Datenaustausch nach § 301 SGB V

  • Hallo Forum,

    ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen. Seit einigen Tagen bekommen wir von verschiedenen BKK`s schreiben, die uns erklären, dass wir nach § 301 auch die Einweisungsdiagnose übermitteln müssen.
    Sollten wir dies nicht tun, oder nicht können ist unsere Rechnung als formal nicht ordnundsgemäß an zusehen, und wir nicht beglichen.

    Haben die BKK´S mit der Aussage recht und wenn ja wo steht dies.

    Danke im Voraus

    M. Kirchner :sterne: :t_teufelboese:

  • Hallo Herr Kirchner,

    \"die ... sind verpflichtet, die Einweisungsdiagnose ... zu übermitteln\" nach § 301 SGB V, aber in der Datenübermittlungsvereinbarung ist das Segment EAD unter Einweisungsdiagnose als K = Kannfeld definiert.

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo gk,
    danke für die schnelle Hilfe, uns wird woll nichts anderes übrigbleiben als unseren Mediziner sagen zu müssen, dass sie bitte auch noch die Einweisungsdiagnose mit eingeben. Was die BKK damit will ist mir nur bedingt klar. Ich hoffe nur das den BKK auch bekannt ist das Einweisungs- und Aufnahmendiagnose nicht zwingend die selbe sien muss.

    mfg

    M.Kirchner Bis dann :sonne: :bombe:

  • Hallo Herr Kirchner!

    Ich würde Ihre Ärzte nicht dazu zwingen, die ED einzugeben. Hier handelt es sich um ein Kann- nicht um ein Mußfeld. Noch mehr Codierarbeit für die Kassen muß nicht sein.

    Wenn diese die Codierqualität der niedergelassenen Ärzte überprüfen wollen, können sie die Daten der KV-Abrechnungen nutzen.

    Wir wehren uns seit Jahren erfolgreich gegen die Eingabe der ED.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo zusammen,

    heute erhielten wir ebenfalls ein solches Schreiben einer BKK, die sich allerdings nicht vor Ort befindet und es betrifft vermutlich deshalb relativ wenige Fälle. Wir warten zunächst ab.

    @ Herrn Killmer: verraten Sie uns, wie Sie sich wehren?

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo gk!

    Wir haben alle Anfragen ignoriert. Unsere Rechnungsmahnungen wurden bisher immer bezahlt.

    Momentan überlegen wir allerdings, wie wir dieses Problem dauerhaft lösen können. Ein Weg wäre die Erfassung der Aufnahmediagnose als ED. Dies würde relativ wenig Zeit benötigen (kopieren).

    Eine Diskussionspunkt ist alledings der \"Schutz\" der niedergelassenen Ärzte.
    Hier plädieren einige Mediziner in unserem Haus durchaus für die Eingabe der ED, um die manchmal sehr großen Diskrepanzen zwischen AD und ED deutlich zu machen.

    Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Guten Morgen ins Forum,


    Zitat


    Original von MichaelKirchner:
    Was die BKK damit will ist mir nur bedingt klar. Ich hoffe nur das den BKK auch bekannt ist das Einweisungs- und Aufnahmendiagnose nicht zwingend die selbe sien muss.


    Damit haben Sie sich die Antwort wohl selbst gegeben...

    Zitat


    Original von Killmer:
    Wir wehren uns seit Jahren erfolgreich gegen die Eingabe der ED...
    ...wir haben alle Anfragen ignoriert...

    Na, dann hoffe ich mal für Sie, dass es nicht eine Kasse doch mal durchzieht. Denn

    - nach dem BSG-Urteil vom 23.07.02 besteht eine Zahlungspflicht der Kasse nur dann, wenn eine formal vollständige, den Vorgaben des § 301 SGB V entsprechende Rechnung vorliegt.
    - nach § 301 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind die Krankenhäuser verpflichtet, [...]die Einweisungsdiagnose zu übermitteln
    - nach § 301 Abs. 1 Nr. 4 SGB V übrigens auch bei ärztlicher Verordnung die Arztnummer des einweisenden Arztes!
    - wir müssen wahrlich beide keine Propheten sein, um zu ahnen, nach welcher Rechtsgrundlage ein Richter entscheidet, ob die ED gemeldet werden muss oder kann...

    Und zu Ihrer Haltung, die Sie hier deutlich machen. Seien Sie angesichts der Rechtslage froh, dass die Krankenkassen nicht auf ihrem Recht bestehen. Aber machen Sie nicht auch noch deutlich, wie ignorant Sie solchen Forderungen gegenüber stehen.

    Solch ignorantes und über geltendes Recht hinwegsetzendes Verhalten würde bei mir persönlich ganz bestimmt die entsprechende Reaktion hervor rufen...


    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo ToDo!

    Bisher hat keine \"große\" Kasse die fehlende ED bemängelt.
    Mit Hinweis auf diesen Sachverhalt, haben auch die \"kleineren\" Kassen hierauf verzichtet.

    Meine Rechtsauffassung gleicht sich langsam der einiger Kassensachbearbeiter an, die konsequent Verträge (§112) und einschlägige Urteile der Gerichte ignorieren, wenn es um fristgerechte Bezahlung von Rechnungen geht.

    Wie bereits erwähnt, werden wir uns zukünftig der Erfassung der ED nicht entziehen können.

    Frohes Schaffen!
    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo

    ToDo
    Die schärfe in Ihren beiden letzten Absätzen verwundert mich doch sehr.
    :boom:
    Ich sehe ebenso dieses „ignorante und über geltendes Recht hinwegsetzende Verhalten“ bei den Kassen. Da ist zum Beispiel, aus eigner Erfahrung, der Bereich der Zahlungsverzögerungen durch die Kassen zu nennen.
    :besen:
    Zum eigentlichen Problem zurück.
    Ja im §301 ist die Übermittlung festgeschrieben.
    Die genauere Beschreibung erfolgt m.E. in den Fortschreibungen zur Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V

    Und hier ist für das Segment EAD im Inhalt „Einweisungs- und Aufnahmediagnose“ der Status M gesetzt.
    In den Inhalten \"Aufnahmediagnose, Sekundär-Diagnose Aufnahme, Einweisungsdiagnose Sekundär-Diagnose Einweisung\" ist immer der Status K gesetzt.
    Für mich bedeutet dies das das Segment übermittelt werden muss, Inhalte aber eingetragen werden können! nicht müssen.

    Ich persönlich habe nichts dagegen wenn die im System erfasste Aufnahmediagnose des Krankenhausarztes übermittelt wird. Aber die zusätzlichen Arbeiten die zur Übermittlung der Einweisungsdiagnose erforderlich sind möchte ich meinen Kollegen nicht noch abverlangen.

    Gruß

    M.Chudy

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Forum,

    die Definition von M(uss) und K(ann)-Feldern des §301-Datensatzes orientiert sich häufig auch an Abhängigkeiten der Feldinhalte.
    Für die Einweisungsdiagnose gilt: Liegt eine \"Einweisung\" z.B. durch einen niedergelassenen Arzt/Zahnarzt vor, so ist die Einweisungsdiagnose ein M(uss)-Feld. Da aber nicht immer eine \"Einweisung\" vorliegt (z.B. im Notfall; hier M(uss) die veranlassende Stelle gemeldet werden) ist im Aufnahmesatz die Einweisungsdiagnose ein K(ann)-Feld.

    Ich K(ann) nichts für diese Auslegung, M(uss) aber wohl diesen Vorgaben folgen ...

    [arial]
    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant[/arial]

    [verdana][c=blue]Ulrich Schmidt[/c][/verdana]

  • Hallo zusammen,

    @ USchmidt: Danke für Klarstellung bez. Abhängigkeit.

    @ ToDo: könnten Sie in Erfahrung bringen, ob es von allen KK zukünftig gefordert wird? Oder nur von bestimmten Kassenarten? Oder könnte man sich irgendwo darauf verständigen, zu warten, ob und bis das Problem mit der Gesundheitskarte ab 2006 erschlagen wird?

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.