Polytrauma verstorben nach 65 Minuten

  • Hallo DRG-Forum,

    ich habe eine für viele wahrscheinlich leicht zu beantwortende Frage zu einem Polytrauma (schweres Schädel-Hirntrauma mit Schädelbasisfraktur und zahlreichen Extremitätenfrakturen und schweren Thoraxtraume). Eine Behandlung im Krankenhaus erfolgte von 07.30 Uhr bis 08.35 Uhr. Anschließend verstarb die Verletzte.

    Ist hier tatsächlich für 1 Stunde und 5 Minuten Behandlung der DRG W60Z mit Kosten im vorliegenden Einzelfall von ca. 6.300 Euro abrechenbar? Auf was muss ggf. geachtet werden?

    Für eine Kurze Info im voraus besten Dank.

    Grüße aus dem verregneten Bayern

    Kali

    :erschreck:

  • guten tag kali,

    wenn der grouper sie nach angaben aller diagnosen und prozeduren dorthin führt, spricht doch nichts dagegen. der aufwand dürfte auch in der tat erheblich sein (konserven, manpower, vorhaltung) etc. warum also nicht?

    gruß merguet

    • Offizieller Beitrag

    ....und immer daran denken, dass eine Pauschale bezahlt wird und nicht eine Einzelleistung sachgerecht vergütet wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Kali,

    die W60Z bedeutet \"Polytrauma, verstorben < 5 Tage nach Aufnahme\" und hat eine mittlere Verweildauer von 1,9 Tagen. Die DRG scheint daher exakt für Ihren Fall geschaffen worden zu sein: Für Polytrauma-Patienten, die im Schnitt nach 1,9 Tagen versterben.

    Da diese DRG keine untere Verweildauer hat, gibt es auch für \"Kurzlieger\" keine Abschläge. Das Relativgewicht von 2,542 kommt damit komplett auf die Rechnung.

    In der 2005er DRGs liegt die mittlere Verweildauer sogar bei nur 1,4 Tagen. Ab nächstem Jahr ist dann aber das rG auf 1,918 abgesenkt.

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Barsnick

  • Guten morgen liebes Forum,

    m.E. zielte die Frage nicht auf das Grouping-Ergebnis, sondern auf die Frage, ab wann ich einen Pat., den ich im Schockraum reanimiere, ggf. durch\'s CT fahre, Konserven gebe o.ä., stationär abrechnen kann und wann ambulant. Diese Regelung mit Einbindung in den Stationsablauf geht hier ja nicht.
    Meine Präzisierung der Frage: Wie kann ich die Abrechnung einer DRG für kurze (z.B. unter 6 Std.), höchst intensive, aber vergebliche Reanimationsbemühungen begründen, auch wenn der Pat. \"nur\" im Schockraum behandelt wurde und dort verstarb? Die Kassen pochen vermehrt auf ambulante Abrechnung.

    Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen

    Hans-Peter Brickwede

    Non me pudet fateri nescire, quod nesciam

  • Guten Morgen, Forum
    Guten Morgen, Herr Brickwede!

    Stationäre Aufnahme ist nicht gleichbedeutend mit \"im Bett auf Station liegend\".
    Auch Patienten, die aus anderen Gründen am Morgen kommen und am Nachmittag gehen, waren den ganzen Tag unterwegs, im EKG, Röntgen, Labor, Anästhesie ... und gehen dann Nachmittags wieder, weil ein Umstand aufgetreten ist, der die OP verhindert.
    Auch hier dürfen Sie stationäre Behandlung abrechnen.

    Ihr Polytrauma ist sicherlich im KIS erfasst worden, ein Intensiv-Bett \"gebucht\" worder, es war bei der Aufnahme (ex-ante-Sicht des aufnehmenden Arztes !) nicht vorauszusehen, daß KEINE stationäre Behandlung erforderlich wird ...

    Gruß

    T. Flöser

  • Hallo Hans-Peter Brickwede,

    vielen Dank für die Unterstützung und Klarstellung.

