HepatitisC Kontrolle HD

  • Hallo,
    ein 42j. Pat. mit bekannter Hep. C kommt zur Kontrolle (Leberbiopsie) nach abgeschlossener Behandlung. Ist dann analog zu den Malignomen die Hep. C.(B18.2) HD für den 2-tägigen Aufenthalt oder die Kontrolle (Z09.7).
    Wir sind und da uneinig und hoffen auf Erleuchtung im nachtschwarzen Bayern
    Susanne :roll:

    Susanne in München :i_drink:

  • Hallo,

    eine Frage, auf die die DKR auch nach 2 Überarbeitungen noch keine befriedigende Antwort liefert.

    War die konkrete Fragestellung für die Biopsie \"Leberfibrose\" oder \"Lebercirrhose\" ? Und konnte dies eventuell durch die Diagnostik bestätigt werden ? (->HD)

    Bin auch an weiteren Meinungen interessiert...

    mfG

    C. Hirschberg

  • Hallo Susanne, Hallo Herr Hirschberg,
    Hallo Forum,

    Zitat


    Original von C-Hirschberg
    eine Frage, auf die die DKR auch nach 2 Überarbeitungen noch keine befriedigende Antwort liefert.
    [...]

    Speziell zur Hepatitis geben die DKR sogar noch viel weniger her:

    Zitat


    0102a Virushepatitis

    Trägerstatus
    Ein Patient wird dann als Hepatitis-(Virus-)Träger betrachtet (Z22.5 Keimträger der Virushepatitis), wenn er über die akute Phase der Erkrankung hinaus weiterhin Hepatitis B-, C oder D-Viren in seinem Blut hat. Dabei weist er keine manifesten Krankheitssymptome auf, trägt den Erreger aber in sich und kann andere infizieren.

    Z22.5 Keimträger der Virushepatitis

    ist nur in den Fällen zuzuweisen, bei denen die Tatsache, dass ein Patient Träger von Hepatitisviren ist, den Behandlungsaufwand erhöht (s.a. DKR D003b Nebendiagnosen (Seite 11)).

    Es wird also einzig eine Definition für den Begriff \"Trägerstatus\" bei Virushepatits durch die DKR bestimmt. Insbesondere bei invasiven Maßnahmen ist der erhöhte Behandlungsaufwand meiner Meinung nach jedoch regelmäßig gegeben (Infektionsschutz etc.). In diesem Fall ist die Definition deshalb auch erfüllt.

    Die Z22.5 ist auch als HD zulässig und führt in die DRG H63C. Dabei würde ich es in diesem Fall belassen.

    MfG,

    M. Ziebart

  • Hallo, Herr Ziebart
    die F22.5 ist aber explizit nur für die B-Hepatitis. Würden Sie sie in jedem Hepatitisfall nehmen? Gilt dies dann auch als Ziffer für die vielen Pat., die wegen einer (auch) bestehenden Hep. pflegerischen Mehraufwand mit gesonderter Entsorgung usw. erfordern? Oder sollte da eine B-Ziffer gewählt werden?
    Danke für die Hilfe
    S. Roller

    Dr. Susanne Roller
    Internistin/Palliativmedizin
    München

  • Hallo Fr. Dr. Roller,

    Zitat


    Original v. conroller:

    ... die F22.5 ist aber explizit nur für die B-Hepatitis. ...

    Die Z22.5 ist aus folgenden Gründen nicht ausschließlich für die B-Hepatitis reserviert:

    1. Der Titel des ICD-10 Kodes Z22.5 lautet Keimträger der Virushepatitis Hier ist keine weitere Spezifizierung hinsichtlich des Virustyps gegeben. In der ICD-10 folgt dann der Text \"Keimträger von Hepatitis-B-Oberflächen-Antigen [HBsAg]\". Dieser Text ist jedoch nicht dahingehend zu interpretieren, daß z.B. HCV-positive Patienten nicht unter diese Kategorie fallen würden, dies hätte sonst in einem \"Exclusivum\" formuliert werden müssen. Wie genau solche Anmerkungen ( Hinweise, Inklusiva, Exclusiva etc. ) zu interpretieren sind regelt die DKR D013c (Im Systematischen Verzeichnis verwendete formale Vereinbarungen)

    2. In der DKR 0102a ( Virushepatitis ) sind neben der HBV auch die HCV und HDV-Träger explizit erwähnt. Selbst wenn man also nach den Regeln der ICD-10 der Meinung wäre, daß der Kode Z22.5 nur für die HBV zutrifft, so wäre diese ICD-10 Regelung durch die DKR 0102a außer Kraft.

    Folglich kann ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

    Die Z22.5 wird von mir in jedem Fall einer Virushepatitis kodiert, bei dem:

    - die Virushepatitis bekannt ist und

    - die Virushepatits nicht spezifisch therapiert (z.B. Interferon) wird und keine ( behandelten ) Krankheitssymptome vorliegen und

    - entsprechend der Regelungen der DKR 0102a die Virushepatitis zu einem erhöhten Behandlungsaufwand führt. Hierzu zählt meiner Meinung nach auch eine gesonderte Entsorgung und/oder andere Maßnahmen (Bettensperrung, besondere Maßnahmen des Infektionsschutzes etc.) soweit diese in der Krankenakte ausreichend dokumentiert sind.


    MfG,

    M. Ziebart