• Hallo Forum,

    DKR 0901c:
    \"Wird bei einem Patienten eine Angina pectoris diagnostiziert, ist der entsprechende Kode vor dem Kode der Koronaratherosklerose anzugeben\"

    Patient wird in chirurgischer Abteilung aufgenommen, bei vorbekannter KHK nimmt der Patient lediglich ASS ein, dieses wird während des stat. Aufenthaltes durch das Krankenhaus weiter verabreicht. Im Anamnesegespräch erläutert der Patient er würde bereits seit einigen Jahren immer wieder einmal an \"Herzenge\" zu leiden, was sich aber auf eigene Verabreichung von Nitrospray immer \"bessern würde\". Der Patient verlies das Haus ohne operativen Eingriff nach einigen Tagen.

    Wurde im Vorliegenden Fall eine Angina pectoris im Sinne der DKR 0901 \"diagnostiziert\" und darf entsprechend (im Nebendiagnosebereich)kodiert werden:
    I20.9 A.p., n.n.bez.
    I25.9 KHK

    Mit freundlichen Grüßen

    C. Hirschberg

  • Hallo Herr Hirschberg!

    Ich würde mich hierbei an den ND Kriterien \"aufhängen\".
    Die AP wäre aus meiner Sicht dann zu kodieren, wenn die Patientin im Verlauf des Aufenthaltes Beschwerden geklagt hat und (vom KH) Nitro mit - zu erwartender - Besserung bekommen hat. Ansonsten wäre für mich das Kriterium Aufwand nicht gegeben (nicht Kodierung von anamnestischen Angaben).
    Dies ist aber nur eine Meinung.
    Die DKR 0901 ist da etwas \"undeutlich\" formuliert und es wird vor allem um die Frage gehen was bedeutet in diesem Fall \"diagnostiziert\". Dieser Begriff ist dehnbar und kann sicher diskutiert werden.


    MfG
    Eckhardt

  • Hallo, Herr Eckhardt,

    allerdings gilt: Spezielle KR vor Allgemeine KR. Und hier sehe ich die eindeutige Aufforderung eine mit einer bestehenden KHK assoziierte angina pectoris unabhängig von jeglicher Aufwandsbetrachtung zu kodieren.

    Man könnte allerdings auch interpretieren (und der Fettdruck legt dies möglicherweise nahe), dass diese KR lediglich die Kodereihenfolge festlegt und ansonsten die allgemeinen KR zu berücksichtigen sind...

    mfG

    C. Hirschberg

  • Hallo Herr Hirschberg!

    Genau dieser Gedanke ist mir auch durch den Kopf gegangen. Quasi die Kodierregel die dann dazu führt, daß die AP (falls Aufnahmegrund) HD wird. In diesem Fall bleibt die Diskussion was heißt diagnostiziert.
    Reicht die anamnestische Angabe oder muß während des Aufenthaltes ein entsprechendes Ereignis vorgelegen haben. Dies bietet Raum für Spekulationen. Mit der Aufwandsregelung ist man dann auf der sichere Seite für Diskussionen mit dem MDK.


    MfG
    Eckhardt

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Hirschberg,

    die DKR geht aber auch weiter:

    Fälle, bei denen eine ischämische Herzerkrankung mit Angina pectoris vorliegt, können z.B. mit I20.9 Angina pectoris, nicht näher bezeichnet und I25.9 Chronische ischämische Herzkrankheit kodiert werden.
    Patienten können eine Erkrankung der Koronararterien haben, ohne die Symptome einer Angina pectoris zu zeigen. In diesem Fall ist „Angina pectoris“ nicht zu kodieren.

    In Ihrem Fall liegen wohl während des stationären Aufenthaltes keine diesbezüglichen Symptome vor (rein anamnestische Angabe). Deswegen kann man hier letzlich wohl davon ausgehen, dass eine Kodierung nicht gewünscht ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Zitat


    Original von Selter:
    Patienten können eine Erkrankung der Koronararterien haben, ohne die Symptome einer Angina pectoris zu zeigen. In diesem Fall ist „Angina pectoris“ nicht zu kodieren.

    Nun, dann sollte es also ausreichen, die pflegerisch dokumentierten AP-Situationen ohne Aufwandsdiskussion als Kodierrechtfertigung anzusehen ?

    mfG

    C. Hirschberg

    • Offizieller Beitrag

    Entsteht nicht nahezu immer aus einer AP-Situation während des stationären Aufenthalts auch ein Aufwand (2 Hübe Nitro)?

  • Hallo herr Hirschberg,

    auch wenn das Symptom AP während des stationären Aufenthaltes nicht aufgetreten sind, könnten die Bedingungen zur Verschlüsselung als ND erfüllt sein. Eine stabile AP, von der wir hier wohl ausgehen können, führt gerade vor, während und nach Operationen zu einem erhöhten Überwachungs- und Betreuungsaufwand. So werden oft kardiologische Konsile eingeholt, die Anästhesie mit weniger Kreislaufwirksamen Narkotika geführt, postoperativ zur Kontrolle Myokardmarker bestimmt, und in vielen Häusern werden solche Patienten auch sicherheitshalber für die ersten 24 - 48h auf einer Wachststion überwacht.
    Ich denke, wenn eines dieser Dinge auch hier geschehen ist, ist die Kodierung der AP als Nebendiagnose gerechtfertigt, auch wenn das Symptom selbst garnicht aufgetreten ist.

