganfall, noch zusätzlich mit einer Schlüsselnummer aus dem Bereich T81.- versehen wollen, um ihn als Komplikation zu kennzeichnen. T81.7 halte ich aus den genannten Gründen für ungeeignet, T81.8 wäre korrekt. Allerdings sollten Sie sich dann schon mal darauf einstellen, ggf. Klage erheben zu müssen (siehe z.B. hier).

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach