Abklärungsuntersuchung

  • Hallo Forum,
    ich habe da mal eine Frage an die Nordrheinwestfalen. Da wir ja keinen § 112 mehr haben, was mache ich jetzt mit meinen Abklärungsuntersuchungen? In unserem Haus kommt es öfters vor, dass wir die Patienten später als nach 5 Tagen stationär aufnehmen können. Fallen diese Leistungen unter den Tisch, da die Abklärungsuntersuchung bei einer FP nicht extra abrechenbar ist?
    Viele Grüße aus dem verregneten Hagen
    B. Wagener :augenroll:

  • Hallo Herr Wagener,

    nach meinen Informationen verhandeln die Krankenhausgesellschaft und die Verbände der Kostenträger in NRW zur Zeit über einen neuen Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V (Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung). Bis zum Abschluss der Neuverhandlungen finden die meisten der Regelungen des Altvertrages weiter Anwendung, sofern die Krankenhäuser in ihren Entgelt- und Budgetvereinbarungen nichts abweichendes vereinbart haben (z.B. bezügl. der Zahlungsfristen).
    Damit kann auch die Abklärungsuntersuchung nach § 2 Abs. 3 und 4 i.V.m. Anlage 1 des Vertrages weiterhin unter den dort beschriebenen Restriktionen erbracht und wie beschrieben abgerechnet werden:

    Anlage 1, Nr. 1 b)
    Wird mit der Abklärungsuntersuchung festgestellt, daß Krankenhausbehandlung erforderlich ist, und wird diese zu einem späteren Zeitpunkt im selben Krankenhaus ohne erneute vorstationäre Behandlung durchgeführt, kann die Abklärungsuntersuchung im Zusammenhang mit der Hauptleistung nach Einzelleistungen bis maximal zum Betrag der Fallpauschale für vorstationäre Behandlung gem. § 115 a SGB V abgerechnet werden. Geht der Hauptleistung eine vorstationäre Behandlung voran, ist nur diese, nicht jedoch die frühere Abklärungsuntersuchung abrechenbar. Satz 1 und entsprechend Satz 2 gelten nicht für Patienten, deren Behandlungsleistung mit einer Fallpauschale abgegolten wird.

    Eine Abklärungsuntersuchung kann aber nicht bei Abrechnung einer Fallpauschale und somit auch bei einer G-DRG beim nachfolgenden stationären Aufenthalt in Rechnung gestellt werden. In die (DRG-)Fallpauschalen ist die vorstationäre Diagnostik sowohl durch vorstationäre Behandlung als auch im Rahmen einer Abklärungsuntersuchung einkalkuliert und wird nicht separat vergütet.

    Freundliche Grüße, DRG-Fan

    [arial]Freundliche Grüße
    DRG-Fan[/arial]

  • hallo drg-fan, hallo herr wagner,

    wenn aber die restriktion lautet: \"drg\", dann existiert doch gar keine abklärungsuntersuchung mehr, oder?
    :sterne:

    gruß merguet

  • Doch, das sind dann die Fälle, die Sie nicht aufnehmen, bzw. die, die die Kasse als \"vorstationär\" abrechnen will. Mit nachfolgender DRG (bitte auch die Diskussionen zum zeitlichen Abstand zwischen Untersuchung und Aufnahme beachten) geht die vorstationäre Abrechnung dann nicht mehr.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Forum,

    Gutes neues Jahr !

    Ich möchte dieses Thema noch mal hervorholen.

    Weiß jemand, ob es inzwischen etwas neues zum §112 gibt :deal: ?

    Nochmal zur Abklärungsuntersuchung: Zwar heißt es in der Anlage zu §112 (alt) \"Satz 1 und entsprechend Satz 2 gelten nicht für Patienten, deren Behandlungsleistung mit einer Fallpauschale abgegolten wird\", allerdings stammt dieser Vertrag aus dem Jahre 1997.

    Hiermit kann also keinesfalls eine DRG gemeint sein.

    Wäre demnach nicht doch die Abklärungsuntersuchung abrechenbar?

    Und auch die Frage von GeRo aus diesem Thread, nämlich was mit den Patienten passiert, bei denen die Leistungen mehr als 5 Tage vor der Aufnahme erbracht wurden, wäre damit wieder offen.

    Hat hierzu noch jemand eine Idee??

    Gruß

    Merguet

  • Hallo Forum,

    nach meiner Ansicht ist eine prästationäre Vorbereitung, die mehr als fünf Tage vor der Aufnahme stattfindet, in keiner Weise \"abzurechnen\". Wenn allerdings jemand eine korrekte und gute Idee dazu hat, wäre ich begeistert, sie zu erfahren. Auch bei uns ist diese Frist nämlich nicht immer einzuhalten.

    Die Abklärungsuntersuchung ohne nachfolgende stat. Behandlung rechnen wir auch weiterhin ab, z.B. bei \"ambulanten\" Gastros und zur Abklärung der Erfordernis einer stat. Schlaflaboruntersuchung.
    Bisher hat es damit keine Probleme gegeben.

    Grüße aus Köln :roll:
    Conny