Mindestmengenvereinbarung

  • Guten Morgen,

    dass die von mir oben gestellte Frage gar nicht so abwegig/ theoretisch ist, zeigt folgender Beitrag aus der KU, welchen ich heute hier gefunden haben. Dort heißt es...

    Zitat

    Betroffen seien nahezu zwei Drittel aller Kliniken in [... Schleswig-Holstein], darunter nicht nur kleine Krankenhäuser. Es gehe auch um leistungsfähige Fachabteilungen für Unfallchirurgie an Schwerpunktkrankenhäusern. Krämer wies darauf hin, dass einzelne Krankenkassen noch vor kurzem Verträge über Knie-Operationen mit solchen Krankenhäusern geschlossen hätten, deren Leistungen nun unter Verdacht mangelnder Qualität gestellt würden.

    Allem Anschein nach hat so manche KK der G-BA Beschluss genauso überraschend getroffen, wie manch ein KH.

    MfG

  • Hallo Forum,

    Herr Krämer von der Landeskrankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein nennt nicht \"Ross und Reiter\"; es kann sich aber meines Erachtens, und dabei bleibe ich, wirklich nur um (ganz wenige) Ausnahmen handeln.

    Aber nun gut, wenn es diese Ausnahme(n) gibt, müsste es ja ein Leichtes sein, mit Hilfe des Integrationsvertrages die Leistungszahlen entsprechend positiv und nachhaltig zu beeinflussen - auch unter Mitwirkung der Krankenkasse(n), die den Integrationsvertrag geschlossen hat/haben. Das Thema \"Mindestfallzahlen\" dürfte daher gerade in den Krankenhäusern mit Integrationsverträgen kein Thema sein ! Oder anders argumentiert: Wäre es ein Thema, würde eine der wesentlichen Intentionen von Integrationsverträgen nicht erfüllt werden und beide Vertragsparteien sollten dann ernsthaft über eine Beendigung des IV-Vertrages nachdenken.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Liebe Kollegen,

    darf ich als Nichtorthopäde/-chirurg mal kurz nachfragen, ob wirklich nur der laut Posting im Rundschreiben der KHGRP genannte OPS-Code 5-822 für die Mindestmengenregelung in Betracht kommt? Wie sieht es denn z. B. mit der 5-823 (Revision und Entfernung) aus, es sollte doch sinngemäß zumindest der Wechsel auch gezählt werden. Hat jemand schon die \"offiziellen\" OPS-Codes für diese Regelung?

    Vielen Dank!
    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo alle zusammen,

    ist vielleicht ne \"blöde\" Frage, aber was passiert eigentlich, wenn die geforderte Mindestmenge nicht erreicht wurde?
    Im Gesetzestext steht ja \"...wenn die erforderliche Mindestmenge...voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen ab dem Jahr 2004 entsprechende Leistungen nicht erreicht werden.\"

    Was jetzt also, wenn ich bspw. bei den Eingriffen an der Pankreas 6-7 \"vorausgesehen\" habe, tatsächlich aber nur 4 Patienten kamen? :sterne:

    Entspricht bei uns im Haus der Realität, ich bin da jetzt mehr oder weniger zufällig bei der Erstellung des Quali-Berichtes darauf gestoßen...

    Auf die Budget-und Entgeltvereinbarung für 2005 hatte das Thema überhaupt keinen Einfluss....

    Kann da jemand schon auf einschlägige Erfahrungen mit zu erwartenden Restriktionen zurückblicken? :uhr:

  • Guten Tag,

    herzlichen Dank an Herrn Leonhardt für den interessanten Link. Die darin enthaltenen Ausführungen der Vorsitzenden Richterin vom LSG Niedersachsen sind aufschlußreich, nachvollziehbar und vollkommen logisch. Nur: es gibt nach meiner Kenntnis derzeit kein Verfahren vor dem BVG zu dieser Frage. Auf der Ebene der Krankenhausgesellschaften wird derzeit lebhaft diskutiert, inwieweit z.B. die Regelung \"einmal unter Grenze, für immer keine Genehmigung zur Leistungserbringung\" überhaupt praktikabel ist, von den Aspekten zur Krankenhausplanung mal abgesehen.
    Oder gibt es bereits jemanden, der sich auf die rechtliche Schiene begeben hat?

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo,

    Zitat


    Original von A. Sander:

    herzlichen Dank an Herrn Leonhardt für den interessanten Link. Die darin enthaltenen Ausführungen der Vorsitzenden Richterin vom LSG Niedersachsen sind aufschlußreich, nachvollziehbar und vollkommen logisch. Nur: es gibt nach meiner Kenntnis derzeit kein Verfahren vor dem BVG zu dieser Frage. Auf der Ebene der Krankenhausgesellschaften wird derzeit lebhaft diskutiert, inwieweit z.B. die Regelung \"einmal unter Grenze, für immer keine Genehmigung zur Leistungserbringung\" überhaupt praktikabel ist, von den Aspekten zur Krankenhausplanung mal abgesehen.
    Oder gibt es bereits jemanden, der sich auf die rechtliche Schiene begeben hat?

