Vorstationär bei Berufsgenossenschaft?

  • Schönen guten Tag allerseits,
    ich habe eine Frage zur Abrechnung von BG-Fällen:
    gibt es im berufsgenossenschaftlichen Verfahren die Möglichkeit der vorstationären Behandlung (ohne nachfolgende stationäre Aufnahme), oder muss ich mich hier zwischen ambulanter und vollstationärer Behandlung entscheiden? Meine diesbezüglichen Recherchen blieben bis jetzt erfolglos. Für eine Antwort wäre ich dankbar.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    theoretisch gibt es auch vorstationäre Behandlungen bei BG-Patienten, denn nach der BPflV muss das Krankenhaus mit allen Kostenträgern einheitlich abrechnen.
    In der Praxis zahlen die BGs aber m. W. keine vorstationären Behandlungen, da entsprechende Leistungen von den D-Ärzten als Einzelleistungen direkt mit der BG abgerechnet werden. Dafür gibt es das berühmte Abkommen Ärzte/Unfallversicherungen. Eine Konstellation, wie die Entscheidung ambulant/stationär ohne einen von der BG zugelassenen Arzt zustande kommen könnte, kann ich mir nicht vorstellen.

    Gruß aus Hamburg

    Manfred Nast

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Das Konstrukt der vorstationären Behandlung entspringt jedoch nicht der Bundespflegesatzverordung, sondern den SGB V (§ 115a). Das SGB V regelt die gesetzliche Krankenversicherung, gilt also nicht für die gesetzliche Unfallversicherung (die im SGB VII geregelt wird).

    Die BG-Behandlung kennt die (ambulante) allgemeine Heilbehandlung, die nach entsprechender Entscheidung durch den D-Arzt ggf. auch andere Ärzte durchführen können, weil zu erwarten ist, dass die Verletzung problemlos in kurzer Zeit abheilt. Außerdem gibt es die ambulante und die stationäre besondere Heilbehandlung, die immer durch den D-Arzt durchgeführt wird. Eine vorstationäre Behandlung kennt das BG-Verfahren nicht und ist auch unnötig, da der D-Arzt ja in vollem Umfang zur ambulanten BG-lichen Behandlung zugelassen ist.

    Schönen Tag noch,

  • Hallo E_Horndasch,

    außerden gilt die vorstationäre Behandlung nicht bei BG-Fälle, da diese notfallmäßig aufgenommen werden. d.h.: Man kann wirklich nur zwischen ambulant oder stationär entscheiden.
    Möchte man einen Fall (nur) vorstationär abrechnen, braucht man eine Einweisung und Arbeitsfälle kommen ja notfallmäßig, oder?

    MfG und viele Grüße aus dem Sauerland
    Nicole Schneider :hasi:

  • Vielen Dank für die zahlreichen Äusserungen, die mir im wesentlichen das bestätigt haben, was ich mir auch schon gedacht habe.
    Grundsätzlich geht es um den Konflikt, ob ich einen BG-Fall ambulant durch den entsprechend berechtigten Arzt(Z.B. Chefarzt und D-Arzt) abrechnen lasse, oder das Krankenhaus den Fall als stationären Fall abrechnet (auch mit dem Chefarzt als D-Arzt). Insbesondere bei Patienten die einige Stunden im Haus sind und dann weiter verlegt werden, stellt sich hier die Frage ambulante Versorgung oder stationäre Versorgung? Eine Diskussion die wir ja in ähnlicher Form auch im SGB V - Bereich mit gesetzlichen Kassen und MdK bei der Frage primäre Fehlbelegung führen und zu der hier im Forum viele Threads laufen. Nur das wir bei der BG das evtl. mögliche Phänomen haben, dass die Vergütung zum Teil in unterschiedliche Töpfe laufen könnte und es ggf. u.U. zu einem Interessenskonflikt innerhalb des Hauses kommen könnte.
    Mit der Variante vorstationär könnte man sich dann zumindest einen Teilerlös für das Haus sichern, wenn schon eine vollstationäre Behandlung durch die BG abgelehnt wird.
    Zum Thema \"Einweisung erforderlich\": Komischerweise kommen zu uns schon Patienten mit Einweisung nach einem Arbeitsunfall (z.B. via Notarzt oder kassenärztlichem Vertretungsdienst).
    Schönen Abend noch

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    nur mal neugierhalber und weil das Thema grade offen ist:
    Rechnen allg. Krankenhäuser (die nicht der BG gehören) stationäre BG-Fälle mit DRGs ab oder gibt´s da eine andere Abrechnungsweise?
    Und andersrum: rechnen BG-Häuser ihre BG-Fälle mit DRGs ab?

    Grüße
    PB

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Brenk,

    Zitat

    Original von PeterBrenk:
    Rechnen allg. Krankenhäuser (die nicht der BG gehören) stationäre BG-Fälle mit DRGs ab...

    Ja.

    Zitat

    Original von PeterBrenk:
    Und andersrum: rechnen BG-Häuser ihre BG-Fälle mit DRGs ab?

    Nein.

    Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG)

    § 1
    Anwendungsbereich
    (1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz vergütet.
    (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,

    vielen Dank für die Klarstellung.
    Das heißt also, daß bei Verlegung eines BG-Falles vom Allgemeinkrankenhaus in eine BG-Klinik Abschläge anfallen (können), auch wenn der Fall in den beiden Kliniken (wenn auch mit dem selben Kostenträger) unterschiedlich abgerechnet wird.

    Grüße
    PB

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Brenk,

    ja, so ist es. Abschläge betreffen dann hier nur das verlegende Allgemein-KH.

    KFPV 2004:
    § 3
    Abschläge bei Verlegung
    (1) Im Falle einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus ist von dem verlegenden Krankenhaus ein Abschlag vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer unterschritten wird.

  • Guten Morgen,
    ich muss das Thema, auch wenn es lang her ist, noch einmal aufwärmen.
    Wie rechne ich Behandlungen eines BG Patienten ab, die in den nachstationären Zeitraum einer stationären Behandlung fallen?
    Die BG streicht ständig ambulante Rechnungen, mit der Begründung, dass dies nachstationär ist.
    Wenn ich hier aber lese, dass für die BG das SGB V nicht gilt, frage ich mich, warum die ambulanten Rechnungen als vor- oder nachstationäre Behandlung zurückgewiesen werden.

    Ich freue mich über Antworten und wünsche einen sonnigen Tag.
    NaSchu