• Hallo!

    Weiß jemand bescheid, ob das ZE 44, das sich u.a. aus dem OPS 8-837.m1 generiert, genau für diese OPS ein oder zweimal abgerechnet werden darf.

    Ich bin der Meinung, dass man jeden Stent dieser OPS extra mit dem vereinbarten Betrag abrechnen darf. Wie seht Ihr das??

    Vielen Dank für die Hilfe

  • :grouper:
    Hallo Fischerin....

    im §8 Abs. 2 KHEntG heisst es:

    (2) Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. Für die Patienten von Belegärzten werden gesonderte Fallpauschalen berechnet. Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:

    1. Zusatzentgelte nach dem Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren sowie für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist,

    wenn man das so wörtlich nimmt, könnte man zu den Schluss kommen, dass defakto mehrere Zusatzentgelte pro FAll abgerechnet werden können - auch wenn´s 2x die selben sind - ob das die Kassen jedoch bezahlen bleibt - wie so oft - nur abzuwarten .....

    Andere Meinungen...... ?

  • Hallo Fischern,

    das ist eine Frage, die sich nur durch das Ergebnis Ihrer Pflegesatzvereinbarung beantworten läßt. Grundsätzlich denkbar ist, jeden einzelnen Stent mit einem vereinbarten Betrag abzurechnen, man könnte aber auch eine durchschnittliche Zahl von Stents pro Intervention (z. B. 1,2) definieren und vereinfacht dadurch die Abrechnung. Wir haben die erste Möglichkeit vereinbart.

    Viele Grüße,
    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Fischerin ;-),

    ich denke mal bei diesem Thema haben Sie auch ein wenig Verhandlungsspielraum mit den Kassen.
    Wir haben den Preis je ZE mit Hilfe einer sog. \"Stentrate\" (durchschnittl. Anzahl Stents je Patient, die Stentrate dürfte je nach Klinik ca zwischen 1,2 und 1,7 liegen) ermittelt, d.h. Patienten mit einem Stent bekommen einen etwas zu hohen Erlös und Patienten mit mehr als einem Stent einen etwas zu niedrigen Erlös.
    In Summe sollte sich das ganze dann natürlich ausgleichen, es handelt sich ja schließlich um ein *pauschalierendes* System 8)

    Viele Grüße
    D. Endres

    ___ Da war Herr Blaschke wohl etwas schneller...

  • Hallo,

    die Kodes aus 8-837 unterliegen selbstverständlich wie alle anderen Kodes auch den DKR - und in DKR P012 wird festgelegt, daß Prozedurenkodes, die nach Anzahl/Menge differenziert sind, nur einmal pro Aufenthalt kodiert werden dürfen. Die Frage nach einer Mehrfachabrechnung von diesen Kodes abhängiger Zusatzentgelte stellt sich damit gar nicht erst.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

  • Doch, genau diese Frage stellt sich. Mit der 8-837.m1 wird codiert \"2 Stents in eine Koronararterie\". Damit müssen zwei Stents abgerechnet werden und das ZE44 zweimal abgerechnet werden (bei Vereinbarung je Stent).

    Viele Grüße,
    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Sehr geehrte Damen und Herren,
    80 % aller Vereinbarungen in Deutschland zum ZE 44 sind OPS-bezogen, so auch in unserem Verhandlungsbezirk. Wir haben mit 12 kardiologischen Kliniken folgende Preise vereinbart:
    OPS 8-837.m0 = 1.233,91 €
    OPS 8-837.m1 = 2.467,82 €
    OPS 8-837.m2 = 2.467,82 €
    OPS 8-837.m3 = 3.701,73 €
    OPS 8-837.m4 = 3.701,73 €
    OPS 8-837.mx = kein ZE

    Auch bei allen anderen ZE mit differenzierten OPS-Kodes haben wir OPS-bezogen die Preise vereinbart (z.B. ZE 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30).

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulrich Neumann

  • Vielleicht waren die Ausführungen mißverständlich, Herr Neumann hat es gut auf den Punkt gebracht. Bei Vereinbarung des ZE44 pro Stent kann bei Einlage mehrerer Stents die vereinbarte Summe je Stent abgerechnet werden anhand der vereinbarten Schlüssel. Ich denke, das war auch der Hintergrund der ursprünglichen Frage.

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke