Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme aus dem Pflegeheim

  • Hallo, bitte um Stellungnahme,

    73j. Pat. mit unklarem Primärtumor ist 3 Wochen stationär wegen AZ-Verschlechterung, unterer Einflußstauung, nächtlicher Unruhe, BZ-Problemen mit diabethischer Mikroangiopathie unter hochdosierter Steroidtherapie zur Symptomkontrolle. (HD C80, DRG R62A): Entlassung am 20. 7. 9.45 Uhr ins (neu gefundene) Pflegeheim. Am selben Abend notfallmäßige Einweisung in ein anderes Haus nach Aspiration, Verlegung zu uns am 21. 7. zur weiteren (palliativen) Behandlung. Pat. wird nach einer Woche wieder ins PH entlassen. (HD J69.0, DRG E 62C).
    Die Kasse argumetiert nun, es handle sich um eine Rückverlegung und beide Behandlungsfälle in unserem Haus seien als ein Fall zu betrachten, da zwischen der Entlassung und der WA in das andere KHS weniger als 24 h vergangen sind.
    Das leuchtet mir nicht ein. Wie gehe ich vor?
    Auf Hilfe hoffend in Bayern
    S. Roller :roll:

    Dr. Susanne Roller
    Internistin/Palliativmedizin
    München

  • Hallo Frau Dr. Roller,

    die Kasse hat Recht.

    § 1 Abs. 1 S. 4 KFPV

    \"Eine Verlegung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind.\"

    Hatten wir auch jüngst in der Diskussion \"Entlassung gegen ärztlichen Rat und Wiederaufnahme innerhalb von 24 Std.\". Ob Sie verlegt oder regulaär entlassen haben, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Aufnahme im anderen Haus innerhalb von 24 Std.

    Die dann erfolgende Verlegung zu Ihnen ist folglich die Rückverlegung. Dementsprechend wären Ihre beiden Fälle zusammenzuführen.

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    wenn die Aufnahme in KH B innerhalb von 24 h nach Ihrer Entlassung erfolgte, gilt das als Verlegung (24h-Regel):

    KFPV 2004, § 1, Abrechnung von Fallpauschalen
    (1) ...Eine Verlegung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind.

    Wenn Sie dann also (unwissentlich) verlegt haben und dann der Patient zu Ihnen zurückkommt (also eine Rückverlegung) gilt KFPV 2004, § 3, Abschläge bei Verlegung:

    (3) Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus verlegt und von diesem innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen.

    Ich denke, die Kasse hat recht.

    p.s.

    Sehe gerade, dass ToDo schneller war, sehen Sie es bitte als Ergänzung an. Man kann nicht immer der Erste sein (wie wir ja in Athen feststellen durften)....

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Guten Morgern, Herr Selter und ToDo,
    erstmal herzlichen Dank für die rasche Antwort. Jetzt frage ich mich aber: Wäre der Pat. sofort wieder ins erste Krankenhaus gekommen, würde es sich ja nicht um eine Verlegung handeln (also keine 24-h-Regel) , sondern um eine Wiederaufnahme, in diesem Fall mit neuer DRG und nicht als Komplikation zu werten. Dann wäre es ein neuer Fall, stimmt das?
    Zugegeben halte ich diese Regeln für undurchschaubar und völlig unlogisch bzw. an der Medizin vorbei. Aber das ist immer mein Problem mit diesem ganzen DRG-System, dass es sich um ein \"Regelwerk\" handelt, das an den medizinischen Inhalten oft vorbei geht.
    Gruß
    S. Roller :roll:

    Dr. Susanne Roller
    Internistin/Palliativmedizin
    München

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von conroller:
    Wäre der Pat. sofort wieder ins erste Krankenhaus gekommen, würde es sich ja nicht um eine Verlegung handeln (also keine 24-h-Regel) , sondern um eine Wiederaufnahme, in diesem Fall mit neuer DRG und nicht als Komplikation zu werten. Dann wäre es ein neuer Fall, stimmt das?

    Hallo,

    bei Wiederaufnahme gilt § 2 KFPV, Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus.
    Da in Ihrem Fall keins der geforderten Kriterien erfüllt ist, wären hier 2 Fälle zu berechnen.

    So ist es halt....