• Guten Tag,

    schnell noch mal über die DKR drübergeflogen sind mir schon zwei wertvolle Klarstellungen aufgefallen, ich zitiere:

    1. Für die Abrechnung relevante Befunde, die nach der Entlassung eingehen, sind für die Kodierung heranzuziehen.

    2. Abnorme Labor-, Röntgen-, Pathologie- und andere diagnostische Befunde werden nicht kodiert, es sei denn, sie haben eine klinische Bedeutung im Sinne einer therapeutischen Konsequenz oder einer weiterführenden Diagnostik (nicht allein Kontrolle der abnormen Werte).

    Ich hoffe, ich finde bei der weiteren Lektüre noch mehr eindeutige Formulierungen, die künftig den Zank minimieren.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo Herr Dr. Sander,

    ... auch ich freue mich besonders über die beiden von Ihnen zitierten Klarstellungen in den DKR.

    Allerdings zeigen gerade diese beiden Zitate, daß die Verfasser der DKR offenbar jeglichen Überblick über Ihr Werk verloren haben und bei Haupt- bzw. Nebendiagnose unterschiedliche Maßstäbe ansetzen. Meiner Meinung nach entstehen gerade durch diese beiden Klarstellungen Differenzen zwischen der Definition von Haupt- und Nebendiagnose, die dem kodierenden Personal nur schwer zu vermitteln sein werden. Ich stelle fest:

    Wenn abnorme Befunde die keine Bedeutung im Sinne einer therapeutischen Konsequenz oder einer weiterführenden Diagnostik haben nicht kodiert werden sollen (Der von Ihnen zitierte 2. Punkt ), dann trifft dies doch insbesondere wohl auch für Befunde zu, die nach Entlassung eintreffen. Denn diese Befunde können für den zu kodierenden Aufenthalt logischerweise keine therapeutische oder weitere diagnostische Konsequenz mehr haben. Was die von Ihnen unter Punkt 1 zitierte Klarstellung der neuen DKR überflüssig machen würde.

    Bedenken muß man nun allerdings noch, daß Punkt 1 die DKR 002d also die Hauptdiagnose betrifft, während Punkt 2 unter der DKR 003d (Nebendiagnose) eingefügt wurde. Ich schließe daraus, daß bei Nebendiagnosen jeweils nur das entsprechende Symptom kodiert werden darf, welches Anlaß für die befundgebende Diagnostik gab. Vorausgesetzt, Das Symptom zählt nicht zur Hauptdiagnose und der Befund trifft nach Entlassung ein. Bei der Hauptdiagnose hingegen müßte dann die zugrundeliegende Krankheit kodiert werden.

    Für mich würde sich an meiner bisherigen Interpretation der DKR hierdurch nach meinem ersten Eindruck bei den Nebendiagnosen nichts ändern, währen ich bei der Hauptdiagnose nun umdenken muß.

    Was meint das Forum ?


    MfG,

    M. Ziebart

  • Liebe Kollegen,
    im \"Schreckenskapitel\" Geburt gibt es erfreulicherweise einige Veränderungen. Es ist gelungen, in einfachen Sätzen und mit klaren Beispielen ein Teil der Verwirrungen der Anfangszeit zu eleminieren.
    Mit freundlichen Grüssen aus dem thüringer Nebel

    :augenroll: Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen
    Vors. RV MD der DGfM e.V.

  • Zitat


    Original von ziebart:
    Wenn abnorme Befunde die keine Bedeutung im Sinne einer therapeutischen Konsequenz oder einer weiterführenden Diagnostik haben nicht kodiert werden sollen (Der von Ihnen zitierte 2. Punkt ), dann trifft dies doch insbesondere wohl auch für Befunde zu, die nach Entlassung eintreffen. Denn diese Befunde können für den zu kodierenden Aufenthalt logischerweise keine therapeutische oder weitere diagnostische Konsequenz mehr haben.


    Guten morgen,
    sehe ich nicht so.
    Beispiel aus meiner täglichen \" Praxis\":
    Hepatitis C- Serologie geht nach Entlassung des Patienten ein; bisherige Auffassung: nach Entlassung eingegangen= Nix geht mehr (also bleibt nur Kodierung abnorme Leberwerte oder so); in Zukunft kann ich demnach (zumindest für 2005) die zugrundeliegende Ursache kodieren. Dies trifft auch für andere mikrobiologische Untersuchungen zu.
    Auch die leidige Diskussion über nach Entlassung eingegangene Histologien und deren Verwertung dürfte damit erledigt sein.
    Was anderes sind die nach Entlassung eingegangenen \"Zufallsbefunde\", die dann oft ausser einem Telefonat mit dem Hausarzt keine Relevanz mehr haben.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Die Diskusionen
    wie hier
    haben 2005 nun ein Ende.

