Transportkosten bei ambulanter Behandlung

  • Hallo, Forum!
    Wo finde ich Angaben zur Zuständigkeit bei Transportkosten bei ambulanter Behandlung?
    Konkreter Fall:
    Pat. kommt im Dienst mit einer Augenverletzung in die chirurg. Ambulanz des Hauses.
    Dort ambulant geführt und dann mit Krankentransportwagen zum niedergelassenen Augenarzt transportiert.

    Zahlt das Krankenhaus (wer bestellt, bezahlt)? :d_gutefrage: Oder die KK ? :c_gruebel:

    :i_help:
    Gruß aus dem sonnigen Landstuhl

    T. Flöser

  • HAllo Herr Flöser
    Antworten gibts im SGB V so um § 60 herum. In diesem Fall, ambualnte KTW-Fahrt muss bei entsprechender Verordnung die Kasse zahlen und Patienten ggf. eine Zuzahlung leisten. MFG Sauermann

  • Hallo,

    ich wärme das Thema mal auf...auch wenn es schon ziemlich alt ist.

    Folgender Sachverhalt liegt vor:

    Pat wird in KH A ambulant notfallmäßig behandelt.
    Pat. wird zur neurologischen Abklärung ins KH B verwiesen.
    KH B klärt die stat.Notwendigkeit ab und verneint diese.
    KH B verweist den Pat. wieder an KH A.
    KH A hat allerdings keinen Eintrag, dass Pat. überhaupt zurück gekommen ist.

    Wir sind in diesem Fall KH B. Das ist ein klassischer Fall. Nach neurologischer Abklärung schicken wir den Pat. mit KTW/Taxi zurück ins KH A. Dort geht der Pat. zum Parkplatz und fährt nach Hause. KH A bekommt davon nichts mit.

    Die Abrechnung ist in diesem Fall eindeutig. KH A rechnet den KV-Notfall ab und KH B eine Abklärungsuntersuchung.
    Die Fahrtkosten von KH A nach KH B sind von der KK zu tragen, da med. notwendig.

    Was ist mit den Transportkosten für den Rücktransport?

    Bin gespannt auf ihre Meinung

    Gruß

    S. Lindenau

  • Hallo SLindenau,

    lag hier eine zwingende med. Notwendigkeit für den Rücktransport ins KH A vor? Sie als KH B verneinen ja eine stationäre Notwendigkeit nach neurologischer Abklärung.

    Ansonsten gilt, Fahrten für die kein zwingender med. Grund vorliegt sind keine Kassenleistung.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Insbesondere beweist die Tatsache, dass der Patient dann im eigenen Auto heimgefahren ist (oder wurde), dass keine medizinische Notwendigkeit für einen qualifizierten Transport im KTW vorlag...

    Sonnige Grüße

    MDK-Opfer

  • Guten Morgen,

    nur der Volllständigkeit wegen:

    Hinfahrt mit KTW
    Rückfahrt mit Taxi

    Ich sehe es ähnlich. Das würde bedeuten, dass der Patient die Taxifahrt selber zahlen müsste....ist allerdings in dieser Situation schwer vermittelbar...der Pat. kann ja nichts dafür, dass er in ein anderes KH verlegt worden ist
    Zudem gingen wir als KH B in diesem Fall davon aus den Pat. zurück ins KH B zu verlegen.

    Gruß

    Sven Lindenau