    Ein Verfahren vor dem BVG würde wohl nur zugelassen, wenn der Eingriff in die Hoheit der Länder offensichtlich wird. Derzeit kann keine Rede davon sein, dass die KH-Planung durch die bestehenden Mindestmengenregelungen beeinträchtigt ist, auch wenn die Richterin dies in ihrem Vortrag so darstellt: \"Das betroffene Krankenhaus muss seine entsprechende Abteilung notgedrungen schließen\" (S. 231). Das halte ich, vorsichtig ausgedrückt, für eine deutlich übertriebene Annahme, keine Chirurgie wird geschlossen, weil die 4 bis 5 bislang erbrachten Ösophagusresektionen plötzlich wegfallen.

    Zu vermuten wäre doch vielmehr, dass sich die entsprechende Abteilung künftig besser auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren kann, die vielleicht eher bei der Appendektomie und CHE liegen.
    Ist das schon ein Eingriff in die Krankenhausplanung? Nicht wirklich, oder?

    Universitäre Grüße :teufel:
    C.Lehmann

    Viele Grüße
    C.Lehmann

  • Zitat


    Original von clehmann:

    Ist das schon ein Eingriff in die Krankenhausplanung? Nicht wirklich, oder?

    Guten Abend,

    die von der Richterin vorgestellte Begründung ist sicher sehr auf juristisch-theoretischem Terrain anzusiedeln und in dieser - vielleicht etwas sehr Grundlagen-orientieren - Form in sich dennoch sehr schlüssig. Ich gebe Ihnen, Herr Lehmann vollkommen recht, daß sich in dem Ausschluß von 4 Whipple\'schen Operationen und/oder 4 Ösophagusresektionen vermutlich nicht der Untergang einer Abteilung begründet.
    In der Tat ist allerdings krankenhausplanerisch derzeit eine Tendenz fühlbar, bestimmte Leistungen an Zentren zu konzentrieren, jedenfalls ist dies vor allem in NRW (die Brustzentren waren so ein Versuch) deutlich zu spüren. Systemtheoretisch ist dagegen eigentlich m.E. auch wenig einzuwenden, da künftig spezialisierte Leistungen unter dem ökonomischen Druck vermutlich wirklich besser an weniger Kliniken vorgehalten werden sollten. Aber gerade deswegen hat auch der Ausschluß von Leistungen trotz der geringen Zahl einen wahrnehmbaren krankenhausplanerischen Aspekt.
    Selbstverständlich ist wegen einer Fallzahl von < 10 ein Streit vor dem BVG nicht sinnhaft. Dahin zielte auch nicht meine Frage. Grundsätzlich ist jedoch bedenklich, wenn die Unterschreitung im Jahr 2004 einen Ausschluß der Leistungserbringung auch z.B. für das Jahr 2035 bedingen sollte. Nach aktueller Lage ist dies schlußendlich derzeit so. Und das ist der Kritikpunkt u.a. der Krankenhausgesellschaft(en).

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo Forum,

    ich kann Herrn Sander hier nicht ganz Folgen. Immerhin sieht die Mindestmendgenvereinbarung den Aufbau neuer Leistungsbereiche (z.B. durch personelle Neuausrichtung) vor.
    Die hierin enthaltenen Übergangsregelungen lassen eine endgültige Festlegung einer Klinik m.E. nicht zu. Ich lese das auch nicht so, als gelte diese Regelung nur ab dem erstmaligen Inkrafttreten der Mindestmengenvereinbarung, sondern auch für zukünftige Neustrukturierungen. Verstehe ich das falsch :d_gutefrage: ?

    Gruß
    Merguet

  • Zitat


    Original von merguet:

    Immerhin sieht die Mindestmendgenvereinbarung den Aufbau neuer Leistungsbereiche (z.B. durch personelle Neuausrichtung) vor.


    Guten Morgen,

    prinzipiell gibt es diese \"Öffnungsklauseln\" sicherlich. Nach Auskunft der Krankenhausgesellschaft ist jedoch eine recht strenge Auslegung z.B. des Aspektes \"personelle Neuausrichtung\" vorgesehen (Neubesetzung der Chefarztposition). Da aber im laufenden Jahr mit der alten Problematik der nicht-prospektiven Budgets so etwas im operativen Geschäft kaum zu behandeln ist, bleibt es de facto bei einem Verbot der Leistungserbringung im elektiven Bereich (Notfälle sind in den genannten Gebieten ohnehin die rare Ausnahme), da die KK eine Abrechnung von solchen Fällen auf der Sachebene zurückweisen können. Die Mindesmengenvereinbarung sieht dazu derzeit kein strukturiertes Verfahren vor, so daß man m.E. durchaus bei der Einschätzung bleiben kann, daß es den Krankenhäusern faktisch beinahe unmöglich gemacht wird, diese Leistungsbereiche - wieder - zu implementieren.

    Gruß nach E,

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein