Vorstationär nach stationärem Aufenthalt?

  • Hallo Forum,
    ich habe da zwei Sachen, die nicht ganz klar sind:
    1. Bei vorstationären Behandlungen werden auch ICD-/OPS-Ziffern angegeben, die ein Grouping-Ergebnis liefern. Es gelten aber doch weiterhin die Pauschalen für vorstat. (und auch nachstat.) Behandlungen? :d_gutefrage:
    2. Ein Patient wurde aus medizinischer Sicht aus dem Krankenhaus entlassen und an den Hausarzt verwiesen. Dieser ist aber der Meinung, dass eine weitere stationäre Behandlung angesagt sei und eine Einweisung veranlasst.
    Kann man nun die erneute Einweisung als \"rein vorstationäre\" Leistung extra abrechnen, da die EDV meines Wissens stationär + nachfolgend vorstationär nicht als Fallzusammenlegung erkennt (gleiche Erkrankung). :grouper:
    Evtl. könnte man die Behandlung als nachstationäre weiter laufen lassen; damit müsste die Entlassart geändert werden, die Abrechnung unter DRG entfällt dann.

    Vielleicht hat der ein oder andere schon praktische Erfahrungen gemacht. Wir sind erst kürzlich auf DRG\'s umgestiegen.

    Gruss
    GeRo

  • Hallo GeRo,
    die Pauschalen für vorstat. Leistungen, denen kein stat. AUfenthalt folgt, gelten weiter. Nachstat. Behandlungen werden nicht mehr pauschal vergütet. Innerhalb der OGVD sind Sie incl. wird diese überschritten, gibt es den Langliegerzuschlag.
    Im beschriebenen Fall wäre, wenn der Klinikarzt eine Wiederaufnahme im Rahmen der vorstat. Untersuchung für nicht notwendig erachtet, die Abrechnung der vorstat. Pauschale wenigstens einen Versuch Wert.
    MfG

    :augenroll: Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen
    Vors. RV MD der DGfM e.V.

  • Hallo Forum,

    im beschriebenen Fall handelt es sich m.E. um eine nachstationäre Behandlung. Innerhalb der OGVD der DRG nicht abrechenbar, wie Herr Schikowski schon angemerkt hat. Oberhalb der OGVD ist aber nicht der Langliegerzuschlag abrechenbar :sterne: , sondern nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG :deal: weiter die nachstationäre Pauschale der entsprechenden Abteilung.

    Mit freundlichem Gruß

    D. Volkmann

  • Hallo Forum,

    diese Konstellation ist mir neu. Ich denke, dass man eine vorstationäre Behandlung nur dann abrechnen könnte, wenn die zweite Einweisung mit der ersten überhaupt nichts zu tun hat, also der gleiche Patient aus einem vollkommen anderen Grund in das Krankenhaus eingewiesen wird.

    Wenn die Untersuchung/Behandlung jedoch die im ersten Aufenthalt behandelte Krankheit betrifft, sehe ich das auch als nachstationäre Behandlung an.

    MfG
    A. Regorz

    Arndt Regorz

    Regorz Consulting GmbH
    Neue Grottkauer Str. 3
    12619 Berlin