Vorstationäre Behandlung länger als 5 Tage vor stat. Aufnahme

  • Hallo Forum,
    Hier ein strittiger Fall mit einer KK:
    Patient wird am 04.10. mit Einweisung vorstationär behandelt.
    Am 12.10.erfolgt die stat. Aufnahme mit neuer Einweisung bei gleicher Diagnose ( also 8 Tage später ).
    Wir rechneten den Satz für vorstationär am 04.10. ab.
    Unabhängig davon, weil aus unserer Sicht kein abrechnungsrechtlicher Zusammenhang dann später die DRG für den stat. Aufenthalt.
    Die KK ist der Meinung, jede vorstationäre Behandlung sei lt. KHEntgG
    in der Fallpauschale inklusive wenn ein inhaltlicher Zusammenhang der Behandlungen besteht. unabhängig von der SGB V Definition ( 5 Tage ) vorstationär.
    Wie handhaben Sie solche Fälle?
    Vielen Dank
    D.Lindner

    D. Lindner
    Arzt
    Leiter med. Controlling
    St. Marien-Hospital Düren

  • Hallo Herr Lindner,

    schwierige Frage... Warum sollte die SGB V-Definition hier auf einmal nicht gelten? Hierzu gibt es im \"Berliner Kommentar zur Finanzierung zugelassener Krankenhäuser\" (J. Robbers, P. Steiner) auf Seite 132 den Satz: \"Eine vorstationäre Behandlung, auf die nicht innerhalb von fünf Tagen eine vollstationäre Behandlung erfolgt, kann separat abgerechnet werden.\"

    Die Quelle des Kommentars ist also klar. Ob die Kassen dies auch so sehen, bleibt dahingestellt.

    Viele Grüße,
    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Blaschke,
    danke für die Einschätzung. Insbesondere der Literaturhinweis war sehr hilfreich.
    Viele Grüße
    D.Lindner
    med. Controller
    St. Marien Düren

    D. Lindner
    Arzt
    Leiter med. Controlling
    St. Marien-Hospital Düren

  • Hallo Herr Lindner,

    vielleicht sollte ich meine Aussage zur Quelle präzisieren. Das Buch ist in der Deutschen Krankenhaus Verlagsgesellschaft erschienen. Wer die Herausgeber J. Robbers und P. Steiner sind, ist auch klar. Daher spiegelt der Kommentar natürlich die Sicht der Krankenhäuser wieder, die nicht unbedingt von den Kassen geteilt werden muß.

    Viel Erfolg trotzdem,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Lindner, hallo Herr Blaschke,

    nach meiner Einschätzung ist die rechtliche Seite klar. Dazu folgende Auszüge aus dem SGB V und dem Abrechnungsleitfaden der AOK:

    [c=#ff0036]§ 115a SGB V[/code]Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
    (1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um
    1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder
    2. im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).
    (2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.... Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor- oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüglich zu unterrichten.

    [c=#ff0036]Abrechnungsbestimmungen der AOK nach dem KHEntgG und der KFPV 2004 [/code](Abrechnungsleitfaden 2004 Seite 11 von 38;
    http://www.krankenhaus-aok.de/ imperia/md/content/ partnerkrankenhaus/ pdf2/abrechnungsleitfaden.pdf)

    2.6 Entgelte für vorstationäre Behandlungen
    Eine vorstationäre Behandlung ist neben der DRG-Fallpauschale nicht gesondert berechenbar.
    Erfolgt nach einer vorstationären Behandlung keine stationäre Aufnahme, wird die entsprechende Pauschale für vorstationäre Behandlung nach der „Gemeinsamen Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a Abs. 3 SGB V zwischen der DKG und den Spitzenverbänden der Krankenkassen“ abgerechnet.

    MfG
    :defman:

  • Hallo Herr Lindner,
    in Hamburg gelten 14 Tage als Frist.
    Typisschweise werden aber auch davo liegende Aufenthalte zum stationären gezogen, was m.E. auch ok ist, denn der Bezug besteht auch dann.

    Gruß,
    J. Cramer

    Dr. J. Cramer
    AGAPLESION Diakonieklinikum Hamburg

  • Zitat


    Original von Schaefer_UKW:
    Hallo Herr Lindner, hallo Herr Blaschke,

    [c=#ff0036]Abrechnungsbestimmungen der AOK nach dem KHEntgG und der KFPV 2004 [/code](Abrechnungsleitfaden 2004 Seite 11 von 38;
    http://www.krankenhaus-aok.de/ imperia/md/content/ partnerkrankenhaus/ pdf2/abrechnungsleitfaden.pdf)


    Lieber Herr Schäfer,

    könnten Sie den link noch mal aktualisieren oder die url vollständig angeben? man bleibt bei der AOK hängen,dort finde ich das gesuchte aber nicht. Vielen Dank,

    Gruß aus Essen

    merguet

  • Hallo,
    Wenn ich das SGB V richtig interpretiere muß ich eine vorstationäre Behandlung die länger als fünf Tage vor der stationären Aufnahme erfolgte separat Abrechnen.

    Das die KK dies natürlich anders bewerten liegt auf der Hand. :d_pfeid:

    @ Cramer
    Woher kommt die 14 Tagesfrist? Und warum diese Frist, wenn auch darüber hinaus gehende Behandlungen mit einbezogen werden?

    Gruß

    MiChu

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Achtung

    Der Link von Hr. Schäfer hat den Stand 20.1.2003


    Abrechnungsleitfaden Stand 8.4.2004 hier

    Gruß

    MiChu :sonne:

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)