Fallzusammenführung bei O-DRG??

  • Erst mal einHallo in die Runde, ich bin ganz neu hier. Ich arbeite als klinische Kodierfachkraft und habe jetzt mal eine Frage.

    Folgender Fall:
    1. Aufnahme: 10.6. - 15.6.04 Entbindung O60B
    2. Aufnahme: 18.6. - 25.6.04 Mastitis O61Z

    Nun ist die KK trotz der X in Spalte 13 der Meinung, dass diese Fälle wegen Komplikationen zusammengeführt werden müssen.

    Ich bin allerdings der Meinung, dass es sich um eine Komplikation in Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung, also hier mit der Entbindung, handeln müsste, um die Fälle zusammenzuführen, aber ich sehe eine Mastitis nicht als Komplikation einer Geburt an.

    Wie würdet ihr das sehen? Fallzusammenführung, ja oder nein?


    lg wuppi

  • Hallo und willkommen im Forum, wuppi !

    Rein formal stimme ich zu:
    Die komplikationslose Geburt (durchgeführte Leistung) hat nicht die \"Komplikation\" Mastitis zur Folge ...
    also zählt Spalte 13. :biggrin:

    Ob der MDK das auch so sieht? :d_gutefrage:

    Aber das Thema Komplikation wurde im Forum schon oft diskutiert! Einfach mal über die \"Suche\" nach Komplikationen suchen ...


    ...fragt sich

    T. Flöser

  • Hallo,

    bitte beachten Sie die Überschriften, Inklusiva und Exklusiva in ICD und OPS, hier z.B. bei der ICD-Gruppe

    Komplikationen, die vorwiegend im Wochenbett auftreten
    (O85-O92)

    und beim ICD O91.- Infektionen der Mamma [Brustdrüse] im Zusammenhang mit der Gestation
    Inkl.: Aufgeführte Zustände während der Schwangerschaft, im Wochenbett oder während der Laktation

    Wir führen solche Fälle zusammen. Sie bekommen ab 11. Tag zusätzliches Entgelt.

    mfGK

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo gk !

    Sie haben natürlich recht mit der Gruppenüberschrift. Dort heißt es \"Komplikationen\" nur:

    In der KFPV 2004 heißt es \"Komplikationen im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung ( § 2 Abs. 3 KFPV 2004 ). Die \"durchgeführte Leistung\" ist eine stationäre Krankenhaúsbehandlung ggf. mit operativen Eingriffen.

    Ich denke Sie stimmen mit mir überein, daß die in der ICD-10 Gruppe O85-O92 genannten Komplikationen, die vorwiegend im Wochenbett auftreten auch ohne Zusammenhang mit einer stationären Behandlung auftreten können. Insbesondere trifft dies auf die im ersten Beitrag von \"wuppi\" genannte Mastitis puerperalis zu.

    Von daher sind in diesem Fall die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KFPV 2004 meiner Ansicht nach nicht erfüllt. Die anderen beiden Möglichkeiten für eine Fallzusammenlegung gem. § 2 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 2 KFPV 2004 scheiden ebenfalls aus, da, wie bereits erwähnt, die entsprechenden DRGs von einer Fallzusammenlegung nach diesen Regelungen ausgenommen sind.

    Eine Fallzusammenlegung ist deshalb in diesem Fall nicht durchzuführen.

    MfG,

    M. Ziebart

  • ... ergänzend zu meinem vorherigen Beitrag muß ich die folgende Einschränkung erwähnen:

    War die Mastitits bereits zum Zeitpunkt der Entlassung des ersten Aufenthaltes bekannt und ggf. sogar (an)behandelt, so würde in diesem Fall die Regelung zur Fallzusammenlegung gem. § 2 Abs. 3 KFPV 2004 greifen. Ist die Mastitis jedoch im \"behandlungsfreien Intervall\" neu aufgetreten, greift die Regelung zur Fallzusammenlegung meiner Ansicht nach nicht.


