Verlegung in Geriatrische Tagesklinik und Rückübernahme

  • Hallo Forum,

    wenn wir einen Patienten in unsere eigene Geriatrische Tagesklinik verlegen und anschließend wieder in unsere Geriatrie aufnehmen, ist das dann eine Rückverlegung gem. §3 Abs. 3 KFPV?
    Oder gilt das hier nicht, da die Tagesklinik ja nicht nach DRG\'s abrechnet???

    Gruß Ina Broß aus Lünen :defman:

    Ina Broß
    Ärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie
    Medizincontrolling
    :sterne:

  • Moin Moin,

    §3 Abs. 3 KFPV2004: \"...Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus verlegt und von diesem innerhalb von 30Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthaltes in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthaltes und aller weiteren innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzuführen...Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Krankenhausaufenthalte, für die anstelle einer Fallpauschale tagesbezogene Entgelte nach §6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abzurechnen sind.\"

    §6 Abs. 1 KFPV2004: \"Teilstationäre Leistungen sind mit Entgelten abzurechnen, die nach §6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes krankenhausindividuell vereinbart worden sind.\"

    Bitte beachten Sie aber unbedingt auch §6 Abs. 2 KFPV2004: \" Werden Patientinnen oder Patienten, für die eine DRG-Fallpauschale abrechenbar ist, innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum der Fallpauschale, zur teilstationären Behandlung in dasselbe Krankenhaus wieder aufgenommen, oder wechseln sie in dem demselben Krankenhaus von der vollstationären in die teilstationäre Versorgung, kann für die Tage innerhalb der oberen Grenzverweildauer einer zuvor abgerechneten Fallpauschale ein tagesbezogenes teilstationäres Entgelt nach §6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes nicht zusätzlich berechnet werden...\"

    beste Grüsse

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Guten Tag Frau Bross, liebes Forum,

    Wird ein Patient intern in einen anderen Entgeltbereich verlegt, rechnen beide Entgeltbereiche gesondert ab.
    Die unterschiedlichen internen Entgeltbereiche sind wie selbstständige Krankenhäuser zu behandeln. Vgl. §3 Abs. 4 KFPV.
    Wird der Patient, wie in Ihrem Fall vom Entgeltbereich einer DRG verlegt und zurückverlegt, gilt §3 Abs. 3 entsprechend.
    Abschläge sind zu entrichten, bei Unterschreitung der mittleren VD nach Zusammmenführung.
    Für der VD werden die Belegungstage von beiden Aufenthalten berücksichtigt.Der Verlegungs und Entlasstag gilt nicht als Belegungstag.

    Ich darf Sie auf die sehr guten Erklärungen in den \"Leitlinien der Spitzenverbände der KK und des Verbandes der priv. KV zu Abrechnungsfragen 2004 nach KHEntG und der KFPV\" hinweisen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Steffen
    Med. Dokumentar
    Uni Düsseldorf

  • Moin Moin, Herr Steffen,

    Ihre Aussage ist prinzipiell richtig für Verlegungen zwischen dem Entgeltbereich nach KHG und dem Entgeltbereich nach BPflV.

    Im vorliegenden Fall findet eine solche Verlegung zwischen den verschiedenen Entgeltbereichen jedoch NICHT statt:

    Sowohl die vollstationäre geriatrische Behandlung als auch die teilstationäre geriatrische Behandlung (\"Tagesklinik\")unterliegen beide den Regelungen des KHG. Sie sind nur unterschiedlich abzurechnen, und eben diese Abrechnung wird im KHEntgG in Verbindung mit der KFPV geregelt.

    beste Grüsse

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Hallo Herr Holm,liebes Forum,

    ich kann die Passage einfach nicht finden, in der für den geriatrischen Bereich Sonderregelung bei der Abrechnung vorgeschrieben sind, da die Geriatrie im Gegensatz zur Psychiatrie doch auch nach DRG abrechnet.
    Das für teilst. Leistungen ( Tagesklinik ) krankenhausindividuelle Entgelte nach §6Abs.1 KHEntG ververeinbart werden kann ich nachvollziehen.
    Aber die stat. Behandlung in der Geriatrie? Warum soll es da keine Fallzusammenführung geben, wenn innerhalb von 30Tagen.....?
    Mir fehlt hier der entscheidende AHA-Effekt, oder habe ich hier eine DRG-Bildungslücke?

    Vielleicht können Sie mir noch mal auf die \"Sprünge\" helfen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Steffen

  • Schönen guten Tag allerseits und insbesondere Steffen!

    Es gilt zwar nicht §3 Abs. 3 KFPV 2004 (Rückverlegung), da der Patient ja nicht in einem anderen Krankenhaus war.

    Selbstverständlich findet jedoch auch in der Geriatrie die Wiederaufnahmeregel (§2 KFPV) Anwendung. Würde der Patient also beispielsweise bei beiden vollstationären Aufenthalten in die selbe Basis-DRG eingruppiert und wäre er innerhalb der oberen GVD wieder aufgenommen, so müssten nicht nur beide Fälle zusammengefasst werden, sondern die dazwischenliegende teilstationäre Behandlung wäre auch nicht abrechenbar (§6 Abs. 2 KFPV 2004).

    Schönen Tag noch,

  • Sehr geehrter Herr Schaffert,

    vielen Dank für die Erläuterung!

