PEG-Infektion und Hauptdiagnose

  • Hallo,liebes Forum,
    wir haben verschiedene Auffassungen zu folgendem Problem:
    Patient mit operativer Resektion eines Mundbodenkarzinoms (2003) kommt zum Sondenwechsel wegen PEG-Infektion.
    Hauptdiagnose: T85.78 (Infektion und entzündl. Reaktion durch sonstige interne Prothesen ...)
    Nebendiagnose: C04.9 (Mundbodenkarzinom)
    oder umgekehrt
    HD: C04.9
    ND: T85.78

    Ist die Z43.1 (Versorgung eines Gastrostomas) mit anzuführen?

    Vielen Dank für Antworten
    kd

  • Hallo kd!

    DKR 0201d: \"Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrund liegende Erkrankung zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren, sofern ausschließlich das Symptom behandelt wird. Die zugrunde liegende Erkrankung ist als Nebendiagnose-Koder anzugeben.\"

    Ihr erster Vorschlag ist also korrekt.

    Zitat


    Original von kd:
    Ist die Z43.1 (Versorgung eines Gastrostomas) mit anzuführen?

    Meiner Meinung nach nein.

    Zitat


    ICD:
    Die Kategorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als \"Diagnosen\" oder \" Probleme\" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äußere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Dies kann hauptsächlich auf zweierlei Art vorkommen:

    Wenn eine Person, wegen einer Krankheit oder ohne krank zu sein, das Gesundheitswesen zu einem speziellen Zweck in Anspruch nimmt, z.B. um eine begrenzte Betreuung oder Grundleistung wegen eines bestehenden Zustandes zu erhalten, um ein Organ oder Gewebe zu spenden, sich prophylaktisch impfen zu lassen oder Rat zu einem Problem einzuholen, das an sich keine Krankheit oder Schädigung ist.
    Wenn irgendwelche Umstände oder Probleme vorliegen, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine bestehende Krankheit oder Schädigung sind. Solche Faktoren können bei Reihenuntersuchungen der Bevölkerung festgestellt werden, wobei eine Person krank sein kann oder nicht, oder sie werden als ein Zusatzfaktor dokumentiert, der dann berücksichtigt werden muß, wenn die Person wegen irgendeiner Krankheit oder Schädigung behandelt wird.

    Der Z-Code ist hier also nicht zu kodieren. Auch die Erläuterung

    Zitat


    ICD:
    Die Kategorien Z40-Z54 dienen der Angabe eines Betreuungsgrundes. Sie können bei Patienten benutzt werden, die bereits wegen einer Krankheit oder Verletzung behandelt wurden, aber nachsorgende oder prophylaktische Betreuung, Betreuung während der Rekonvaleszenz oder zur Konsolidierung des Behandlungsergebnisses, zur Behandlung von Restzuständen, zur Absicherung, daß kein Rezidiv aufgetreten ist oder zur Verhütung eines Rezidivs erhalten.

    erlaubt nicht die Benutzung des Kodes, da es sich hier nicht um eine \'nachsorgende oder prophylaktische\' Betreuung oder Behandlung von Restzuständen handelt, sondern um eine neu aufgetretene Komplikation.

    Schöne Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Leonhardt,

    der Patient wird wegen der Infektion aufgenommen, deswegen wird T... nach der HD-Definition zur HD. Der Passus Symptome/zugrundeliegende Erkrankung ist allerdings hier nicht anzuwenden. Die Infektion stellt kein Symptom der zugrundeliegenden bösartigen Erkrankung dar, sondern ist eine Komplikation der Sonde.

    Um C04.9 als ND zu kodieren, muss entsprechend der Kriterien zur ND-Kodierung eines davon vorliegen. Hat das operierte CA keinen Ressourcenaufwand verursacht, ist es nicht zu kodieren. Geht man davon aus, dass es auch gar nicht mehr vorhanden ist, käme sowieso nur ein Kode für \"bösartige Erkrankung in der Eigenanamnese\" in Frage. Aber auch nur dann, wenn auch hier ein Kriterium erfüllt ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo, Herr Selter,
    die Auffassung meiner Kollegin ist folgende:
    die PEG ist eine Folgebehandlung des Karzinoms, also ist das Karzinom die HD und die PEG-Infektion die Nebendiagnose (0201b). Nun stellt sich die Frage, ob die PEG eine weitere Karzinombehandlung darstellt. M.E. eigentlich nicht, aber so richtig eindeutig scheint es aus dieser Richtlinie nicht hervorzugehen. Insofern wäre ich auch Ihrer Meinung, auch was die Z-Diagnose für das Karzinom in der Eigenanamnese betrifft. Dennoch muß ich diesbezüglich nachhaken, denn das Karzinom C04.9 ist ja die Ursache für die PEG, also vielleicht doch ND?

    Gruß
    kd

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    das (ursprüngliche) CA ist Begründung für die Anlage der PEG. Aufnahmegrund ist aber eine Infektion. Inwiefern das als Folgebahandlung im Sinne der DKR 0201 zu sehen ist, vermag ich wirklich nicht mit Sicherheit zu verneinen oder zu bestätigen.
    Wird z.B ein Patient wegen Tumorschmerzen aufgenommen und entsprechend behandelt wird \"Schmerz\" HD und nicht das CA (siehe 1806d für 2005).

    Da die DKR hier nicht wirklich völlig unmißverständlich formuliert sind, schlage ich Ihnen vor, die Frage an das InEK weiterzuleiten. Die Antwort interessiert ganz sicher viele von uns.

  • Auch wenn die PEG-Anlage aufgrund des Mundboden-Ca
    erfolgen musste: D005a (s. 14)

    ...Sofern der zugrundeliegende Krankheitsprozess nicht mehr aktiv ist, wird die Schlüsselnummer für die akute Form dieser Krankheit nicht kodiert...

    Ich denke, dass dieser Passus auch für Neubildungen gilt.
    Da die bösartige Erkrankung nicht mehr aktiv ist, kann nicht kodiert
    werden, auch nicht als Nebendiagnose.Kodierreichtlinien haben eben
    nicht immer mit medizinischem Sachverstand zu tun, sondern in der Regel
    damit, was einen Ressourcenverbrauch zur Folge hatte. Dennoch wäre eine
    eindeutige Klärung seitens InEK zu wünschen.
    Gruß
    Ordu