"Beurlaubung"

  • Hallo Forum,

    ein Vertreter unserer Krankenhaushaftpflichtversicherung referierte diese Woche vor Krankenhausmitarbeitern und warf indirekt die Frage nach der Unterbrechung eines stationären Aufenthaltes durch den Patienten (mit oder ohne ärztlichem Einverständnis) auf.

    Wer kann mir sagen, wie eine vorübergehende Abwesenheit eines Patienten, meines Wissens heißt das "Beurlaubung", vom Krankenhaus
    a) abrechnungstechnisch (1 Fall trotz Unterbrechung?)
    b) haftungsrechtlich (z. B. Abwesenheit gg. ärztlichen Rat)
    c) organisatorisch (z. B. Patientennummer im KIS)
    gehandhabt wird.

    Gibt es hier eine einschlägige gesetzliche Grundlage, die z. B. Fehlbelegungsvorwürfe im Zusammenhang mit einer erneuten stationären Behandlung nach z. B. Abwesenheit des Patieten übers Wochenende verhindert?

    Vielen Dank für Anworten
    --
    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz
    DRG-Beauftragter
    Kliniken des Landkreises Freyung-Grafenau gGmbH

    [center] Bernhard Scholz [/center]

    • Offizieller Beitrag

    Lieber Dr. Scholz,

    Zitat


    Original von Scholz:
    Hallo Forum,
    [...]
    Wer kann mir sagen, wie eine vorübergehende Abwesenheit eines Patienten, meines Wissens heißt das "Beurlaubung", vom Krankenhaus
    a) abrechnungstechnisch (1 Fall trotz Unterbrechung?)[...]

    Für diesen Fall haben wir eine Station "Urlaub" eingerichtet, auf die der Patient während seiner Abwesenheit verlegt wird. Mit Verlegung darauf erhält er auch den Fantasie-Pflegesatz "Urlaub" (Berechnung zu 0 Euro) für die Tage seines dortigen Verweilens. Ist (wieder einmal) eine "Krücke", um die EDV auszutricksen, funktioniert aber einigermaßen.

    Zitat


    ...
    c) organisatorisch (z. B. Patientennummer im KIS)
    gehandhabt wird.
    ...

    Da wir mit sog. Behandlungsaufträgen arbeiten, denen 1 bis n Kontakte zugeordnet werden können, behält besagter Patient seine Patientennummer (Behandlungsauftragsnummer) bis zum Schließen des letzten Kontaktes, der auch - wie oben angedeutet - eine Unterbrechung enthalten kann. Durch entsprechende Parametrisierung war es möglich, diese "Urlaubsaufenthalte" wahlweise aus den Statistiken herauszuhalten, wahlweise einzubeziehen (z.B. f. interne Auswertungen)


    Herzliche Grüße
    und noch ein schönes Rest-Wochenende
    wünscht
    B. Sommerhäuser

  • Lieber Herr Sommerhäuser,

    vielen Dank für die wertvollen Hinweise zur EDV-Umsetzung.

    Was ich außerdem noch bräuchte, wäre ein Hinweis auf die rechtlichen Regelungen der "Beurlaubung".

    Während meiner praktischen Tätigkeit hieß es, entweder der Patient ist stationär oder er wird entlassen (aus haftungsrechtlichen Gründen und weil dies sonst Abrechnungsprobleme mit den Kassen gäbe).

    Hat mir immer widerstrebt, einem "mündigen Patienten" sozusagen Hausarrest zu erteilen. Wo steht, wie die Beurlaubung geregelt werden muss, damit alles seine deutsche Ordnung hat?
    confusedbig.gif

    Wie handhaben das andere Krankenhäuser?

    Immerhin gibt es sogar in DRG-Benchmarkdateien ein Feld "Beurlaubung".

    --
    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz
    DRG-Beauftragter
    Kliniken des Landkreises Freyung-Grafenau gGmbH

    [center] Bernhard Scholz [/center]

  • S. g. Herr Dr. Scholz,

    Ihre Anfrage liegt zwar schon über 4 Monate zurück, vielleicht ist für Sie die Info aus haftungsrechtlicher Sicht jedoch noch immer von Interesse:

    1.) Grundsätzlich ist eine Beurlaubung von Patienten nicht mit der Notwendigkeit der vollstationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V vereinbar. Auch rein haftungstechnisch ist es unverantwortlich, einen Patienten auf eigenen Wunsch hin zu beurlauben. Im Schadensfall müsste die Klinik dafür eintreten.

