Metallentfernung führt in Polytrauma-DRG

  • Die Verschlüsselung von einer Kombination von Metallentfernungen nach einem Polytrauma führte erstaunlicherweise wieder zur Polytrauma DRG mit entsprechenden Abschlägen zur Verweildauer.
    Konkret wurden Metallentfernungen aus dem Becken (Os sacrum und Symphse, Oberschenkel und Gesicht mit Diagnosen und korrekten Proceduren eingegeben. Die metallentfernungen erfolgtem in einem Eingriff ohne Komplikationen. Verschlüsselt man die Beckenfraktur gefolgt vom Zusatzcode Metallentfernung als Hauptdiagnose, so führt dies zum Polytrauma, nimmt man die Oberschenkelfraktur als Hauptdiagnose wird die erwartete DRG I21Z ermittelt. Soll man das Polytrauma abrechnen, ich habe da gewisse Bedenken? Wie sieht das das Forum?
    Grüße ans Forum
    P. Host

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Host,

    die HD ist nach der gültigen HD-Definition zuzuordnen, hierbei sind die Speziellen Kodierrichtlinien ebenfalls zu beachten.

    Die DKR 1913a -Folgeerscheinungen von Verletzungen, Vergiftungen, toxischen Wirkungen und anderen äußeren Ursachen- gibt lediglich vor, dass die ursprüngliche Verletzung als HD genannt werden muss, gefolgt von Z47.-. Die Reihenfolge der Kodes für die ehemaligen Verletzungen (wenn mehrere MEs vorgenommen werden) richtet sich nach der D002c -Zwei oder mehr Diagnosen, die gleichermaßen der Definition der Hauptdiagnose entsprechen-:
    Wenn zwei oder mehrere Diagnosen in Bezug zu Aufnahme, Untersuchungsbefunden und/oder der durchgeführten Therapie gleichermaßen die Kriterien für die Hauptdiagnose erfüllen und ICD-10-Verzeichnisse und Kodierrichtlinien keine Verschlüsselungsanweisungen geben, muss vom behandelnden Arzt entschieden werden, welche Diagnose am besten der Hauptdiagnose-Definition entspricht. Nur in diesem Fall ist vom behandelnden Arzt diejenige auszuwählen, die für Untersuchung und/oder Behandlung die meisten Ressourcen verbraucht hat.

    Wenn das bei Ihnen dann die Beckenfraktur war, alles andere auch richtig kodiert wurde und eine Polytrauma-DRG entsteht, dann werden Sie diese auch zur Abrechnung bringen.

    Ob das für alle Zeiten so sinnvoll ist, ist bei der Kalkulation vom InEK zu bewerten.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo, zusammen,

    ich hänge meine Frage mal an diesen uralten Pfad dran, weil es so schön passt.

    Fallschilderung:
    Z.n. S72.3, S72.41, S32.1 und S32.5, nun komplette ME des Femurnagels, der distalen winkelstabilen Femurplatte sowie der ventralen und dorsalen Beckenplatte.

    Die BG meint nun, dass die Beckenfrakturen verheilt seien und daher nicht zu kodieren wären. Nur für die Auswahl der Hauptdiagenose würde die DKR D005d gelten, ergo S72.3 + Z47.0 + alle 5-787.** und fertig.
    Es resultiert I21Z statt W04B.

    Nachdem die o.g. DKR 1913 irgendwann gestrichen wurde, schwant mir, dass die BG ev. Recht hat ?

    Viele Grüße
    AnMa

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    und wie wird erklärt, dass für Prozeduren auch eine korrelierende Diagnose vorliegen muss, auch wenn als ND. Und wie wird erklärt, welche der verschiedenen Frakturen dann als HD zuzuordnen ist? Auch die DKR D002 beschreibt z. B. wie bei Störungen und Komplikationen die HD zuzuordnen ist. Wird deswegen bei der Frage einer ND bei Komplikationen deswegen anders kodiert? Nein!
    Sie könne dies aber mal beim InEK vorbringen und danach die Antwort uns wissen lassen: http://g-drg.de/cms/Anfrageverfahren

    Wir haben schon vor Jahren Seitens der DGU-DRG-Kommission das InEK im Rahmen des Vorschlagsverfahrens darauf hingewiesen, dass eine Polytrauma-DRG in diesen Fällen resultiert. Geändert hat das Nichts.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    die Gruppierungslogik soll aber jetzt für 2012 geändert worden sein.

    Wenn ich oben genanntes Beispiel in 2012 gruppiere, bleibt es bei W04B.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    sollten sie keine Antwort bekommen, ist davon auszugehen, dass auch beim InEK es klar ist, dass man hier entsprechende Diagnosen angeben muss. Alles andere macht kodiertechnisch keinen Sinn. Die "DRG-Problematik" ist kein Problem der Kodierung!

  • Zitat von »E_Horndasch«
    die Gruppierungslogik soll aber jetzt für 2012 geändert worden sein.

    Wenn ich oben genanntes Beispiel in 2012 gruppiere, bleibt es bei W04B.

    Ich habe nicht gruppiert, sondern mich auf Aussagen von InEK-Mitarbeitern in entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen bezogen. Danke für den Hinweis, vielleicht hake ich dann da noch mal nach.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo, Herr Selter,

    nur zur Info: Leider habe ich vom INEK keine Antwort bekommen...

    nach zwei Widersprüchen, in denen ich u.a. für jede Prozedur auch eine zugehörige Nebendiagnose eingefordert hatte, schreibt der Unfallversicherungsträger zu meinem o.g. Bsp.:

    Es sind als Nebendiagnosen die Zustände nach Frakturen mit dem ICD Z98.8 und zusätzlich Z47.0 zu kodieren. Als Hauptdiagnose ist entsprechend der Kodierrichtlinien die auszuwählen, die am schwerwiegendsten war. In diesem Fall ist es unbedeutend, welche der verheilten Frakturen als HD bestimmt wird. Alle führen in die I21Z.

    Wie soll ich das einem Anwalt für das Sozialgericht erklären...

    Grüße

    AnMa

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    der auf Seiten des Versicherungsträgers aggierende Gutachter ignoriert ganz eindeutig die DKR! Es ist kompletter Usinn, hier 2 Z-Kodes zu verbinden. Das ist ihrem Anwalt darzustellen.