Verlegung BPflV und KHEntgG

  • Guten Morgen, Forum,
    kann mir bitte noch einmal die Vorgehensweise bei o.a. Verlegung erklärt werden:
    In den DKR ist auschließlich die Rede von internenVerlegungen zwischen den o.a. Bereichen.
    Ein Patient wird bei uns mir einer Pneumonie aufgenommen, (Abrechnung nach DRG, ggf. Verlegungsabschlag) und auf Grund suizidaler Gedanken in das Landeskrankenhaus (externe Einrichtung, Psychiatrie) verlegt, nach 3 Tagen wieder zurück verlegt.
    Wenn ich den §3 KFPV richtig verstanden habe, muss ich die beiden Aufenthalte zusammenführen. In diesem Fall würde dann auch die Pneumonie die HD bleiben - liege ich damit richtig?
    Eine Recherche unter \"suchen\" habe ich durchgeführt und auch einige Treffer erhalten, ich bin mir nur nicht sicher, ob ich die Regelung richtig verstanden habe.
    Gruß aus dem gräulichen Norden.

  • Guten Tag Herr Schrader, liebes Forum,

    die DKR sprechen nicht nur von internen Velegungen.
    In der D002c ist von der Rückverlegung aus anderen Krankenhäusern die Rede( = extern ). Die KFPV §1 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 trifft dabei auf ihren Fall zu.
    Alles sehr schön erklärt ist dies im Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der priv. Krankenversicherung zu Abrechnunsfragen nach dem KHEntG und der KFPV 2004.
    Die zwei Aufenthalte werden zusammengeführt. Ein Abschlag wird berechnet wenn dann die mittlere VD der Fallpauschale nicht erreicht wird.
    Die HD bleibt bestehen, wenn retrospektiv, nach Analyse usw., dies hauptsächlich der Anlaß für den stat. Aufenthalt war.
    Das zweite KH rechnet eigenständig für den psychiatrischen Teilaufenthalt nach BfSV ab.

    M.f.G.
    Steffen
    Med. Dokumentar
    Uni Düsseldorf