Integrierte Versorgung - Buchung in der FiBu

  • Die ersten Kürzungen bzgl. der integrierten Versorgung sind bei uns mittlerweile erfolgt. Wie werden diese Abzüge in der Fibu behandelt? Auf welchem Konto sollen Sie gebucht werden? Hat evtl. schon jdm. Kontakt mit einem WP aufgenommen?
    Viele Grüße
    VKH

  • Hallo VKH,

    wir bieten traditionell um den Jahreswechsel herum unser Spezialseminar für die Finanz- und Rechnungswesen-Spezialisten aus Krankenhäusern an (Referent: Joachim Müller, Dipl.-Volkswirt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Kompetenzzentrum Gesundheitswesen, Partner, BDO Deutsche Warentreuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln). Eines der Schwerpunktthemen dieses Seminars wird die Berücksichtigung der nach dem GMG vorgeschriebenen Abzüge für die Integrierte Versorgung sowie Erlöse aus der Teilnahme an der Integrierten Versorgung sein.

    Up to date bei Buchführung und Jahresabschluss nach der KHBV- Aktuelle Anforderungen an die Arbeiten zum Jahresabschluss 2004 -
    1. Termin (nur noch wenige Plätze frei!): 3. November 2004, Düsseldorf
    2. Termin: 10. November 2004, Berlin
    3. Termin: 1. Dezember 2004, Düsseldorf

    Nähere Infos erhalten Sie bei Interesse unter folgendem Link:
    http://www.dki.de/Verdetails/verdetails.cfm?semnr=4399

    Herzliche Grüße

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut
    Hansaallee 201
    D-40549 Düsseldorf
    Tel.: +49 (0) 211 47051-12
    Fax: +49 (0) 211 47051-19
    Internet: http://www.dki.de

  • Hallo,

    bei uns haben wir für diese Abzüge ein extra Konto in der Kontengruppe 7 eingerichtet. Hierüber buchen wir die Abzüge sozusagen als Aufwand - vom Vorgehen ähnlich eines gewährten Bonis in der z.B. Industrie.

    Grüsse

    J. Raddatz

  • Die Rechnungskürzungen im Rahmen der int. Versorgung sind nicht als Erlösschälerung, sondern als Aufwand zu behandeln. Es muss ein seperater Ausweis als sonstiger betrieblicher Aufwand im Kontenbereich 78.. erfolgen. Als Kontentext bietet sich dann die Bezeichnung Rechnungsabzug integrierte Versorgung an. Im Rahmen der Ausgleichsberechnung bleiben diese Beträge dann außer Ansatz. Herr Tuschen hat sich dahingehend geäußert, dass diese Beträge bei der Ausgleichsberechnung berücksichtigt werden müssen. Ich denke er ist hier jedoch auf dem Holzweg, da die Krankenhäuser sich auf diesem Weg einen Teil dieser Gelder zurückholen können. Ich gehe davon aus, dass, wenn diese Beträge bei der Ausgleichsberechnung berücksichtigt werden, für dieses entsprechenden Beträge Rückstellungen gebildet werden müssen. Zum Schluss noch ein abschließender Hinweis. Werden für Forderungen über den Bilanzstichtag Rechnungskürzungen vorgenommen, so sind diese Forderungen ungekürzt auszuweisen. Für die Rechnungskürzungen sind dann entsprechende Wertberichtigungen zu bilden. Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen :) .