• Hallo,
    ich habe eine Frage.Pat kommt zur Op, geplant war ambulant.
    M23.32
    ICPM: 5-812.5 u. 5-812.1h
    Postoperativ war über die Drainage eine erhebliche Fördermenge Blut zu
    verzeichnen, sodass diese erst am Entlassungstag (stat. v. 19.8.-20.8.)entfernt werden konnte.
    Nun meine Frage:
    T81.9 nicht näher bezeichnete Komplikation eines Eingriffs
    als Nebendiagnose mit kodieren? Auch um die Notwendigkeit für den stat. Aufenthalt hervorzuheben?
    Diese Op`s werden allgemein ambulant sonst durchgeführt.
    Oder liege ich da falsch?
    MfG
    caho

  • Hallo caho!

    In diesem Fall erfolgte die Aufnahme ja wegen der Komplikation Blutung nach ambulant durchgeführter OP. Die Blutung über die Drainage ist dann während der Post-OP Überwachung aufgetreten (so habe ich es verstanden). In diesem Fall ist die Komplikation HD (aus meiner Sicht wäre die T81.0 passender) und die M23.32 wäre ND.


    MfG
    Eckhardt

  • Zitat


    Die Entscheidung zum Verbleib des Patienten über Nacht wird in der Regel zu Beginn der Behandlung vom Krankenhausarzt getroffen, kann aber im Einzelfall auch noch später erfolgen. Geht es zB um Fälle, in denen der operative Eingriff zwar nach den Regeln der Heilkunst ambulant vorgenommen werden darf, und wird er auch so geplant und durchgeführt, ist eine Entlassung des Patienten nach Hause noch am gleichen Tage nach der üblichen Ruhephase ausnahmsweise aber nicht möglich, weil wegen einer
    Komplikation im nachoperativen Verlauf eine ständige Beobachtung und weitere Behandlung über die Nacht hinweg angezeigt erscheint, liegt nunmehr eine - einheitliche - vollstationäre Krankenhausbehandlung vor. Dementsprechend gehen die Vertragsparteien ausweislich § 6 Abs 1 Satz 2 des Vertrags nach § 115b SGB V vom 22. März 1993 (bzw § 7 Abs 2 des ab 1. Januar 2004 gültigen Vertrags) zutreffend davon aus, dass die Vergütung
    der im Katalog aufgeführten Leistungen dann nach dem KHG bzw der BPflV erfolgt, wenn der Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer ambulanten Operation \"stationär aufgenommen\" wird.

    http://www.bundessozialgericht.de Aktenzeichen B 3 KR 4/03 R

    ... ergibt sich hier nicht die Frage, ob der OPS-Kode für die ursprünglich geplante und zunächst auch begonnene ambulante Operation dann dem stationären Aufenthalt zuzuordnen ist ? Ist bei ex post - Betrachtung dann nicht auch als Hauptdiagnose die ursprünglich zur amb. OP führende Erkrankung zu kodieren (statt der Komplikation) ?

    M.E. Ja ! Denn: es liegt letztendlich eine \"einheitliche vollstationäre Krankenhausbehandlung\" vor, für die der Aufnahmeanlass vor der Komplikation zu suchen ist...

    mfG

    C. Hirschberg

    @ Mies: Vielen Dank für diese Fundstelle

  • Hallo,
    danke für die schnelle Rückantwort. Dieses war mein erster Beitrag man kann auch sagen, meine erste Frage
    So wie C- Hirschberg beschrieben, so meinte ich es auch.
    Hauptdiagnose, was ambulant werden sollte, später Umwandlung ins stationäre (bedingt durch auftretenden Komplikation
    M23...
    dann T81.0
    danke

    Viele Grüße aus Hamburg
    caho

  • Hallo Herr Hirschberg und Herr Mies!

    Ebenfalls Danke für diese Fundstelle! Ich hatte zuletzt Probleme mit dem MDK bei ähnlicher Fallkonstelation und sollte die Komplikation als HD wählen. Jetzt ist es ja amtlich was zu tun ist.

    MfG
    Eckhardt

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von M.eck:
    Ebenfalls Danke für diese Fundstelle! Ich hatte zuletzt Probleme mit dem MDK bei ähnlicher Fallkonstelation und sollte die Komplikation als HD wählen. Jetzt ist es ja amtlich was zu tun ist.

    Hallo,

    so amtlich scheint es nicht zu sein.

    Diese Frage habe ich an das InEK weitergeleitet:

    ---------------
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    es stellt sich folgendes Problem bei der Hauptdiagnosenzuordnung dar:

    Ein Patient kommt zur ambulanten K-Draht-Entfernung an der Mittelhand re.
    in die Klinik. Nach der Injektion von Xylonest reagiert er mit Übelkeit
    und juckendem Exanthem im Gesicht. Die Drähte werden entfernt und er erhält
    Fenistil und Prednisolon. Zur Überwachung wird der Patient aber über Nacht
    stationär aufgenommen.

    Was ist hier dann als HD zuzuordnen?

    Die allergische Reaktion oder die Fraktur im Sinne der geplanten ME? Nennt
    man die allergische Reaktion erfolgt die Zuordnung zur 901Z.

    Im Unterschied hierzu sind die Aufnahmen wegen Komplikationen nach extern
    erbrachter ambulanter Operation zu sehen. Hier dürfte es klar sein, dass
    die Komplikation zur HD wird. Welch HD muss aber bei oben genanntem
    Beispiel zugeordnet werden?

    Danke für die Information!

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter
    Ärztlicher Leiter MC, BGU-Murnau
    --------------------------------

    Sinngemäß hier die Antwort vom InEK:

    Die Hauptdiagnose wir nach der D002d zugeordnet. Hier deutet alles auf die allergische Reaktion hin.

    Heißt also: Die Komplikation macht die Aufnahme = HD.

    Ich habe aber zur Sicherheit telefonisch nachgefragt, ob der Sachverhalt des §115 bei der Entscheidung gewürdigt wurde. Da sich hier u.U. ein neuer Sachverhalt ergibt, wird über die Frage erneut beraten.
    Somit steht die abschließende Antwort noch aus.

  • Hallo,

    ich denke, die abschließende Antwort sollte vom InEK schnell gefunden sein: eine sachgerechte DRG-Zuordnung wird sich m.E. nur ergeben, wenn die HD auf den (ursprünglich ambulanten) Behandlungsanlass abzielt.

    Aber ich bin gespannt...

    mfG

    C. Hirschberg

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,

    hier dann inhaltlich die Antwort vom InEK vom März 06:

    Demnach sind für Fälle, die nach einer nach § 115 b geplanten Behandlung aufgrund einer Komplikation stationär aufgenommen werden, in der Gesamtbetrachtung die Deutschen Kodierrichtlinien anzuwenden. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen die Diagnose als Hauptdiagnose zu verschlüsseln ist, die \"hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist\".

    War also beispielsweise wegen einer Fehlbildung der Mamma ( Q83.8 ) ein Eingriff nach § 115 b geplant und durchgeführt worden und kam es postoperativ wegen einer Hypotonie zur stationären Aufnahme, so ist Q83.8 als Hauptdiagnose zu kodieren.

  • Hallo Herr Selter,

    die Fundstelle kann ich nicht liefern, die Diskussion war aber schon einmal dar.

    Wenn ich Ihren obigen Beitrag richtig verstehe, dann beginnt das InEK Zitat bei \"Demnach\" und endet mit dem Anführungszeichen.

    Der folgende Absatz stellt ein von Ihnen erstelltes Beispiel dar. Genau dort sehe ich ein Missverständnis. Wenn das InEK sagt, Hauptdiagnose ist diejenige, die hauptsächlich für den stationären Krankenhausaufenthalt verantwortlich ist, dann kann es nur die Hypotonie in Ihrem Beispiel sein. Diese hat die stationäre Aufnahme begründet, ohne ihr Auftreten wäre der Patient ambulant verblieben. Dies deckt sich auch mit der vorläufigen Antwort des InEK.

    Nach meiner Interpretation stellt die Stellungnahme also ein Votum für das kodieren der Komplikation, nicht der Operationsursache dar

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

    • Offizieller Beitrag

    Hallo D. Duck,

    Zitat


    Original von D. Duck:
    ... dann kann es nur die Hypotonie in Ihrem Beispiel sein. Diese hat die stationäre Aufnahme begründet, ohne ihr Auftreten wäre der Patient ambulant verblieben.

    Nein, dass Beispiel ist vom InEK. Somit ist Ihre Schlussfolgerung nicht korrekt.