    Es geht mir tatsächlich darum, ob hier nicht eine ambulante Abrechnung vorzunehmen ist. Bestehen evtl. bereits Erfahrungen wann eine ambulante Abrechnung zu erfolgen hat oder wie läuft das in der Praxis.

    Gibt es vielleicht sogar Festlegungen was als ambulanter Notfall abzurechnen ist und dann eben nicht über DRG abgerechnet werden kann?

    Grüße

    Kali

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Ich bin zu diesem Thema (zwar nicht Polytrauma sondern Herzinfarkt, aber jedenfalls Notfall) auf ein interessantes Urteil des Sozialgerichts Dresden gestoßen:

    http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb/show.php?id=23973

    Demnach handelt es sich bei Einlieferungen unter Reanimationsbedingungen um stationäre Krankenhausbehandlungen, auch wenn \"lediglich\" die Reanimation fortgesetzt wird und letztlich erfolglos bleibt.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Tag wertes Forum!

    Um noch einen anderen Aspekt darzustellen reichen nach meiner Meinung zwei einfache Fragen:
    1. Wäre denn eine ambulante Behandlung ausreichend gewesen?
    2. Wurden bei der Versorgung des Verletzten spezifische Mittel des Krankenhauses (z.B. Schockraum) in Anspruch genommen?

    Dies sollten nach meiner Erfahrung bei der Diskussion mit dem Kostenträger Ausschlag gebende Argumente sein.

    M.f.G.
    aus dem Vogelsberg
    O. Kromm...

  • Hallo Herr Schaffert,
    vielen Dank für das Dresdener Urteil. Die Argumentation der Richter entspricht ausnahmsweise mal genau meinem Verständnis der Gesetzeslage. Ich argumentiere in solchen Fällen mit fast den gleichen Worten.

    Aber...
    Wie ist es im Falle einer Weiterverlegung in ein Krankenhaus der Maximalversorgung??
    z.B. bei vorzeitigen Wehen vor der 33.Schwangerschaftswoche.

    Die Patientin kommt mit Beschwerden ins nächste Krankenhaus, wird hier entsprechend untersucht (CTG, Ultraschall, Palpationsbefund, Labor) und erhält eine Therapie (Tokolyse). Nach einer Stunde sieht man, dass die Geburt wahrscheinlich nicht aufzuhalten ist und verlegt in ein Krankenhaus mit Perinatalzentrum.
    (Das Beispiel ließe sich für einen Infarktpatienten oder andere Notfallkonstellationen problemlos anpassen.)

    Nach meiner Meinung müssten die gleichen Maßstäbe gelten wie im Falle der erfolglosen Reanimation.
    Die Notwendigkeit der stationären Aufnahme ist unzweifelhaft gegeben. Das bescheinigt der MDK immer wieder. Aber für eine Stunde Diagnostik und Therapie gleich eine DRG zu verlangen, wenn auch mit Abschlag, geht denen, die es bezahlen sollen völlig gegen den Strich. Die Definition der ambulanten oder der vorstationären Behandlung passt hier aber auch nicht.
    Wie argumentieren Sie in solchen Situationen???

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Hallo,

    die Argumente haben Sie doch bereits aufgeführt:

    Es bestand akutstationäre Behandlungsnotwendigkeit, die Patientin wurde entsprechend in den stationären KH-Betrieb eingegliedert. Im Verlauf ergab sich die Notwendigkeit zur Weiterverlegung.

    Ihre Dokumentation muss natürlich auch entsprechend geführt sein, zumindest dem vernünftig und tatsachengetreu (auch unter diesem Aspekt) formulierten Arztbrief sollte dies klar zu entnehmen sein.

    Falls der Ablauf in der Realität aber dann doch etwas anders war und entsprechend auch die Dokumentation nicht eindeutig ist, bekommen Sie möglicherweise Probleme.

    mfG

    C. Hirschberg