Abklärung bei Bewußtlosigkeit

  • Hallo,
    wie würden Sie mit folgender Fallkonstellation umgehen?
    Patientin wird wegen rezidivierenden Synkopen, jetzt mit unklarer 10minütiger Bewusstseinseintrübung stationär aufgenommen. Eine weitere Synkope findet während des stationären Aufenthaltes nicht statt. Ein organisches Korrelat für die Synkopen kann nicht gefunden werden. Wegen niedrigem Blutdruck wird trotz unauffälligem Schellong-Test von einer orthostatischen Dysregulation ausgegangen.
    ICD-Kodes: R40.2 Koma, nicht n. bez. (incl. Bewußtlosigkeit o.n.A.), I95.1 orthostatische Dysregulation. Wenn R40.2 als HD erfasst wird ergibt dies B74Z Stupor und Koma nicht durch Trauma bedingt, RG 0,81.

    Wenn I95.1 als HD erfasst wird ergibt dies F73B Synkope und Kollaps ohne katastrophale oder schwerwiegende Begleiterkrankungen. Würde hier die R40.2 als ND erfasst, ergäbe es F73A.

    Für mich stellen sich nun zwei Fragen:
    1. wenn die orthostatische Dysregulation nur "vermutlich" die Ursache war, was ist dann HD? Muß evtl. eine umfangreiche neurologische Abklärung erfolgt sein damit die R40.2 HD sein darf? (B74Z = neurologische DRG)
    2. wenn die orthostatische Dysregulation HD ist, darf die R40.2 Nebendiagnose sein oder nicht:
    Gründe pro: Auch bei Commotio cerebri wird der Informationsgehalt "Bewußtlosigkeit" dargestellt.
    Gründe contra: Während des stationären Aufenthaltes lag keine Bewusstlosigkeit mehr vor.
    Was meinen Sie?
    In der Hoffnung auf eine "erhellende" Antwort
    Christa Bernauer
    Kreiskrankenhaus Heidenheim

  • Hallo Fr. Bernauer,

    auch aus meiner Sicht ein nicht ganz einfacher Fall.

    Unter Berufung auf die Kodierrichtlinie D008a "Verdachtsdiagnosen" wuerde ich aufgrund des unbestaetigten Schellong-Test bei der HD R40.2 bleiben, ohne Nebendiagnose.
    Sollten Sie jedoch eine Therapie aufgrund des Verdachts auf I95.1 eingeleitet haben ist nach D008a diese HD zu waehlen. Offen bleibt in dem Fall fuer mich jedoch auch die Frage ob R40.2 als Nebendiagnose hinzugefuegt werden darf. Wahrscheinlich aber nicht, da sie (zumal stat. nicht aufgetreten) einerseits die Nebendiagnosendefinition nicht erfuellt und andererseits das Symptom durch die Hauptdiagnose aufgehoben wird (D002a).

    Ich hoffe es hat trotzdem etwas geholfen.

    Viele Gruesse aus dem sonnigen Weimar

    M. Thieme

    [ Dieser Beitrag wurde von mthieme am 13.03.2002 editiert. ]