    MfG,

    M. Ziebart

  • Hallo zusammen,

    die durchgeführte Leistung würde ich als O60B definieren. Was war die \"komplizierende Diagnose\"? Besteht ein Zusammenhang? Ohne \"Vaginale Entbindung\" ist die postpartale \"Mastitis puerperalis\" nicht möglich, weil die Mastitis ohne Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt, Entbindung mit N61 codiert würde.

    mfGK

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Forum, Hallo \"gk\",

    Zitat


    Original v. gk:
    die durchgeführte Leistung würde ich als O60B definieren. [...]


    Da haben Sie natürlich Recht. Zusätzlich sei bemerkt, daß es sich dabei um ein Entgelt für eine stationäre Behandlung handelt.

    Zitat


    Original v. gk:
    Ohne \"Vaginale Entbindung\" ist die postpartale \"Mastitis puerperalis\" nicht möglich, weil die Mastitis ohne Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt, Entbindung mit N61 codiert würde.

    Auch hier widerspreche ich Ihnen logischerweise nicht, nur bedenken Sie bitte: Eine Vaginale Entbindung ist sehr wohl auch ohne eine stationäre Behandlung möglich und somit auch ohne \"O60B\". Der Zusammenhang zwischen Komplikation und Leistung, wie er von der KFPV 2004 gefordert wird ist also nicht automatisch gegeben.

    Deshalb bleibe ich bei meiner Meinung, daß es sich bei einer später (nach Entlassung post partum ) neu aufgetretenen Mastitis puerperalis nicht um eine Komplikation im Sinne des § 2 Abs. 3 KFPV 2004 handelt, da kein Zusammenhang mit der zuvor durchgeführten Leistung (stationäre Behandlung) besteht.

    Allerdings kann ich Ihre Argumentation durchaus nachvollziehen. Würde ich für einen Kostenträger und nicht für einen Leistungserbringer argumentieren hätte diese Argumentationsweise durchaus ihre Reize ...

    MfG,

    M. Ziebart

  • Hallo Forum,

    ich schließe mich im Wesentlichen Herrn Ziebarts Ansicht an. Man sollte schon sehr genau zwischen dem Auftreten fallerschwerender (komplizierender) Diagnosen und Komplikationen im Zusammenhang mit der Leistung unterscheiden.

    In der Begründung zur KFPV 2004 führt der Gesetzgeber an: \"Gerade die Krankenkassen haben im Hinblick auf eine Verkürzung der Verweildauern in den letzten Jahren verstärkt darauf gedrängt, dass Patientinnen und Patienten zwischenzeitlich entlassen werden, wenn z. B. eine Therapie nicht unmittelbar im Anschluss an eine Diagnostik durchgeführt werden konnte. Ebenso hat die Entwicklung neuer Behandlungsschemata dazu
    geführt, dass früher lang dauernde Krankenhausaufenthalte durch mehrere kürzere Aufenthalte ersetzt werden. Dies ist grundsätzlich im Sinne der Patientinnen und Patienten sowie der zahlungspflichtigen Krankenkassen.
    [...]
    Grundsätzlich nicht zusammengefasst werden dagegen insbesondere mehrfache Kankenhausaufenthalte infolge von Behandlungsstrukturen und –abläufen, die sich weitgehend ohne fehlsteuernde Anreize von Fallpauschalen in der Vergangenheit entwickelt haben, sowie bestimmte Sondergruppen des DRG-Systems: [...]\"

    Interessant ist die Wirkung der Zusammenfassung, diese verlängert die zur Behandlung aufgewendete Zeit und stellt Häuser mit einer eher bereitwilligen Zusammenführung im externen Vergleich in die Position der \"Ausreisser\" ohne dass sich dies bei hohen Fallzahlen, insbesondere im Ausgangsfall, in den Verweildauermittelwerten niederschlägt. Anschlißend müssen Sie sich fragen lassen, warum Ihre Verweildauer größer ist, als die im Krkhs Musterstadt. Die Quote der zusammengelegten Fälle als Qualitätskriterium öffnet weiteren Spekulationen die Tür.

    MfG, Andreas Linz