MDK-Gutachten auf Basis des Entlassungsbriefes

  • Guten Morgen,

    folgendes Problem:
    KK beauftragt MDK zur Überprüfung der Kodierung. MDK fordert Entlassungsbrief und ggfs. OP-Bericht an und überprüft die Rechnung anhand der genannten Unterlagen. Es resultieren natürlich Diskrepanzen zu Ungunsten des Krankenhauses, dass über Auszüge aus der Krankenakte ein Gegengutachten erstellen muß. In der Regel können die beanstandeten Nebendiagnosen anhand der Akte als DRG-relevant belegt werden. ABER:
    - der MDK delegiert erfolgreich eine Menge Arbeit an das MC des KHs
    - aufgeschobene Zahlungen gehen zu Lasten des KHs

    Gibt es Erfahrungen/Handlungsempfehlungen ?

  • Guten Morgen Herr Haack!

    Wir gleichen die E-Briefe mit unserer Gruppierung ab.
    Im Zweifel senden wir entsprechende Befunde bzw. Auszüge aus der Krankenakte gleich mit.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo jhaak

    wenn kodierte Diagnosen nicht aus dem Arztbrief erkennbar sind, werden bei uns mit einem Stichwort Befund und Aufwand dieser Diagnosen auf dem DRG-Ausdruck für die Krankenakte handschriftlich notiert, bei einer MDK-Anfrage wird dann dieser Ausdruck kopiert beigelegt.

    Gruss M.Gösling

  • Hallo Hr. Dr. Haak,

    das ist m.E. primär eine Frage, wie aggressiv man gegenüber den Kassen vorgehen möchte. Soweit ich mich erinnere gelten hier die beiden folgenden Anforderungen:

    1. Die Kassen müssen erst zahlen, auch wenn sie Zweifel an der Rechnung haben (kann jedoch je nach Landesvertrag anders geregelt sein). (Schwere) Entscheidung für das Krankenhaus: Verzugszinsen einfordern und klagen oder lieber nicht. Das wird man u.U. je nach Kasse anders entscheiden.

    2. Der MDK muss alle nötigen Unterlagen zur Prüfung heranziehen. Ein Gutachten nur auf Basis von Entlassbrief und OP-Bericht dürfte kein ordnungsgemässes Gutachten sein. Hier könnte man die Krankenkasse auf die mangelhafte Durchführung der Prüfung aufmerksam machen und auf die Rechtslage verweisen, dass eine MDK-Prüfung nur eine begrenzte Zeit nach Ende des KH-Aufenthalts möglich ist. Entweder ist es der Kasse egal - dann riskiert sie aber, dass selbst berechtigte Einwände gegen die Rechnung später vor Gericht nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können - oder die Kasse kann sich mit dem MDK auseinandersetzen.

    MfG
    A. Regorz

    Arndt Regorz

    Regorz Consulting GmbH
    Neue Grottkauer Str. 3
    12619 Berlin

  • Hallo Herr Regorz!

    Natürlich müssen die Kassen die Rechnungen sofort begleichen.
    Viele tun dies leider nicht. Es erfolgen i. d. Regel Teilzahlungen auf Grund einer anderen Eingruppierung. Um den Rest darf man dann \"kämpfen\".

    Im Normalfall erfahren wir auch nicht, wann der MDK eingeschaltet wurde, so daß eine verspätet eingeleitete Prüfung nur schwierig nachzuweisen ist.

    Zeit- und nervenschonender ist durchaus eine Vorabprüfung der übermitteltenden Daten und Übersendung zusätzlicher Befunde.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • \"2. ..... Rechtslage verweisen, [c=deeppink]dass eine MDK-Prüfung nur eine begrenzte Zeit nach Ende des KH-Aufenthalts möglich ist.[/code] Entweder ist es der Kasse egal - dann riskiert sie aber, dass selbst berechtigte Einwände gegen die Rechnung später vor Gericht nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können - oder die Kasse kann sich mit dem MDK auseinandersetzen.\"


    Hallo Herr Killmer,
    wo steht das genau?????? :deal:
    Eine Kasse prüft Fälle aus 5/2003! :kong: :bombe:

    Grüßle und

    Mit freundlichen Grüßen aus Nürtingen

    D. Bahlo-Rolle :d_niemals: :d_pfeid: :sonne:

  • Schönen guten Tag!

    Zitat

    Original von be back:
    wo steht das genau??????

    Unter anderm hier:

    Schönen Tag noch,

  • Hallo Herr Schaffert,

    steht irgendwo auch, dass Epikrise und OP-bericht allein nicht zur Überprüfung durch den MDK taugen, d.h., kann das Gutachten mit diesem Hinweis abgewiesen werden? De facto ist es doch so, dass wir in den meisten Fällen die Arbeit des MDK machen: alte Akten besorgen, durchsehen, mit Ärzten reden, die sich an nichts mehr erinnern, etc.

    Mit freundlichen Grüßen

    R. Schäfer

  • Schönen guten Tag Herr Schäfer!

    In den Landesverträgen nach § 112 Abs. 2 Nr 2 findet sich in der Regel ein Passus, nach dem der MDK-Arzt bei Bedenken gegen die Notwenidgkeit oder Dauer der Krankenhausbehandlung Rücksprache mit dem behandelnden Arzt halten soll/muss. Die Landesverträge finden Sie unter anderem freundlicherweise auf der Seite der AOK.

    Wie Sie an der am hessischen Vertrag angelehnten Formulierung erkennen können, bezieht sich dieser Vertrag noch in erster Linie auf altes Recht (Pflegesätze). Ob und inwieweit dies auch auf Kodierungsfragen übertragbar ist, wird vermutlich Auslegungssache sein. Da das Krankenhaus mit der Angabe eines Diagnoseschlüssels einen Anspruch erhebt, ist es ggf. in der Beweispflicht, dass dieser Anspruch besteht. Ob sich diese Beweispflicht allein dadurch umkehrt, dass der MDK sein Gutachten lediglich auf dem Entlassungsbericht begründet, kann ich nicht beurteilen.

    Schönen Tag noch

  • Hallo Herr Schäfer,

    hierzu gibt es ein interessantes Urteil vom SG Magdeburg (S 6 KR 126/03 vom 30.09.2003), in dessen Begründung beispielsweise ( S.5 f)steht:

    \"...Der MDK hat die vorhandenen Erkenntnismöglikeiten zu nutzen. Hierzu zählen insbesondere Patientenunterlagen des Krankenhauses, eine Begehung der Abteilung des Krankenhauses, in dem die Behandlung stattgefunden hat und ggf. die Rücksprache bei den behandelnden Krankenhausärzten.
    ......
    Eine Beschränkung des Prüfverfahrens auf die Auswertung des Krankenhausentlassungsberichts reicht demgegenüber grundsätzlich nicht aus, weil darin in aller Regel nur der wesentliche Behandlungsverlauf aufgeführt wird. Gerade in Zweifelsfällen ist es unumgänglich, anhand der weiteren in den Krankenunterlagen üblicherweise aufgeführten medizinischen Sachverhalte die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung nachzuvollziehen. ...\"

    MfG
    A. Regorz

    Arndt Regorz

    Regorz Consulting GmbH
    Neue Grottkauer Str. 3
    12619 Berlin