    Aber noch eine Zusatzfrage:

    Der §3Abs.4 KFPV spricht davon, dass bei internen Verlegungen zwischen unterschiedlichen Entgeltbereichen diese Bereiche wie eigenständige Krankenhäuser zu behandeln sind.
    Dann wäre doch diese Rückverlegung aus der Tagesklinik ein anderes Krankenhaus?
    Das ist mir noch nicht ganz klar!

    Mit freundlichen Grüßen
    Steffen
    Med. Dokumentar

  • Schönen guten Tag Steffen

    Zitat

    Original von Steffen:
    Der §3Abs.4 KFPV spricht davon, dass bei internen Verlegungen zwischen unterschiedlichen Entgeltbereichen diese Bereiche wie eigenständige Krankenhäuser zu behandeln sind.

    Da steht aber auch drin, dass dies nur für andere Entgeltbereiche der Bundespflegesatzverordnung ( = Psychiatrie) oder für besondere Einrichtungen (entsprechend der Verordnung über besondere Einrichtungen) gilt. Beides trifft auf die geriatrische Tagesklinik nicht zu.

    Schönen Tag noch,

  • Guten morgen Herr Schaffert,

    vielen Dank für die Erklärung.
    Es steht ja eindeutig drin,- aber ich habe das eben zwei mal überlesen.
    Damit ist bei mir ein Verständnisproblem gelöst.

    Danke!

    Mit freudlichen Grüßen
    Steffen
    Med. Dokumentar

  • Hallo Herr Schaffert, hallo Herr Steffen,

    ich bin Ihrer Diskussion interessiert gefolgt und meine verstanden zu haben, dass bei gleicher Basis-DRG oder Komplikationen eine Fallzusammenführung im Sinne §3 abs. 3 KPFV korrekt wäre, Wiederaufnahme in das gleiche Krankenhaus.

    Bei einer Rückverlegung müssen diese Kriterien aber doch nicht erfüllt sein, oder?
    Also der konkrete Fall: OP wegen Carpaltunnelsyndrom (14. - 17) DRG B05Z. Geriatrische TG wegen nicht gesicherter häuslicher Versorgung tagsüber (17-25) Wegen eines Sturzes unklarer Ursache am 25. Aufnahme in die Geriatrie zur Abklärung. Diagnose I49.9, DRG F45Z. Hier liegen ja in keinster Weise die Kriterien für eine Wiederaufnahme vor! Ist das bei einer Rückverlegung anders? Müssen wir diese beiden Fälle zusammenführen? Vielen Dank schon mal im Voraus für die Hilfe.

    Gruß aus Lünen Ina Broß

    Ina Broß
    Ärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie
    Medizincontrolling
    :sterne:

  • Schönen guten Tag Frau Broß!

    Zitat

    Original von InaBross:
    ich bin Ihrer Diskussion interessiert gefolgt und meine verstanden zu haben, dass bei gleicher Basis-DRG oder Komplikationen eine Fallzusammenführung im Sinne §3 abs. 3 KPFV korrekt wäre, Wiederaufnahme in das gleiche Krankenhaus.

    Die Wiederaufnahme wird in § 2 KFPV 2004 geregelt, aber ansonsten stimme ich Ihnen zu.

    Zitat

    Original von InaBross:
    Bei einer Rückverlegung müssen diese Kriterien aber doch nicht erfüllt sein, oder?
    Also der konkrete Fall: OP wegen Carpaltunnelsyndrom (14. - 17) DRG B05Z. Geriatrische TG wegen nicht gesicherter häuslicher Versorgung tagsüber (17-25) Wegen eines Sturzes unklarer Ursache am 25. Aufnahme in die Geriatrie zur Abklärung. Diagnose I49.9, DRG F45Z. Hier liegen ja in keinster Weise die Kriterien für eine Wiederaufnahme vor! Ist das bei einer Rückverlegung anders? Müssen wir diese beiden Fälle zusammenführen? Vielen Dank schon mal im Voraus für die Hilfe.

    Ich glaube, man muss ein wenig aufpassen mit den Begrifflichkeiten nicht durcheinander zu kommen, deshalb sollten sie klar unterschieden werden.

    Nach der KFPV 2004 ist eine Wiederaufnahme ein erneuter stationärer Aufenthalt in dem selben Krankenhaus, in dem zuvor bereits eine Behandlung erfolgte. Wo der Patient in der Zwischenzeit war, spielt keine Rolle, da nur die beiden (oder mehr) Aufenthalte verglichen werden. Geregelt werden Wiederaufnahmen in § 2 KFPV 2004.

    Eine Rückverlegung ist im Grunde ein Spezialfall der Wiederaufnahme, der jedoch anders geregelt wird. Spezialfall deshalb, weil der Patient auch wieder im selben Krankenhaus aufgenommen wird, es jedoch darauf ankommt, das er in der Zwischenzeit in einem anderen Krankenhaus war (die Betonung liegt auf allen drei Worten: einem, nicht mehreren; anderen, nicht dem gleichen; Krankenhaus, nicht Reha, Pflege o. ä). Rückverlegungen werden in § 3 Abs. 3 geregelt.

    Es handelt sich in Ihrem Beispiel also nicht um eine Rückverlegung, da der Patient nicht in einem anderen Krankenhaus war, sondern um eine Wiederaufnahme. Da jedoch, wie sie richtig feststellen, die Bedingungen des § 2 nicht erfüllt sind (Basis-DRG unterschiedlich, keine konservative --> operative DRG der gleichen MDC, keine Komplikation) sind die Fälle getrennt abzurechnen.

    Schönen Tag noch,