    Stefan Stern

    Dr. Stefan Stern :sterne:
    Klinik für Anästhesiologie
    Klinikum der Universität München

  • Zitat


    Original von Selter:
    Entsteht nicht nahezu immer aus einer AP-Situation während des stationären Aufenthalts auch ein Aufwand (2 Hübe Nitro)?

    Hallo,

    gerade wenn die Patienten von Haus aus mit Nitrospray versorgt sind, thherapieren sie sich auch (vermutlich sogar zum überwiegenden Teil) im Krankenhaus bei Bedarf selbst...

    Letztlich wäre auch hier eine etwas klarere Formulierung der DKR wünschenswert.

    @ Stern:

    Zitat


    auch wenn das Symptom AP während des stationären Aufenthaltes nicht aufgetreten sind, könnten die Bedingungen zur Verschlüsselung als ND erfüllt sein...


    Das sehe ich auch so: wenn eindeutig aus dem als Erkrankung kodierbaren Umstand eine Aufwandsänderung resultiert, sollte die Kodierung keine Probleme machen.

    mfG

    C. Hirschberg

    p.s.: AP = Symptom oder Krankheit ? Im Sinne des ICD/DKR/G-DRG-Systems ?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Stern, Herr Hirschberg,

    Zitat


    Original von S.Stern:
    auch wenn das Symptom AP während des stationären Aufenthaltes nicht aufgetreten sind, könnten die Bedingungen zur Verschlüsselung als ND erfüllt sein.

    Die AP ist ja nun mal ein Symptom der KHK. Tritt sie nicht auf, ist es nicht zu kodieren (ich kenne keine Regel die das unterstützt). Wenn Sie also diese Maßnahmen prä- und postoperativ durchführen, dann doch deshalb, dass es eben erst gar nicht dazu kommt. Das ist aber keine Grundlage zur Kodierung. Eine \"drohende AP\" gibt es nicht.

    Hierzu inhaltlich passend folgende Regel:

    D001a Allgemeine Kodierrichtlinien, Sich anbahnende oder drohende Krankheit
    Wenn eine drohende oder sich anbahnende Krankheit in der Krankenakte dokumentiert, aber während des Krankenhausaufenthalts nicht aufgetreten ist, muss in den ICD-10-Verzeichnissen (s.a. DKR D013c Im Systematischen Verzeichnis verwendete formale Vereinbarungen (Seite 28 ) und DKR D014a Im Alphabetischen Verzeichnis und im ICD-10-GM-Diagnosenthesaurus verwendete formale Vereinbarungen (Seite 33)) festgestellt werden, ob die Krankheit dort als sich „anbahnend” oder „drohend” unter dem Hauptbegriff oder eingerückten Unterbegriff aufgeführt ist. Wenn in den ICD-10-Verzeichnissen solch ein Eintrag existiert, dann ist die dort angegebene Schlüsselnummer zuzuordnen. Wenn solch ein Eintrag nicht existiert, dann wird die Krankheit, die als sich „anbahnend“ oder „drohend“ beschrieben wurde, nicht kodiert.

    Dazu noch die D003b:

    Anamnestische Diagnosen, die das Patientenmanagement gemäß obiger Definition nicht beeinflusst haben, ...,werden nicht kodiert... .

    Auch unter der DKR D002b wird das Verhältnis von zugrundeliegender Krankheit und Symptomen beschrieben. Hier ist ein Symptom nur dann zu kodieren, wenn es ein eigenständiges Problem ist (ND) oder zur Aufnahme geführt hat und die zugrundeliegende Erkrankung nicht therapiert wird. Beiden Fällen ist aber eins gemein: Das Symptom muss auch auftreten!

    Was Ihnen bleibt ist die KHK, dies wäre dann (meiner Meinung nach) die hieraus resultierende Zuordnung (ohne AP).

    Die Selbstmedikation ist ja \"eigentlich\" nicht durchzuführen, da ja hierfür das KH die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellen muss. Die Realität ist hier natürlich oft eine andere.

  • Hallo Herr Selter,

    vielleicht sollten wir da mal einen Kardiologen fragen. Für mich ist die AP neben dem Syptom der KHK auch ein eigenständiges Kranheitsbild. Ich jedenfalls halte einen Patienten mit KHK und AP für kränker und gefährdeter als einen ohne (stabiler) AP. Bei instabiler AP dürfte das eh keine Frage sein.

    Stefan Stern

    Dr. Stefan Stern :sterne:
    Klinik für Anästhesiologie
    Klinikum der Universität München