• Guten Morgen,

    meine Frage bezieht sich auf Begleitpersonen.
    Nach § 2 Abs. 2 Nr.3 KHEntgG (bzw. § 2 Abs. 2 Nr.3 BPflV) ist es nach Einführung des landesweiten Basisfallwertes möglich, Zuschläge für Begleitpersonen abzurechnen, wenn dies medizinisch indiziert ist. Nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG werden bundeseinheitlich Regelungen für einen Zuschlag definiert.

    Aus meiner Erfahrung haben wir dies kein einziges Mal abrechnen können, weil die Krankenkassen stets den Standpunkt vertreten haben, dass die Aufnahme der Begleitperson nicht medizinisch notwendig sei. Außerdem: es besteht doch auch noch keine Zuschlag?

    Haben Sie bereits damit auch Erfahrungen gemacht.
    Meiner Einschätzung nach könnte es sich – wenn überhaupt - nur auf pädiatrische Leistungen oder neurologische Leistungen beziehen. Evtl. aber auch auf Patienten, bei denen offensichtlich der nächste Tag nicht überlebt wird, man den Angehörigen aber ermöglichen will, den letzten Lebensabschnitt gemeinsam zu verbringen. Die Krankenkassen werden doch aber gerade im letzten Fall argumentieren, dass es offensichtlich medizinisch nicht notwendig ist, da ja in diesem Fall eine Besserung nicht eintreten kann.

    Also meine Fragen:
    1) in welchen Bereichen haben Sie/ könnten Begleitpersonen aufgenommen?
    2) falls Sie Begleitpersonen aufgenommen haben, konnten Sie diese überhaupt abrechnen?
    3) wie hoch ist der Anteil der Begleitpersonen überhaupt. Aus meiner Erfahrung sind es nur einige wenige.
    4) Besteht eine Zuschlagsregelung auf Bundesebene?

    Vielen Dank für die Antworten und eine lebhafte Diskussion

    Frau Walther

  • Guten Tag Frau Walther,

    ich habe mir mal die Mühe gemacht, die Quellen zum Thema Begleitperson zu sammeln und folgende Übersicht erstellt (nach bestem Wissen, ohne Gewähr, bei Interesse selber nachlesen!):

    Begleitperson


    Anmerkung: Typisches Beispiel ist die Aufnahme der Mutter bei Tonsillektomie-Kindern.

    §11 Abs. 3 SGB V nennt die Leistungen der Krankenversicherung, auf die der Versicherte Anspruch hat. Hierzu gehört auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten bei stationärer Behandlung.

    Sowohl § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der BPflV 2004 als auch § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG zählt die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen.

    Nach §17b Abs. 1 Satz 4 KHG handelt es sich hierbei um eine allgemeine Krankenhausleistung, deren Finanzierungstatbestand aber nicht in allen Krankenhäusern vorliegt (und somit nicht in der DRG-Pauschale kalkulierbar ist). Daher sieht §17b die Abrechnung von bundeseinheitlich vereinbarten Zuschlägen für die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten vor.

    Nach § 7 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG kann dieser „sonstige Zuschlag“ aber erst ab dem 1.1.2005 gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern abgerechnet werden (vermutlich wegen der ab 2005 beginnenden schrittweisen Aufhebung der Budgetneutralität).

    Die Höhe des Zuschlages beträgt 45 € pro Tag, Einzelheiten (z. B. §1 Abs. 2: „Über die medizinische Notwendigkeit entscheidet der Krankenhausarzt und dokumentiert diese in den Krankenunterlagen.“) regelt die am 16.09.2004 von der Selbstverwaltung beschlossene „Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG“.

    Entsprechend der Anlage 2 zur § 301-Vereinbarung (Stand: 23.07.2004) Anhang B (zum Schlüssel 4) S. 1 wird folgender Entgeltschlüssel verwendet:

    75100003 Zuschlag für Begleitperson nach § 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG (ab 01.01.2005)

    Vor dem 1.1.2005 war die Aufnahme einer Begleitperson bei medizinischer Notwendigkeit überhaupt nicht abrechenbar, sie war als Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen mit den Pflegesätzen oder Fallpauschalen abgegolten (krankenhausindividuell im Budget enthalten). (s. hierzu auch Abrechnungsleitfaden (2004) der SpiK unter:
    http://www.krankenhaus-aok.de/imperia/md/con…itfaden2004.pdf
    „2.17 Begleitperson: Die Abrechnung eines zusätzlichen Entgeltes für die medizinisch notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson ist unzulässig.“

    Besteht dagegen keine medizinische Notwendigkeit zur Aufnahme der Begleitperson, durfte und darf auch weiterhin für die Unterbringung und/oder Verpflegung mit der Begleitperson abgerechnet werden, also außerhalb der Krankenhausrechnung an den Patienten und außerhalb des §301-Verfahrens.

    Mit freundlichen Grüßen

    [center] Bernhard Scholz [/center]

  • Hallo Frau Walther,

    im Anhang zum Fallpauschalkatalog 2005 sind die \"Vereinbarungen von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach §17 b Abs. 1 Satz 4 KHG\" aufgeführt.

    Gem. § 2 dieser Vereinbarung (wurde übrigens auch zwischen den Selbstverwaltungspartnern geschlossen) ist die Höhe, nämlich Euro 45,00 je Berechnugnstag aufgeführt.

    Ob man dies in der Praxis jedoch abrechnen kann, bzw. dann bezahlt bekommt glaube ich auch nicht. Die medizinische Notwendigkeit wird in der Realität bestimmt sehr eng definiert werden.

    Grüsse

    J. Raddatz