    Das lernende System funktioniert. :i_respekt:

    Gruß

    M.Chudy

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Liebes Forum, leiber MiChu,

    eine 2 in Hauswirstschaft garantiert noch keine bestandene Prüfung. So recht will mir das Wort \"funktionieren\" im Zusammenhang mit den Veränderungen in 2005 nicht über die Lippen. :d_zwinker:

    Gruß

    merguet

  • Hallo Merguet,

    das Adjektiv (\"lernende\")ist hierbei zu beachten. :d_zwinker:

    Gruß

    M.Chudy

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Zitat Ziebart:
    Wenn abnorme Befunde die keine Bedeutung im Sinne einer therapeutischen Konsequenz oder einer weiterführenden Diagnostik haben nicht kodiert werden sollen (Der von Ihnen zitierte 2. Punkt ), dann trifft dies doch insbesondere wohl auch für Befunde zu, die nach Entlassung eintreffen. Denn diese Befunde können für den zu kodierenden Aufenthalt logischerweise keine therapeutische oder weitere diagnostische Konsequenz mehr haben. Was die von Ihnen unter Punkt 1 zitierte Klarstellung der neuen DKR überflüssig machen würde.


    Folgendes konkretes Bsp. dient vielleicht zur Veranschaulichung der
    Änderung:

    Prostatabiopsie, Pat. wird entlassen. Da am Entlasstag das Ergebnis
    der Biopsie nicht vorlag, wird z. B. kodiert \"R74.8\"
    Damit ist ab 1.1.2005 schluss! Zur Festlegung der definitiven Diagnose
    muss man auf den Eingang aller noch ausstehender Befunde warten, und
    dann die Diagnose festlegen. Eigentlich eine \"sinvolle\" Regelung.
    Gruß
    Ordu

  • Guten Abend,

    Ich nehme das Beispiel auf, obwohl ich mir über die stationäre Notwendigkeit Gedanken mache (möglicherweise gibt es AEP-Kriterien).

    Eine PSA-Erhöhung mit \"R74.8\" Sonstige abnorme Serumenzymwerte zu verschlüsseln würde ich als Nebendiagnose durchgehen lassen, aber als Hauptdiagnose?

    Medizinisch betrachtet haben Sie hier m. E. die beiden Alternativen

    \"D40.0\" Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens: Prostata

    oder

    \"C61\" Bösartige Neubildung der Prostata

    als HD, je nachdem, ob sich der Malignomverdacht bestätigt.

    (als OPS jeweils die \"1-464.0\" Stanzbiopsie der Prostata)

    In beiden Fällen ergibt sich die DRG (2004):

    \"M60C\" Bösartige Neubildungen der männlichen Geschlechtsorgane ohne Strahlentherapie, Alter > 10 Jahre, ohne äußerst schwere CC

    Das Untersuchungsergebnis spielt für die Vergütung der Prostatabiopsie dann keine Rolle.

    Auch ich bin der Meinung, dass ein nach der Entlassung eintreffender Befund den stationären Behandlungsaufwand nicht mehr ändern kann, so dass der Grouper beide Alternativen korrekt mit demselben Relativgewicht bewertet.

    Wenn man laut DKR 2005 trotzdem die Kodierung ändern soll, dann könnte das vielleicht der medizinischen Klarstellung dienen, eine Änderung der Vergütung sollte, wie im obigen Beispiel, aber gerade nicht die Folge sein.

    Ich sehe hier unnötiges Konfliktpotential und stimme Herrn Ziebart zu.

    Mit freundlichen Grüßen

    [center] Bernhard Scholz [/center]

  • Hallo Herr Scholz,

    abgesehen davon, dass Prostatabiopsien zunehmend ambulant
    gemacht werden, sind die MDKs schon heute der Ansicht, dass
    bei solchen Konstellationen der Biopsiebericht bei der
    Diagnosefindung zum Tragen kommen sollte. Schliesslich
    steht ja im E-Bericht die aus der Biopsie abgeleitete Diagnose.
    In solchen Konstellationen streite ich inzwischen nicht mehr mit
    MDKs.
    GRuß
    Ordu