Nachstationär bei 1-Tages-DRG

  • Bei uns werden Patienten, für die die DRG E63B ermittelt wird (Patienten mit Schlaf-Apnoe-Syndrom, ICD G47.3, z.B. Kontrollpolysomnographien), oft noch zur nachstationären Behandlung aufgenommen (zur Besprechung des Untersuchungsergebnisses).

    Kann zusätzlich zur 1-Tages-DRG die nachstationäre Behandlung abgerechnet werden? (Wahrscheinlich eine dumme Frage, ich bin mir aber trotzdem nicht sicher).

  • Moin Moin,

    §8 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG besagt:
    \"Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:
    1...
    2...
    3...
    4. eine nachstationäre Behandlung nach §115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt...\"

    Da dies in Ihrem Fall mit der DRG E63B gegeben ist, dürfen Sie dem Kostenträger selbstverständlich die nachstationäre Behandlung mit dem Betrag nach §115a SGB V in Rechnung stellen.

    beste Grüsse

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Hallo,

    das hilft m.E. nicht weiter, da die DRG E63B als Ein-Tages-DRG keine Grenzverweildauer hat. Oder ist diese dann mit der mittleren Verweildauer gleichzusetzen? Bei der E63A wäre der erste zusätzlich abrechenbare Tag der fünfte. Also z.B. bis zu vier Tage stationär als DRG und ein Tag nachstationäre Pauschale abrechenbar.

    mfGK

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Natürlich hat eine ein-Tages-DRG keine Grenzverweildauer, da die Verweildauer bereits durch die DRG selbst definiert ist. Daher liegen sämtliche Kontakte nach der Behandlung, die zu einer solchen DRG führte auch nicht innerhalb der Grenzverweildauer (die es ja nicht gibt) und sind deshalb gesondert abrechenbar, es sei denn, es greift § 2 Abs. 2 KFPV 2004, da hier der zu prüfende Zeitraum nicht über die GVD definiert ist, sondern 30 Tage beträgt.

    Nachstationäre Behandlung ist bei vorangegangenen ein-Tages-DRGs jedoch auf jeden Fall gesondert abrechenbar.

    Schönen Tag noch,

  • Moin Moin,

    dass die Grenzverweildauer einer Ein-Tages-DRG fraglich sein könnte, hatte ich gar nicht in Erwägung gezogen. Sobald der Patient länger als einen Belegungstag verweilt, würde doch unweigerlich eine andere DRG angesteuert...

    Ich danke Ihnen, Herr Schaffert, daher für Ihre entsprechenden Ergänzungen, die ich nur unterstützen kann!

    beste Grüsse

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Hallo,

    vielen Dank für die Antworten!
    Nun müssen wir nur noch unseren Software-Anbieter davon überzeugen; dort wurde die Sachlage nämlich genau andersrum interpretiert (keine Grenzverweildauer --> keine Überschreitung --> keine nachstationäre Abrechnung!).