Kodierung prophylaktische Massnahmen

  • Hallo Herr Jacobs

    dennoch: Sie tuen gut daran die Z87.8 als Nebendiagnose zu verschlüsseln. Auch wenn dieser Kode kein Splittkriterium darstellt, so beschreibt er doch zumindestens eine Erkrankung, die einen stationären Aufenthalt voraussetzt, da eine MH schon mal intensivpflichtig werden kann. Darüber hinaus liefern Sie die Begründung, warum Sie eine auch ambulant durchzuführende OP stationär aufgenommen haben (der MDK wird sicherlich nachfragen).
    Desweitern beschreibt die Z87.8 zusätzliche Komorbiditäten und gibt Auskunft über Ihr Patientenklientel.

    Viele Grüsse

    Engels
    Med. Controlling Münster

  • Einspruch, auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen:

    Ich betrachte die Verschlüsselung von Diagnosen als Form der Kommunikation. Und die Z87.8 kommuniziert nicht, sondern plappert nur. Leeres, sinnfreies Zeug.
    Alles, was sie sich denken, wenn Sie diesen Code verschlüsseln, ist richtig und ehrenhaft motiviert, bloß: Es bleibt nicht erhalten, dieser Code transportiert es nicht.
    <icd10 2.0>
    &quot;Z87.8 Sonstige näher bezeichnete Krankheiten oder Zustände in der Eigenanamnese&quot;
    </icd10 2.0>
    Wir sind uns ja einig, dass wir hier nicht näher bezeichnen dürfen, laut KR (z.B. mit der T88.3) - damit verliert aber m.E. auch die Z87.8 ihre Berechtigung.
    Ausserdem, denke ich, wirken die Käsecodes aus dem Kapitel Z in Zukunft gegen den MDK so gut wie Zwiebeln gegen Vampire.
    Und den Knoblauch verbieten die Kodierrichtlinien. Tja.

    Freundliche Grüße
    Christian Jacobs

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von cjacobs:
    Ausserdem, denke ich, wirken die Käsecodes aus dem Kapitel Z in Zukunft gegen den MDK so gut wie Zwiebeln gegen Vampire.

    Guten Tag den himmlischen Schaaren und auch Christian,

    ich möchte nur schnell unserem Kollegen Jacobs beipflichten.

    Dieser Z Kode sagt gar nichts aus und will alles meinen...

    Der MDK wird solche Nebendiagnosen nicht als Information zur nötigen stationären Behandlung werten, sondern völlig ignorieren (würde ich auch machen!).
    Der einzige Weg, die Indikation zur stat. Behandlung (bei ggf. durchzuführender amb. Behandlungsmöglichkeit) zu belegen, ist die Dokumentation in der Krankenakte. Dort wird dann der MDK sein Informationen ziehen, nicht aus einem vergebenem Z-ich-weiß-was-er-hat-kann-es-aber-nicht-sagen-Kode.

    Schönen Tag!


    D. D. Selter
    Med. Cont. BGU-Murnau

    [ Dieser Beitrag wurde von Selter am 13.03.2002 editiert. ]

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Liebes forum,
    bei aller Ehrenhaftigkeit der Diskussion: das DRG-System wird nicht Einzelleistungen abbilden analog dem GOÄ oder EBM-System der Niedergelassenen Ärzte...das ist nicht beabsichtigt und auch nicht im Sinne ausländischer DRG-Systeme (USA, Australien)
    Das Auszahlen von Einzelleistungen führt genau zu diesen Fehlentwicklungen, wie es sich im ambulanten Bereich findet. Und das wird sicherlich nicht im G-DRG eintreten

    Grüße Poschmann