• Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Stern,

    ein Kardiologe wird medizinisch bestimmt besser das Krankheitsbild unterscheiden können. Die DKR fragen aber nicht primär nach Krankheit, sondern nach Ressourcenaufwand. Wenn also ein Zustand-X (Krankheit, Symptom, Verletzung,..) auftritt und entsprechende Ressourcen verbraucht, dann korreliert Zustand-X mit Ressourcenaufwand = Kodierung. Wenn etwas nicht auftritt, werden keine Ressourcen verbraucht = Nicht Kodierung. Prävention wird, wie im gesamten Gesundheitssystem, eher nicht belohnt. Man wird auch nicht den Dekubitus kodieren, weil ein Patient eine spezielle Matratze erhalten hat, um dieses zu verhindern.

    Hier im beschriebenen Fall bleibt ja aber doch die KHK. Es ist ja also nicht so, dass zur Krankheit keine Informationen verschlüsselt werden. Für mich stellt es sich so dar, lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen. Zusätzlicher Ansprechpartner wäre das InEK und oder DIMDI. Vielleicht wollen Sie da zusätzlich nachfragen?

  • Noch eins:

    Für Patienten die rez. AP-ähnliche Beschwerden haben und elektiv zur Herzkatheter-Diagnostik aufgenommen werden (ohne aktuelle AP-Symptomatik zum Aufnahmezeitpunkt oder während des stationären Aufenthaltes) würde doch trotzdem bei entsprechendem path. Korobefund (z.B. 2-Gefäßerkrankung) nach DKR 0901c kodiert:
    HD: AP
    ND: KHK-2-Gef

    Ist zumindest dies hier konsenzfähig ?

    mfG

    C. Hirschberg

    • Offizieller Beitrag

    Ich spiele mal weiter den Opponenten, da hier die DKR doch Auslegunsspielraum haben:

    ...nach Analyse (HD-Definition) stellen Sie fest, dass eine 2-Gefäßerkrankung (zugrundeliegende Erkrankung) vorgelegen hat, ohne zur Zeit auftretende AP (Symptom der zugrundeliegenden Erkrankung). Warum wollen Sie dann nicht die KHK zur HD machen? Zumal immer noch zusätzlich in der 0901c erwähnt wird: \" Patienten können eine Erkrankung der Koronararterien haben, ohne die Symptome einer Angina pectoris zu zeigen. In diesem Fall ist „Angina pectoris“ nicht zu kodieren.\"

    Die Kodierung betrifft den stationären Aufenthalt (exklusive anamnestische Diagnosen), es liegt keine AP vor (Symptom der KHK). Warum kodieren, wenn doch die zugrundeliegende Erkrankung (2 Gefäßerkrankung) diagnostiziert wird?

    Wie würden Sie denn den \"Elektiven\" von dem \"Notfall\" unterscheiden, bei dem wirklich dieser Zustand auftritt und zur Aufnahme und Therapie/Diagnostik führt? Beide würden bei Ihnen gleich kodiert.

    Aber letztlich gibt es die verbindliche Antwort vom InEK. Vielleicht ist obige Auslegung nicht anzuwenden, 100 % sicher bin ich mir hier nicht.

  • Hallo,

    bin gespannt was das InEK sagt.

    Trotzdem:

    Man kann ebenso den Standpunkt vertreten, Angina pectoris sei eine eigenständige Krankheitsentität und eben kein \"Symptom\" im Sinne der DKR. Ein Patient kann an \"Angina pectoris\" \"leiden\", obewohl diese nicht aktuell durch den Schmerz symptomatisch ist. Eine Reduktion der symptomatischen (Schmerz-) Phasen wird insbesondere auch durch z.B. eine adäquate Blutdruckeinstellung erreicht.

    Zitat


    \" Patienten können eine Erkrankung der Koronararterien haben, ohne die Symptome einer Angina pectoris zu zeigen. In diesem Fall ist „Angina pectoris“ nicht zu kodieren.\"

    Hier steht insbesondere nicht(!) \"..., ohne [c=blue]das Symptom Angina [/code] pectoris zu zeigen...\". Dies unterstützt die Auffassung, dass Angina pectoris selbst nicht unbedingt als \"Symptom\" gesehen wird, sondern als Erkrankung die mit einer Symptomatik versehen ist...
    Auch ist hier keine zeitliche Einschränkung vorgenommen worden, aus der hervorgehen würde, dass eine Symptomatik während des stationären Aufenthaltes vorliegen müsste....

    mfG

    C. Hirschberg

  • Hallo Herr Hirschberg!

    Ich bin auch gespannt was das InEK sagt.

