Fallzusammenführung oder nicht?

  • Liebe Forumsteilnehmer,kann jemand Klarheit schaffen?

    Patientin kommt mit K80.10 notfallmäßig ins KH.
    Geht nach wenigen Stunden wieder nach Hause.

    2 Tage später kommt die Patientin wieder notfallmäßig mit gleicher Diagnose und bleibt stationär.

    Stand ist im Moment: 1.Aufenthalt Notfall
    2.Aufenthalt mit Einweisung des Hausarztes
    Liegen wir mit 2 unabhängigen Fällen trotz gleicher Basis-DRG so richtig?

    Vielen Dank im Voraus

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    wenn dann auch der 1. Fall stationär war, haben Sie zu diesem Zeitpunkt folgende Situation:

    KFPV § 2
    Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus
    (1) Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen, wenn
    1. ein Patient oder eine Patientin innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts, wieder aufgenommen wird und
    2. für die Wiederaufnahme eine Einstufung in dieselbe Basis-DRG vorgenommen wird.
    Eine Zusammenfassung und Neueinstufung nach Satz 1 wird nicht vorgenommen, wenn die Fallpauschalen dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind.

    Das ist auch noch möglich, wenn der Patient operiert wird:

    (2) Eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale ist auch dann vorzunehmen, wenn
    1. ein Patient oder eine Patientin innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts wieder aufgenommen wird und
    2. innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die „medizinische Partition“ oder die „andere Partition“ und die anschließende Fallpauschale in die „operative Partition“ einzugruppieren ist.
    Eine Zusammenfassung und Neueinstufung nach Satz 1 wird nicht vorgenommen, wenn einer der Krankenhausaufenthalte mit einer Fallpauschale abgerechnet werden kann, die bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet ist.

    Sie dürfen also die Fälle zusammenlegen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Guten Tag Herr Selter!

    Warum sollte eine Fallzusammenführung stattfinden? Da der Patient notfallmäßig kam, würde ich ihn ambulant führen und über die KV abrechnen.
    Ein zwar nur geringer Erlös, aber besser als nichts!

    Mit freeundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen Herr Killmer,

    wie ich schon schrieb:

    Zitat

    Original von Selter:
    wenn dann auch der 1. Fall stationär war, haben Sie zu diesem Zeitpunkt folgende Situation:

    Wenn es kein stationärer Fall war, erübrigt sich die Frage nach einer Fallzusammenführung bzw. nach 2 unabhängigen Fällen.