Umgang mit Befunden nach Entlassung

  • Guten Morgen,

    Ich denke auch an Fälle in denen die Laborleistung externe erbracht oder wo die Erregerbestimmung noch etwas dauert.

    Wir werden wie sie schon beschrieben haben das bunte Bild der MDK :dkr: Prüfungen weiter verfolgen in der Hoffnung das es dazu eine einheitliche Vorgehensweise gibt.

    Ich bin aber nicht bereit mal so und mal so zu Verfahren. :d_niemals:

    Die medizinische Gesichtspunkte und das Interesse des Patienten werden natürlich nicht aus dem Auge gelassen, aber auch der Fortbestand des Krankenhauses muß beachtet werden.

    Gruß
    Chudy

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Guten Morgen MiChu!

    Bei Laborleistungen sehe ich kein so großes Problem. Wenn ich eine bestimmte Laborleistung erbracht habe und diese bei Entlassung noch nicht vorliegt, habe ich ja die Möglichkeit die Verdachtsdiagnose, die noch nicht sicher ausgeschlossen ist, zu kodieren. Ich habe ja den Laborwert aus einem bestimmten Grund gemacht (insbesondere solche die lange dauern). Bei Erregerbestimmungen sehe ich auch ein eher kleines Problem. Diese sollten (soweit klinisch relevant) zu Beginn der Behandlung erfolgen und somit in der Regel vor Entlassung vorliegen. Bei der Tuberkulose zieht wieder das Argument mit der nicht sicher ausgeschlossenen Diagnose (falls ich entsprechend behandelt habe).

    Es scheint vor allem ein Problem beim MDK zu sein. Hier gibt es wohl keine Bundeseinheitliche Regelung. Dann bleibt letztlich nur sich lokal mit \"seinem\" MDK zu einigen :sonne: wobei natürlich auf Konsistenz der Entscheidungen zu achten ist!

    MfG
    Eckhardt

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    das mit der Verdachtsdiagnose ist ja nur dann zulässig, wenn auch bezüglich dieser behandelt wird. Das schließt ja dann alle Fälle aus, in denen der Aufenthalt primär der Diagnostik galt und das weitere Prozedere vom noch nicht vorliegenden Befund abhängig gemacht wird.

    In den DKR steht: D002c Hauptdiagnose
    Die Hauptdiagnose wird definiert als:
    „Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist.”
    Der Begriff „nach Analyse” bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes, um diejenige Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war.

    \"Am Ende des stationären Aufenthaltes\" bedeutet für mich immer noch \"bei Entlassung\" und nicht \"irgendwann, wenn der Patient nicht mehr da ist\".
    Logische Konsequenz: Es wird das kodiert, was bei E vorliegt. So wurde es bisher allgemein auch verstanden, allerdings ist auch klar, dass es kein einheitliches Handeln gibt. Was nicht wirklich wundert, wir reden hier über die DKR und seit wann werden die überall gleich angewendet oder verstanden.....

    Wir durften ja auch mittlerweile im \"Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung\" vom Bundesgesundheitsministerium im Juni 2004 lesen:
    \"Nachstationäre Leistungen, die im Anschluß an einen einzelnen vollstationären Aufenthalt erfolgen, sind bei der DRG-Eingruppierung und im Datensatz nach § 301 SBG V zu berücksichtigen.\"

    Hier werden also poststationäre Leistungen zum Grouping herangezogen, obwohl der Patient nicht mehr stationär ist (posstationär halt, zählt aber auch zu den Berechnungstagen). Dieses war ja auch in der Vergangenheit strittig und mit diesem Kommentar geklärt.

    So einen Kommentar würde ich gerne in den nächsten DKR lesen, damit die Sache geklärt ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Guten Morgen,

    In diesem Sinne werde ich weiterhin vertrauensvoll auf meinen MDK hoffen und auf ein paar klärende Worte in den DKR warten.

    Herrlicher :sonne:

    Gruß
    Chudy

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Forum,

    wenn ich die Diskussion richtig verfolgt und verstanden habe, so fokussieren die Antworten auf die Hauptdiagnose. Diese wurde von Elrip im ersten Posting ja auch expressis verbis genannt.

    Wenn wir uns tatsächlich so eng an den Gesetzestext halten, bleibt für mich die Frage bestehen, wo diese Regelung für Nebendiagnosen formuliert ist. Die zitierte Passage \"...nach Analyse bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthalts...\" steht in der D002c. In der D003b werden Nebendiagnosen definiert, die \"gleichzeitig mit der Hauptdiagnose bestehen oder sich während des Krankenhausaufenthalts entwickeln\" und zusätzlich den Aufwand erhöhen bzw. das Patientenmanagement beeinflussen.

    Nach meiner Interpretation müssten klinische Vermutungen, die beispielsweise zu Laboruntersuchungen führen (= erhöhter diagnostischer Aufwand) auch nachträglich Berücksichtigung finden, wenn sie zu einer (Neben-)Diagnose führen. Es dürfte zumindest unstreitig sein, dass auch bei verspätet eintreffenden Befunden, dieser Zustand \"während des Krankenhausaufenthalts\" sich entwickelt oder bestanden hat.

    Andere Meinungen ?

    Gruß
    Popp

  • Hallo Forum, Hallo Herr Popp,

    prinzipiell haben Sie, Herr Popp, mit dem gesagten natürlich Recht. Dabei gilt es jedoch folgendes zu bedenken:

    1. Das DRG-System dient nicht der medizinischen Klassifikation sondern es soll vielmehr durch geeignete Kodierregelungen sowie ein geeignetes Gruppierverfahren (Grouper, Def.handbücher) stationäre Fälle in betriebswirtschaftlich (hinsichtlich der Kosten) möglichst homogene Gruppen (DRGs) einsortieren.

    2. Daraus folgt das prinzipiell eigentlich zu fordern wäre, daß neue Erkenntnisse durch Befunde die nach Beendigung einer Behandlung eintreffen bei der Verschlüsselung des Falles (ICD / OPS) nicht mehr zu berücksichtigen sein sollten, da durch diese neuen Erkenntnisse kein weiterer Behandlungsaufwand mehr entstehen kann, weil der betreffende Patient bereits entlassen ist. Allerdings sollten die Gründe (Symptome) die Anlaß für die entsprechenden Untersuchungen gaben bei der Verschlüsselung (ICD / OPS) mit berücksichtigt werden.

    3. Ebenfalls würde hieraus folgen, das Befunde die während der Behandlung zwar eine \"Verdachtsdiagnose\" bestätigen aber keine weiteren spezifischen (therapeutischen und/oder diagnostischen) Konsequenzen hinsichtlich der bestätigten Diagnosen nach sich ziehen, bei der Kodierung ebenfalls nur in sofern berücksichtigt werden sollten, als das nur die verdachtsbegründenden Symptome verschlüsselt werden sollten.

    Insbesondere von Punkt 3 weichen die Kodierrichtlinien derzeit ab (Siehe z.B. Definition der Hauptdiagnose lt. DKR). Sie schreiben hierzu:

    Zitat


    Original v. Popp:

    Nach meiner Interpretation müssten klinische Vermutungen, die beispielsweise zu Laboruntersuchungen führen (= erhöhter diagnostischer Aufwand) auch nachträglich Berücksichtigung finden, wenn sie zu einer (Neben-)Diagnose führen. Es dürfte zumindest unstreitig sein, dass auch bei verspätet eintreffenden Befunden, dieser Zustand \"während des Krankenhausaufenthalts\" sich entwickelt oder bestanden hat.

    Hier sollten deshalb meiner Meinung nach nur die Gründe ( =Symptome) die Anlaß für den erhöhten diagnostischen Aufwand gaben verschlüsselt werden, da die eigentlich zugrundeliegende Diagnose während der Behandlung nicht bekannt war und folglich auch nicht direkt zu Diagnosespezifischen Aufwand führen konnte.

    Ich möchte noch einmal betonen, daß mir klar ist, das die Kodierrichtlinien häufig von meinem o.g. Standpunkten abweichen. Ist dies der Fall kodiere ich dann auch entsprechend der DKR eben weil es derzeit so vorgeschrieben ist. Allerdings plädiere ich dafür, daß die Kodierrichtlinien in dieser Beziehung entsprechend modifiziert werden sollten, da dies meiner Ansicht nach eine bessere Abbildung der medizinischen Sachverhalte auf die hierdurch verusachten Kosten zur Folge haben würde.


    MfG,

    M. Ziebart

  • Der Begriff \"nach Analyse\" bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthalts...\" aus DKR

    Ich verstehe diesen DKR-Abschnitt nicht so, dass alle Befunde,
    die am nächsten Tag kommen, nicht bei der Diagnosefindung
    berücksichtigt zu werden brauchen. Dieser Passus bezieht sich vielmehr
    auf den Zeitraum, in dem die Befunde erhoben bzw. Untersuchungen
    durchgeführt wurden. Die Ergebnisse dürften trotzdem etwas später
    eintreffen. Wenn also das Biosieergebnis der Prostata
    1 Tag nach Entlassung des Pat. auf der Station ankommt, so solte
    dies schon berücksichtigt werden. Ausserdem, wer kodiert schon so zeitnah?
    Wahrscheinlich nur eine kleine Minderheit der KHs.

    Hoffentlich wird die Frage mit ausstehenden Befunden in den DKR 2005
    geregelt.
    Gruß
    Ordu

  • Liebe KollegInnen, hallo Herr Ziebart,


    Zitat


    Original von ziebart:

    1. Das DRG-System dient nicht der medizinischen Klassifikation sondern es soll vielmehr durch geeignete Kodierregelungen sowie ein geeignetes Gruppierverfahren (Grouper, Def.handbücher) stationäre Fälle in betriebswirtschaftlich (hinsichtlich der Kosten) möglichst homogene Gruppen (DRGs) einsortieren.

    Dem stimme ich uneingeschränkt zu und es steht auch in keinem Widerspruch zu meinen vorher formulierten Gedanken.

    Zitat


    Original von ziebart:

    2. Daraus folgt das prinzipiell eigentlich zu fordern wäre, daß neue Erkenntnisse durch Befunde die nach Beendigung einer Behandlung eintreffen bei der Verschlüsselung des Falles (ICD / OPS) nicht mehr zu berücksichtigen sein sollten, da durch diese neuen Erkenntnisse kein weiterer Behandlungsaufwand mehr entstehen kann, weil der betreffende Patient bereits entlassen ist.

    Sie haben Recht, wenn Sie auf den (therapeutischen) \"Behandlungsaufwand\" fokussieren. In meinem Beispiel ging ich jedoch von einem erhöhten diagnostischen Aufwand aus (Laboruntersuchung) und dieser findet logischerweise vor der Entlassung statt. Lediglich das Ergebnis kommt mit einem zeitlichen Verzug.

    Zitat


    Original von ziebart:

    Hier sollten deshalb meiner Meinung nach nur die Gründe ( =Symptome) die Anlaß für den erhöhten diagnostischen Aufwand gaben verschlüsselt werden, da die eigentlich zugrundeliegende Diagnose während der Behandlung nicht bekannt war und folglich auch nicht direkt zu Diagnosespezifischen Aufwand führen konnte.

    Ich möchte noch einmal insistieren: Unabhängig ob die Handhabung wirklich logisch ist, kann ich die verbindliche Bestimmung für Hauptdiagnosen nachlesen (\"...nach Analyse bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthalts...\"). Wenn es sich aber um Nebendiagnosen handelt, fehlt mir immer noch die rechtliche Grundlage.

    Gruß
    Popp

  • In 2005 gibt es nun einige Klarstellungen
    Das lernende System funktioniert. :i_respekt:
    Gruß

    M. Chudy

    Siehe hier

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)