    Ich sehe das aber etwas anders als sie.
    Das Zitat: \"Patienten können eine Erkrankung der Koronararterien haben, ohne die Symptome einer Angina pectoris zu zeigen...\" bezieht sich für mich auf Patienten mit KHK und z. B. Diabetes mit Polyneuropathie, die trotz KHK und Durchblutungsstörung keine AP Beschwerden haben und dann ist die AP auch nicht zu kodieren. Mehr sagt der Satz für mich nicht aus.
    Ansonsten ist die AP für mich ein Symptom der KHK und zu kodieren wenn sie vorlag und Aufwand machte. Dann entsprechend der Kodierrichtlinie vor der KHK und damit im Zweifelsfall eben als HD (ich glaube darauf zielt diese Kodierrichtlinie ab). Zu trennen ist hiervon die Diagnose I20.0 (instabile AP) als Krankheit (i. S. des \"drohenden Infarktes\"). Hier fehlt die scharfe Trennung dieser eng verwandeten medizinischen Begriffe.
    Was in der Kodierrichtlinie fehlt ist die Definition wann eine AP diagnsotiziert ist und ob diese Diagnose nur dann zu kodieren ist, wenn sie während des stationären Aufenthaltes auftrat, oder ob es gewünscht ist über die anamnestische Angabe etwas über die Schwere der Erkrankung KHK auszusagen. Also ein Patient mit KHK und AP ist schwerer Krank als ein Patient mit KHK und ohne AP.

    MfG
    Eckhardt

  • Zitat


    Original von eckhardt:
    Das Zitat: \"Patienten können eine Erkrankung der Koronararterien haben, ohne die Symptome einer Angina pectoris zu zeigen...\" bezieht sich für mich auf Patienten mit KHK und z. B. Diabetes mit Polyneuropathie, die trotz KHK und Durchblutungsstörung keine AP Beschwerden haben und dann ist die AP auch nicht zu kodieren. Mehr sagt der Satz für mich nicht aus.


    Sehe ich auch so. Der Satz scheint in den DKR überflüssig.

    Zitat


    Ansonsten ist die AP für mich ein Symptom der KHK...


    Für mich eher eine \"Schmerz\"-Erkrankung, die häufig mit einer KHK, aber auch mit anderen Erkrankungen assoziiert ist...

    Zitat


    Was in der Kodierrichtlinie fehlt ist die Definition wann eine AP diagnsotiziert ist und ob diese Diagnose nur dann zu kodieren ist, wenn sie während des stationären Aufenthaltes auftrat, oder ob es gewünscht ist über die anamnestische Angabe etwas über die Schwere der Erkrankung KHK auszusagen.

    Sehe ich auch so.

    mfG

    C. Hirschberg

  • Hallo Herr Hirschberg!

    Dann sind wir doch noch viel mehr einer Meinung als ich dachte.

    In diesem Fall gilt wohl weniger wäre mehr gewesen.

    Halten sie uns auf dem laufenden was das InEK dazu sagt.

    Vielen Danke schon mal.

    MfG
    Eckhardt

  • Sehr gehrter Hr. Hirschberg!
    Nach Ihren Worten ist der Pat. auf einer Chir. Station aufgenommen worden.Daraus schliesse Ich, dass der Pat. zu einer OP aufgenommen wurde und während der OP-Vorbereitung die Beschwerden äüsserte.
    Dann ist die APS auf jedemfall eine Nebendiagnose, welche mit der Z53 kombiniert wird als Grund für eine nicht durchgeführte OP.
    Andererseits ist auch die APS als ND zu behandeln, wenn der Pat bereits operiert ist und die HD eine beliebig andere ist.
    Hier greift die DKR nicht.
    Aus meiner Kardiol. Erfahrung kodiere ich eine APS nur, wenn nach Herzkath. Stenosen festgestellt wurden, wenn eine positive Ischämie vorliegt oder wenn der Patient über diese klagt, nitrosensibel sind, aber auch bei vorliegen vonhypertensiver Herzkrankheit.
    Hier liegt auch der Unterschied zur KHK. Eine KHK kann auch ohne vorliegen von relevanten Stenosen der Coronarien bestehen.

    Viele Grüsse und ein schönes WE
    Mikka

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • :dkr: :dkr: :dkr: :dkr: :dkr:

    Hallo Forum,

    meine Anfrage an das InEK wurde ganz deutlich beantwortet:

    Frage lautete:

    \"Wenn bei einem Patienten während eines stationären Aufenthaltes eine KHK mitbehandelt wird und für diesen Patienten in der Anamnese rezidivierende Angina pectoris-Anfälle beschrieben wurden, soll dann nach DKR 0901 die Angina pectoris zusätzlich und vor der KHK kodiert werden, auch wenn sich während des Krankenhausaufenthaltes kein Angina pectoris-Anfall ergeben hat und sich aus der Diagnose Angina pectoris kein erhöhter Behandlungsaufwand ergeben hat\"

    Die Antwort war ein klares Nein :d_niemals: , da im geschilderten Fall die Angina pectoris nicht die Nebendiagnosendefinition der D002b erfülle. Die DKR 901c regle lediglich die Reihenfolge der Kodierung für den Fall, dass beide Diagnosen zu kodieren sind.

    Sofern spezielle DKR die Kodierung von Diagnosen abweichend von der Nebendiagnosendefinition regelten, sei dies dort aus Sicht des InEK unmissverständlich formuliert (z.B. die DKR 0403c \"die spezifische(n) Manifestation(en) ist/sind immer als Nebendiagnose zu verschlüsseln\").

    Mit freundlichen Grüßen

    C. Hirschberg

  • Hallo Herr Hirschberg!

    Danke für ihre Mühe und die Information.
    Dann bleibt es in dem Fall mal soweit logisch. Vielleicht sind 2005 die Formulierungen ein bisschen besser verständlich.

    MfG
    Eckhardt