    2.) Eine Ausnahme hierbei stellt ein notwendiges Sozialtraining des Patienten in seiner häuslichen Umgebung dar, wie es z. B. in der Psychiatrie relevant werden kann. Dies sollte jedoch in Abstimmung mit der Krankenkasse des Patienten erfolgen. Der Patient ist hierbei auf das eigene Risiko während des Sozialtrainings und die hiermit verbundenen versicherungsrechtlichen Konsequenzen hinzuweisen.


    3.) Sollte somit ein Patient grundsätzlich auf einer Beurlaubung bestehen, müsste er entsprechend entlassen werden. Spricht aus medizinischer Sicht nichts dagegen, erfolgt eine normale Entlassung in die ambulante oder nachstationäre Weiterbehandlung, da ja offensichtlich keine vollstationäre Behandlung mehr notwendig ist.
    Ist von einer Entlassung aus medizinischer Sicht abzuraten, würde der Patient im Ernstfall auf eigenen Wunsch bei Gegenzeichnung des entsprechenden Formulars hierzu (zur Dokumentation im Falle einer auftretenden Haftpflichtsituation) entlassen.


    Viele Grüsse aus dem schwülwarmen Thüringen

    M. Rudolf

  • Sehr geehrte Frau Rudolf,

    vielen Dank für die Antwort. Die grundsätzlichen Feststellungen leuchten mir schon ein. Grundsätze lassen Ausnahmen zu, eine davon nennen Sie mit dem Sozialtraining.

    Letztlich sind es ja Ausnahmen, die zur Frage des Patienten nach vorübergehendem Verlassen des Krankenhauses während einer noch nicht abgeschlossenen stationären Behandlung führen. Und hier kann es eben auch einmal nicht medizinische, sondern persönliche Gründe des Patienten geben. Diese rechtfertigen m. E. dann ebenfalls eine Ausnahme. So wie Sie es formuliert haben, mit dem entsprechenden Haftungsrisiko:

    Zitat


    Original von M_Rudolf:
    1.) ... Auch rein haftungstechnisch ist es unverantwortlich, einen Patienten auf eigenen Wunsch hin zu beurlauben. Im Schadensfall müsste die Klinik dafür eintreten.

    2.) ... Dies sollte jedoch in Abstimmung mit der Krankenkasse des Patienten erfolgen. Der Patient ist hierbei auf das eigene Risiko während des Sozialtrainings und die hiermit verbundenen versicherungsrechtlichen Konsequenzen hinzuweisen.

    3.) ... Ist von einer Entlassung aus medizinischer Sicht abzuraten, würde der Patient im Ernstfall auf eigenen Wunsch bei Gegenzeichnung des entsprechenden Formulars hierzu (zur Dokumentation im Falle einer auftretenden Haftpflichtsituation) entlassen.

    Mich interessiert insbesondere der Fall, in dem ein Patient trotz laufender Behandlung (meistens einmalig) stundenweise, ggf. auch über Nacht, aus persönlichen Gründen das Krankenhaus verlassen will, ohne dabei den Krankenhausbetrieb zu beeinträchtigen. Damit meine ich dann auch, dass das Krankenhaus trotz Beurlaubung die an den Patienten geschuldeten Leistungen erbringt und damit auch abrechnen darf, ggf. unter Abzug der Kosten für eine ausgefallenen Mahlzeit :). Gibt es denn dafür keine Regelung?

    Letzlich bleibt unklar, wer die Haftung übernimmt.
    - Generell das Krankenhaus? s. 1.)
    - Der Patient bei Information der KK über die "Beurlaubung"? s. 2.)
    - Bei Gegenzeichnung eines Formulars der Patient (möglicherweise auch im Falle einer vom Patienten gewünschten stundenweisen "Beurlaubung", also ohne Notwendigkeit der Entlassung (und ggf. Wiederaufnahme am gleichen Tag)? vergl. 3.)

    Einleuchtend wäre m. E. eine Regelung zur Entbindung des Krankenhauses von der Haftung durch schriftliche Erklärung des Patienten auch ohne Einschaltung der Krankenkasse (, weil diese nicht immer erreichbar ist und wohl kaum dem Patienten seine Entscheidung abnehmen kann, das KH kurzfristig verlassen zu wollen).

    Leider bin ich kein Jurist aber vielleicht gibt es hierzu eine entsprechende Rechtsgrundlage.

    --
    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz
    DRG-Beauftragter
    Kliniken des Landkreises Freyung-Grafenau gGmbH

    [center] Bernhard Scholz [/center]

  • Also, die Regelung der Beurlaubung ist Ländersache und wird in den Verträgen zwischen der Landeskrankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der KK geregelt.
    Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Landeskrankenhausgesellschaft nach!

    MfG

    T. Wolf
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