• Hallo Herr Scholze,

    B2 Nr. 34 ist der Basisfallwert, der sich errechnet, wenn man den Ausgleichsbetrag aus der Zeile 30 auf Null setzt. Der Ausgleichsbetrag in Zeile 30 setzt sich üblicherweise aus einigen verschiedenen Sachverhalten zusammen: I. d. R. fallen der Zahlbetragsausgleich nach § 15 (2) und der Leistungsmengenausgleich nach § 3 (6) (Jahre 2003 und 2004) bzw. § 4 (9) (ab 2005) an. Darüber hinaus kann es noch jede Menge anderer Ausgleichstatbestände geben, z. B. für Mängel bei der Qualitätssicherung oder § 21-Datenlieferung, für die Fehlschätzung der Begleitpersonen-Zuschläge usw. usf.. Der Phantasie mancher Verhandler beim Erfinden von Ausgleichstatbeständen sind kaum Grenzen gesetzt.

    Berichtigungen gehören jedoch zweifellos in jeden der Basisfallwerte hinein. Die Formulierung \"ohne Ausgleiche und Berichtigungen\" ist m. E. ein redaktionelles Versehen.

    Gruß

    Norbert Schmitt